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Jörg Baumann

AfD 29.10.2025 Sitzungen 19/62

Sehr geehrtes Präsidium, liebe Kollegen! Herr Dr. Herrmann, ich möchte mich bei Ihnen bedanken, dass Sie die Sache heute sehr sachlich vorgebracht haben; (Staatsminister Dr. Florian Herrmann: Immer!) denn die Einführung dieses Drohnengesetzes war alles andere als sachlich. Das war mehr populistisch. Es wurde schnell etwas entschieden; es musste was getan werden. Dabei hat man eigentlich den Leitsatz der Polizei "Ruhe bewahren, Überblick verschaffen" nicht beachtet. Den vorliegenden Gesetzentwurf kann man so machen. Braucht es das aber auf die Schnelle? – Nein; denn alle Befugnisse, die darin beschrieben werden, gab es bereits vorher schon. Ich werde gleich darauf eingehen. Vor allem die soeben angesprochene Aufhebung des Bewaffnungsverbots ist eine Augenwischerei. Es gab kein Bewaffnungsverbot für Drohnen. Das werde ich noch einmal erklären. Hiermit will man einfach nur auf Wählerstimmenfang gehen (Zuruf des Staatsministers Dr. Florian Herrmann) und den dicken Max markieren. Das ist so nicht richtig. (Beifall bei der AfD) Wir gehen einmal die einzelnen Punkte durch, die zu besprechen sind, und beginnen mit Ihrer Nummer 4. Dort steht geschrieben, dass Sie Artikel 100 des Polizeiaufgabengesetzes einheitlich neu gefasst haben. Sie haben an Artikel 100 des Polizeiaufgabengesetzes kein einziges Wort verändert. Warum auch? Der Artikel 100 ist perfekt, so wie er ist. In Artikel 78 – dort sind die Begriffsbestimmungen für das PAG geregelt – nehmen Sie einige Änderungen vor. Da kann man sagen: Ja, das kann machen. Ist das aber unbedingt nötig? – Nein. Artikel 78 Absatz 3 ist eine nicht abschließende Aufzählung; denn alles kann ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sein, und darunter fällt sowieso die Drohne, da dort die Luftfahrtzeuge eh schon aufgezählt sind. Die Einführung des Artikels 29a PAG ist eigentlich nur eine Befugnisnorm, die jetzt eingepresst wird. Aber auch das, was dort geschrieben steht, war vorher schon alles möglich. Auch da kann man sagen: Das kann man so machen. Es ist auch richtig, das zu machen. Aber eine Eile war jetzt nicht geboten. Jetzt kommen wir zu meiner Lieblingsnummer. Das ist die Nummer 2, die Aufhebung des Bewaffnungsverbots für Drohnen. Wenn man sich genau anschaut, wo das steht, wird sofort klar, dass es hier nicht um die Bewaffnung geht, um andere Drohnen zu bekämpfen, sondern es steht in Artikel 47 Absatz 4. Um was geht es in diesem Artikel? – Es geht um Informationsbeschaffung, und bei der Informationsbeschaffung ist es völlig klar, dass die Dinge, die man dort verwendet, eben nicht bewaffnet sein dürfen. Ob man Artikel 47 Absatz 4 jetzt streicht oder nicht, spielt absolut keine Rolle, weil weder die CSU noch Herr Söder noch sonst jemand über dem Bundesverfassungsgericht steht. Hätte man sich den Kommentar zu diesem Artikel durchgelesen, dann wäre vollkommen klar gewesen, dass die Nichtbewaffnung eben nur für den Bereich der Informationsbeschaffung gilt. Aus diesem Grund hat man auch den Artikel 29a eingeführt. Diese Artikel stehen für die Befugnisse der Polizei. Dort ist die Drohne auch richtig aufgehoben. Das heißt, dass man Drohnen ohnehin bewaffnen durfte. Die Frage lautet, womit Sie bewaffnen wollen – mit Maschinengewehren, Flammenwerfern; keine Ahnung, wie Sie das machen wollen. Eigentlich holt man eine Drohne mit einer anderen Drohne, beispielsweise durch ein Ramm-Manöver, hinunter. Das war selbstverständlich schon immer erlaubt. Als körperliches Hilfsmittel der Gewalt kann man eine Drohne nämlich schon immer einsetzen. Auch dies steht im Kommentar. An dieser Stelle werden Punkte miteinander vermischt, die rechtlich nicht zu vermischen sind. Bei dem einen handelt es sich um eine Befugnis, beim anderen um eine Informationsbeschaffung. Wenn Sie damit hausieren gehen, spielen Sie den Bürgern meiner Meinung nach etwas vor, das so nicht richtig stimmt. Deshalb finde ich es auch ein bisschen schade, dass Sie von einem Meilenstein der Sicherheit gesprochen haben. In diesem Gesetz steht nichts Neues, steht nichts, was man nicht vorher schon machen durfte. Verstehen Sie das nicht falsch. Es ist richtig, dass man das in eine Befugnisnorm gießt. Aber es war schon vorher erlaubt. Ein Bewaffnungsverbot hat es nie gegeben. (Beifall bei der AfD)

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