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Florian Siekmann

GRÜNE 10.12.2025 Sitzungen 19/66

Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Wir stehen in der Tat vor schwierig zu bewältigenden hybriden Bedrohungen. Drohnen stellen unsere Sicherheit immer wieder auf die Probe. Sie sind klein, billig, schnell – und doch können sie großen Schaden verursachen. Für Spionage werden sie ohnehin schon massiv eingesetzt. Am Münchner Flughafen hat man es gesehen: Dort hat allein die Anwesenheit der Drohne ausgereicht, um einen stundenlangen Ausfall des Flugverkehrs auszulösen. Die Aufregung danach war groß, der Aktionismus des Ministerpräsidenten zunächst auch; er hat sichtbar abgenommen. Er ist ja auch nicht mehr da. Vom Abschuss der Drohnen war dann rasch die Rede. Dieses Gesetz ist dann zum Schnell-Gesetz getauft worden, so, als müsse man superschnell auf ein ganz neues Problem reagieren. Aber ist das Problem neu? – Das ist es natürlich nicht; denn der erste Flughafen, der tagelang lahmgelegt worden war, ist Gatwick. Das war schon 2018. Lassen sich Drohnen leicht abschießen? – Nein, lassen sie sich nicht; sonst würden wir die ganzen Debatten hier nicht führen. Diese albernen Abschussdebatten führen uns sicherheitspolitisch wirklich nur aufs Abstellgleis. Die Herausforderung liegt ganz woanders – das hat auch das Fachgespräch im Innenausschuss gezeigt –, nämlich darin, Drohnen überhaupt zu erkennen und dann möglichst ohne Kollateralschäden sicher auf den Boden zu bringen. Dafür braucht es Technik und Geld; das sind die beiden großen Stellschrauben. Heute reden wir, wenn wir ehrlich sind, über die kleinste Stellschraube, nämlich über die Befugnisänderung – oder: Befugnispräzisierung – im Polizeiaufgabengesetz. Die Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage in Artikel 29a des Gesetzes ist sinnvoll; das stellen wir nicht in Abrede. An dieser Ergänzung ist aber nichts spektakulär; denn die Kernnorm ist einfach eine Kopie der entsprechenden Regelungen aus Rheinland-Pfalz und Hessen. Damit meine ich den Bestandteil der Norm, der sich darauf konzentriert, die Einwirkung auf die Drohne selbst, auf deren Steuerungseinheit oder auf die Steuerungsverbindung zu ermöglichen. Diese Regelung haben Sie im Kern übernommen. An zwei anderen Stellen haben wir aber in der Tat ein Problem mit dem Gesetzentwurf und sehen insoweit großen Nachbesserungsbedarf. Der erste Punkt betrifft das Bewaffnungsverbot. Es ist ganz klar notwendig, das Bewaffnungsverbot aus dem Polizeiaufgabengesetz zu streichen, weil bisher nun einmal explizit geregelt ist, dass unbemannte Luftfahrzeuge nicht bewaffnet werden. Das wird an dieser einen Stelle auch nicht eingeschränkt, und daran ändert auch die Überschrift des Artikels nichts. Wir halten es für notwendig, diese Ausnahme vom Bewaffnungsverbot klar zu regeln und den Einsatz bewaffneter Drohnen auf unbemannte Systeme, das heißt gegen andere Drohnen, zu beschränken. Das bedeutet übrigens nicht, Herr Kollege Grob, dass man gegen eine unbewaffnete Drohne nur eine andere unbewaffnete Drohne in die Luft schicken dürfe. Das ist Unsinn. Auch gegen eine unbewaffnete Drohne dürfte man nach unserem Änderungsantrag eine bewaffnete Drohne zum Einsatz bringen. Man darf bloß bewaffnete Drohnen nicht gegen bemannte Ziele, das heißt gegen Menschen, zum Einsatz bringen. Das schließt unser Änderungsantrag aus. Ein zweites Problem haben wir mit dem Gesetzentwurf. Dabei geht es uns um die vorgesehene Änderung von Artikel 78 des Polizeiaufgabengesetzes, der allgemein die Bewaffnung der Polizei regelt, quasi als Begriffsbestimmungsartikel: Was ist überhaupt eine Waffe? Es ist schon bisher so, dass die Mittel der körperlichen Gewalt in diesem Artikel nur beispielhaft, Waffen aber abschließend explizit aufgezählt werden. Genau dieser Aspekt, dass das Parlament explizit die Bewaffnung regelt, soll jetzt in den Bereich der dienstlichen Zulassung verschoben werden. Das halten wir für grundfalsch. Über eine so entscheidende Frage wie die Bewaffnung der Polizei sollte unserer Auffassung nach immer das Parlament, die Volksvertretung selbst diskutieren und entscheiden. Ich erinnere an die großen Debatten zu der Frage: Nimmt man in diese Aufzählung Handgranaten auf? – Diese sind ja eher Mittel des Häuser- und des Grabenkampfes. Darüber ist hier im Haus intensiv diskutiert worden. (Michael Hofmann (CSU): Das war eure Diskussion! Ihr habt die Leute verrückt gemacht!) Diese Diskussion gehört aber auch hierher. (Michael Hofmann (CSU): Sie leben in Ihrer eigenen Welt!) Das ist keine Frage der dienstlichen Zulassung. Der Einsatz von Waffen bei der Polizei ist etwas, was weiterhin allein das Parlament billigen sollte. Jetzt sagen Sie, dadurch mache man es schwerer. Das ist natürlich Unsinn. Es gibt bereits eine Experimentierklausel zu den Waffen, damit das Innenministerium es ermöglichen kann, auch neuartige Waffen für den Einsatz zu erproben. Wie ich schon ausgeführt habe, gilt das für die Mittel körperlicher Gewalt ohnehin nicht; denn diese werden nur beispielhaft aufgezählt. Aus unserer Sicht besteht keine Notwendigkeit, jetzt Artikel 78 zu ändern. Stattdessen wäre es sinnvoll, Energie und Zeit in die Erprobung der neuen Systeme zu investieren und das, was sich bewährt hat, in das Gesetz aufzunehmen – falls es überhaupt notwendig ist, falls Sie also von einer Waffe und nicht von einem Mittel der körperlichen Gewalt reden. Ich stelle jedenfalls fest: Man merkt, dass dieser Gesetzentwurf nicht im Innenministerium geschrieben worden ist. Das wissen wir alle. Es wäre vielleicht besser gewesen, man hätte dem Gesetz dort mehr Zeit gegeben. (Beifall bei den GRÜNEN)

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