Thomas W. Holz
Sehr geehrter Herr Vizepräsident, sehr geehrte Herren Minister, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren, es ist ja gerade einmal vier Wochen her, dass wir uns mit diesem Gesetzentwurf der Staatsregierung hier im Hohen Haus beschäftigt haben. Nicht nur in dieser Ersten Lesung, sondern auch im Innenausschuss und im Verfassungsausschuss hat dieser Entwurf breite Zustimmung erfahren. Deswegen betone ich es gern noch einmal: Dieser Gesetzesentwurf ist in meinen Augen ein starkes Signal der Verantwortung, ein Signal der Werteorientierung, ein Signal der wehrhaften Demokratie und ein Signal zur Stärkung der Rechte der Kommunen. Wir werden daran aufgrund der drei Änderungsanträge der AfD natürlich keine Änderungen vornehmen. Schauen wir uns vielleicht einmal kurz die drei zentralen Bereiche an, die im Gesetzesentwurf enthalten sind: Erstens, der Zugang zu den kommunalen öffentlichen Einrichtungen. Zweitens, die Einführung eines Ordnungsgeldes. Drittens, die Anpassungen im kommunalen Unternehmensrecht. Auf den dritten Bereich brauche ich nicht näher einzugehen; da bestand Konsens, der war unstreitig. Zunächst also zum Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen. Nach der aktuellen Lage schaut es ja so aus: Wenn eine Gemeinde einen entsprechend gewidmeten Veranstaltungsraum hat, dann muss sie diesen zur Verfügung stellen, sofern die geplante Veranstaltung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle bleibt. Das bedeutet konkret: Der Bürgermeister vor Ort hat überhaupt keinen Handlungsspielraum – auch dann nicht, wenn bei der Veranstaltung zu erwarten ist, dass nationalsozialistische Gewaltherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird oder wenn antisemitische Inhalte verbreitet werden. Er muss den Veranstaltungsraum zur Verfügung stellen. Dieser in der Tat ungute Zustand wird jetzt geändert. Künftig besteht in solchen Fällen nämlich kein Anspruch auf Nutzung dieser Räume mehr. In zwei fast identischen Änderungsanträgen wird gefordert, dass für die Veranstaltung Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang entsprechende Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden wollen. – Diese Änderung hat keinerlei Mehrwert, da auch nach dem Gesetzentwurf stets eine auf Tatsachen basierende Prognose angestellt werden muss. Vermutungen reichen gerade nicht aus. Ein Änderungsantrag fordert eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere autoritäre und totalitäre Gewalt- und Willkürherrschaften, insbesondere diejenigen der UdSSR und der DDR. – Das ist klar abzulehnen. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist nämlich, gerade mit Blick auf die historische Verantwortung Deutschlands, auf andere Regime nicht übertragbar. Weiterhin wird gefordert, dass durch die Veranstaltung eine Störung des öffentlichen Friedens zu erwarten sein müsste. – Das macht aber relativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen. Außerdem hätte so ein Erfordernis möglicherweise eher eine provokative Wirkung. Gegner von bestimmten Veranstaltungen könnten dann nämlich möglichst massiv in der Öffentlichkeit gegen sie vorgehen, um gerade zu zeigen, dass der öffentliche Friede durch die Veranstaltung gestört wird. Zudem will der Änderungsantrag eine eigenständige Definition in den Gesetzentwurf aufnehmen, wann eine Ansicht oder eine Äußerung antisemitisch ist. – Das ist überhaupt nicht notwendig. Der Gesetzesentwurf bezieht sich in der Begründung auf die Definition der Vollversammlung der International Holocaust Remembrance Alliance, und das ist ausreichend. Schließlich will der Änderungsantrag politische Parteien vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen. Hierfür besteht überhaupt keine Notwendigkeit. Zum anderen würde eine solche Ausnahme dem Ziel der Vorschrift komplett widersprechen. Dann komme ich noch kurz zur Einführung eines Ordnungsgeldes: Gemeinden, Landkreise und Bezirke sollen künftig in ihren Geschäftsordnungen festlegen können, dass bei erheblichen Störungen von Sitzungen gegen Mitglieder der Gremien ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Das sind bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro. Mit dem dritten Änderungsantrag, der vorliegt, soll die Streichung dieser Regelung erreicht werden. Die AfD geht fälschlicherweise davon aus, dass die bisher möglichen Maßnahmen ausreichend sind. Auch wird befürchtet, dass das Ordnungsgeld die Ratsmitglieder von der Teilnahme an Debatten abschrecken könnte. Das sehe ich überhaupt nicht so; denn momentan gibt es für den Sitzungsleiter eigentlich nur zwei Varianten: entweder die relativ stumpfen Schwerter wie Ermahnung, Ordnungsruf oder Wortentzug, oder gleich die richtig große Keule, den Sitzungsausschluss. Mit meiner kommunalpolitischen Erfahrung als stellvertretender Landrat und als ehemaliger Bürgermeister mit rund 700 geleiteten Sitzungen sage ich Ihnen aber auch eines deutlich: Es ist gut und richtig, dass es nun eine abgestufte und eine verhältnismäßige Sanktionsmöglichkeit geben wird; denn die passt genau zwischen Ermahnung und Sitzungsausschluss. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wichtig ist mir vor allen Dingen aber eines, und das gilt für kommunale Gremien ebenso wie hier im Hohen Hause: Respekt, Anstand und Sachlichkeit müssen die Grundlage jeder demokratischen Debatte bleiben. (Beifall bei der CSU sowie Abgeordneten der FREIEN WÄHLER) Deswegen ist die Einführung eines Ordnungsgelds richtig. Hiermit wird die Würde der kommunalen Vertretungen geschützt, wird der geordnete Ablauf der Sitzungen gesichert. Im Übrigen sehe ich das Ganze auch als Ausdruck von Verantwortungsbewusstsein des Landtags gegenüber den kommunalen Gremien, gegenüber den Gremiumsmitgliedern, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern und gegenüber der Demokratie vor Ort. Meine Damen und Herren, es besteht kein Zweifel: Dieser Gesetzesentwurf ist ausgewogen, notwendig und auch richtig. Er setzt ein starkes Zeichen gegen Antisemitismus, er stärkt die kommunale Selbstverwaltung, und er sorgt für mehr Rechtsklarheit und Ordnung in der kommunalen Praxis. Deshalb ist ihm zuzustimmen. (Beifall bei der CSU sowie Abgeordneten der FREIEN WÄHLER)
