Alexander Dietrich
Herr Vizepräsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf, den wir nun beraten, enthält eine Vielzahl von Änderungen im Beamtenrecht. Als Regierungsfraktionen haben wir den Gesetzentwurf noch durch zwei Änderungsanträge ergänzt. Das Meiste davon war unstrittig. Wir haben den Gesetzentwurf bereits in der Ersten Lesung und in den Ausschüssen ausführlich beraten. Deshalb möchte ich mich in der Zweiten Lesung heute nur auf die wesentlichen und strittigen Punkte beschränken. Besonders leidenschaftlich wurde die Debatte um die Regelanfragen beim Verfassungsschutz geführt, für die wir mit diesem Gesetzentwurf nun eine klare gesetzliche Grundlage schaffen wollen. Dabei gab es zwei Kritikpunkte, die die Regelanfragen an sich und die Festlegung der Fachlaufbahnen betreffen, bei denen es diese Anfragen im Verordnungswege geben soll. Zu den Regelanfragen an sich ist zu sagen: Natürlich stellen diese Anfragen einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das ist keine Frage. Doch, liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen wir bitte die Kirche im Dorf. Jeder und jede, die oder der sich für ein öffentliches Amt bewirbt, muss fest auf dem Boden des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, liebe Kolleginnen und Kollegen. Deshalb muss bei der Einstellung – wie viele andere Aspekte auch – geprüft werden, ob dies der Fall ist oder vielleicht nicht. In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Einstellung in bestimmte Fachlaufbahnen, gerade wenn es um sensible Bereiche geht, beim Landesamt für Verfassungsschutz angefragt wird, ob dort Erkenntnisse vorliegen oder nicht. In 99 % der Fälle wird die Antwort lauten, es liegen keine Erkenntnisse vor, und dann war es das auch schon. Somit besteht an dieser Stelle kein Grund zur Aufregung. Liegen Erkenntnisse vor, muss im Einzelfall geprüft werden, ob dies Auswirkungen auf die charakterliche Eignung der Bewerberinnen oder Bewerber hat. Einen Automatismus, der zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren führt, gibt es dabei nicht. Es wird immer im Einzelfall geprüft, ob jemand geeignet ist oder nicht. Diese Regelung ist zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor Verfassungsfeinden geeignet, erforderlich und angemessen. In Anbetracht des hohen Schutzgutes für unseren Staat und unsere Demokratie ist dieser Grundrechtseingriff gerechtfertigt. Wer die Anfragen fürchtet, liebe Kolleginnen und Kollegen, sollte sich vielleicht überlegen, ob er im Staatsdienst gut aufgehoben ist. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Nun zum zweiten Kritikpunkt, der Festlegung der Fachlaufbahnen im Verordnungswege. Hier wird in der Diskussion immer das Wesentlichkeitsprinzip bemüht. Wir halten uns bei diesem Gesetzentwurf an das Wesentlichkeitsprinzip; denn der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Fragen selbst, nämlich erstens, dass es diese Anfragen überhaupt geben darf, und zweitens, in welchem Verfahren diese erfolgen und wie die Betroffenenrechte gewahrt werden. Nur die Festlegung, in welchen Fachlaufbahnen regelmäßig abgefragt wird, soll im Verordnungsweg erfolgen. Wird hier nun auch der Wesentlichkeitsgrundsatz bemüht, muss man die Frage stellen, welchen Entscheidungsspielraum der Landtag als Gesetzgeber hier hätte. Würden wir, wenn die Staatsregierung feststellen würde, dass sich in einer Laufbahn XY vermehrt Extremisten bewerben, sagen, nein, wir wollen diese Regelanfragen nicht? – Das ist doch absurd. Die Frage der Fachlaufbahn im Gesetz zu regeln, würde nur mehr Bürokratie, aber für den Schutz der Grundrechte keinen praktischen Mehrwert bedeuten. