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Christoph Maier

AfD 28.01.2026 Sitzungen 19/68

Herr Vizepräsident, sehr geehrte Damen und Herren! Es kommt nicht häufig vor, dass Bürgereingaben an den Bayerischen Landtag eine dermaßen hohe politische Bedeutung haben, dass sie sogar hier im Plenum zur Aussprache kommen; (Michael Hofmann (CSU): Das macht ihr doch ständig! – Weitere Zurufe von der CSU) denn meistens werden sie bereits im Ausschuss abschließend behandelt. Der Sachverhalt der Eingabe, über den wir heute beraten, ereignete sich bereits am 24. Juli 2025, in der letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause. Die Eingabe wurde am Tag darauf eingereicht und am 23. Oktober im Verfassungsausschuss behandelt. Gut ein halbes Jahr nach Einreichung landet diese Eingabe nun heute in der Plenarsitzung. Doch deren Bedeutung ist während dieses halben Jahres an keinem Tag kleiner, sondern an jedem Tag größer geworden. Im Kern geht es um die Meinungsfreiheit in Deutschland und den Umgang mit der größten Oppositionspartei, der Alternative für Deutschland. (Zuruf von den GRÜNEN) Ich trage nunmehr aus der Eingabe vor, die ich Ihnen vollständig zur Kenntnis bringen möchte: Sehr geehrte Damen und Herren, als Bürgerin des Freistaates Bayern wende ich mich an Sie bezüglich eines Vorfalls vom 25. – gemeint ist der 24. – Juli 2025, der verfassungsrechtliche Fragen zur Ausübung des Rederechts im Bayerischen Landtag aufwirft. Am genannten Datum unterbrach Landtagspräsidentin Ilse Aigner die Schlussrede der AfD-Fraktionsvorsitzenden Katrin Ebner-Steiner und schaltete ihr das Mikrofon ab. (Toni Schuberl (GRÜNE): Zu Recht!) Dies geschah, als die Rednerin über Dönerläden, Barbershops, Shisha-Händler und arabische Lebensmittelhändler sprach. Die Landtagspräsidentin begründete ihre Maßnahme ausschließlich mit traditionellen Gepflogenheiten, räumte jedoch ein, dass es keine geschriebene Regel in der Geschäftsordnung für ihr Handeln gibt. Die betroffene Abgeordnete erhielt weder einen Ordnungsruf noch eine Rüge gemäß der Geschäftsordnung. Ein Verstoß gegen bestehende Verfahrensregeln lag nicht vor. Die Maßnahme erfolgte somit ohne erkennbare Rechtsgrundlage in der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags. Nun kommt der Vergleich: In der vergangenen Legislaturperiode hielt Katharina Schulze die entsprechende Schlussrede und bezeichnete dabei die AfD als Demokratiefeinde und forderte explizit Brandmauern nach rechts. (Zuruf von den GRÜNEN) Ein Eingriff der damaligen Landtagspräsidentin Aigner erfolgte nicht. Diese unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Redebeiträge dokumentiert eine ungleiche Anwendung der von der Präsidentin angeführten Traditionen und Gepflogenheiten. Ministerpräsident Markus Söder stellte unmittelbar nach dem Vorfall fest, ich zitiere: "Wir haben freies Rederecht, das muss uns nicht gefallen." Es geht weiter mit der Eingabe: Diese Aussage bestätigt die grundsätzliche Geltung des Rederechts unabhängig vom Inhalt der Äußerungen. Ich fordere eine Untersuchung dieses Vorfalls durch den Petitionsausschuss. Dabei sind folgende Rechtsfragen zu klären: ob die Handlung der Landtagspräsidentin mit den Verfahrensregeln des Bayerischen Landtags vereinbar ist, welche Rechtsgrundlagen für derartige Eingriffe bestehen und warum vergleichbare Redebeiträge unterschiedlich behandelt wurden. Darüber hinaus ist die Schaffung eindeutiger, schriftlich fixierter Verfahrensregeln für Parlamentsreden erforderlich. Diese müssen transparent und für alle Fraktionen einheitlich anwendbar sein. Die Landtagspräsidentin sollte die Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung öffentlich darlegen. Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes sind, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleistet die Meinungsfreiheit. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze gelten auch für die Ausübung des parlamentarischen Mandats. Eine unterschiedliche Behandlung von Abgeordneten ohne sachliche Rechtfertigung steht im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG. Die Bayerische Verfassung konkretisiert diese Grundsätze in Artikel 16 Absatz 2, wonach die Abgeordneten an keine Aufträge gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Artikel 111 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung bestimmt zudem, dass der Landtag seine Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regelt. Wo eine Geschäftsordnung keine Regelung trifft, können Maßnahmen der Sitzungsleitung nicht auf ungeschriebene Traditionen gestützt werden, wenn diese selektiv angewendet werden. Das Willkürverbot erfordert eine gleichmäßige Behandlung aller Abgeordneten nach denselben Maßstäben. Die dokumentierte ungleiche Behandlung vergleichbarer Redebeiträge stellt die ordnungsgemäße Ausübung des Präsidentenamts in Frage. Eine neutrale Sitzungsleitung ist Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Vertrauen in demokratische Verfahren. Ich bitte um Prüfung dieser Rechtsfragen und um Maßnahmen zur Gewährleistung der gleichmäßigen Anwendung der Verfahrensregeln auf alle Abgeordneten des Bayerischen Landtags. – Gezeichnet von der Petentin. Ende der Eingabe. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mehrheit des zuständigen Verfassungsausschusses sah es nicht als erforderlich an, überhaupt nur ansatzweise auf das Begehren der Petentin einzugehen, und hat entschieden, dieser Eingabe nicht Rechnung zu tragen. Statt Aufarbeitung und Selbstkritik ist die einzige Konsequenz aus diesem Vorfall, der Alternative für Deutschland als stärkster Oppositionsfraktion hier im Bayerischen Landtag die Schlussworte nunmehr gänzlich zu versagen. Dazu passt auch die öffentliche Aussage des Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein Daniel Günther auf die Frage, wie er mit kritischen Portalen wie "Nius" umgehen wollte. Seine Antwort im Fernsehen lautete, ich zitiere: Regulieren, zensieren, im Notfall sogar verbieten. – Auf direkte Nachfrage hat er das mit einem kräftigen Ja bestätigt. (Toni Schuberl (GRÜNE): Das sind Fake News!) Die größte Gefahr, meine Damen und Herren, für die freiheitliche demokratische Grundordnung geht in Deutschland von Verfassungsorganen aus, –

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