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Deshalb halten wir die vorgeschlagene Regelung nicht nur für sinnvoll, sondern auch für verfassungsgemäß. Strittig war auch die Regelung zur einseitigen Anordnung des Freizeitausgleichs bei Mehrarbeit. Das ist ein sehr technischer Begriff. Wir halten diese Möglichkeit für einen geordneten Dienstbetrieb für erforderlich. Natürlich werden alle Vorgesetzten schon aus eigenem Interesse zunächst eine gütliche Einigung suchen, aber wenn dies nicht möglich ist, muss der Vorgesetzte diese Möglichkeit haben. Dies bestätigt uns auch die Praxis. Nun zu unseren Änderungsanträgen. Mit dem ersten Änderungsantrag beseitigen wir eine Ungerechtigkeit bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten für Pensionäre. Wir stellen diejenigen, die wegen Schichtdienstes früher in den Ruhestand treten können, denjenigen gleich, die regulär in den Ruhestand eintreten. Diese Regelung war Gott sei Dank unstrittig und wurde auch einstimmig im Ausschuss empfohlen. Mit dem zweiten Änderungsantrag nehmen wir behutsame Änderungen an der familienpolitischen Teilzeit vor und schaffen eine Rechtsgrundlage für die Vergütung des Jour-Dienstes im staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Bereich. In Bayern gibt es sehr großzügige Teilzeitmöglichkeiten für unsere Beamtinnen und Beamten. Für viele ist es eine Selbstverständlichkeit geworden, in Teilzeit zu arbeiten, auch wenn dies eigentlich die Ausnahme sein sollte. Wir müssen uns immer vor Augen führen: Wer als Beamter zum Beispiel nur 30 % arbeitet, bekommt trotzdem volle Beihilfe. In Anbetracht der demografischen Entwicklung, des teilweise bestehenden Personalmangels und der aus dem Ruder laufenden Beihilfekosten sind die Teilzeitregelungen in der heutigen Dimension nicht mehr vertretbar, weder gegenüber dem Staatshaushalt noch gegenüber den vielen in Vollzeit arbeitenden Beamtinnen und Beamten. Da die Teilzeit für uns aber ein wesentlicher Teil der Attraktivität des öffentlichen Dienstes ist, gehen wir maßvoll vor. Familienpolitische Teilzeit ist künftig nicht mehr bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes, sondern nur noch bis zum 14. Lebensjahr möglich. Die Mindestarbeitszeit erhöhen wir von acht auf zwölf Stunden oder, anders ausgedrückt, von einem auf anderthalb Tage pro Woche. Das, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist immer noch sehr großzügig. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Damit sich die betroffenen Beamtinnen und Beamten auf die Änderungen einstellen können, treten diese Änderungen erst zum 01.09.2027 in Kraft. Insbesondere für die Schulen ist es von großer Bedeutung, dass die Änderungen nicht zum nächsten, sondern zum übernächsten Schuljahr in Kraft treten. Für Härtefälle wird sich im Einzelfall immer eine Regelung im Rahmen der Antragsteilzeit finden lassen. Diese verändern wir nicht. Ich möchte dies mit der ausdrücklichen Erwartung verbinden, dass die personalverantwortlichen Stellen die Möglichkeit der Antragsteilzeit kulant nutzen, und richte einen entsprechenden Appell an diese. Liebe Kollegen, bisher kann der Jour-Dienst bei Staatsanwaltschaften und Gerichten nicht vergütet werden, aber Freizeitausgleich ist gerade in diesen Bereichen oftmals nicht möglich, zum Beispiel im richterlichen Bereich, wo die Arbeit nur schwer umverteilt werden kann. Diese Regelungslücke beseitigen wir mit unserem Änderungsantrag nun ebenfalls. Mit dem Gesetzentwurf und unseren Änderungsanträgen halten wir unser Dienstrecht modern, zukunftsfest und verfassungssicher. Ich bitte Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)
