Alexander Dietrich
Herr Vizepräsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, dass es dieser AfD hier im Bayerischen Landtag nicht um die Sache, sondern nur um politisches Theater geht, haben wir ihn jetzt. (Beifall bei der CSU, den FREIEN WÄHLERN, den GRÜNEN und der SPD) Das war nun wirklich billigste Show. Herr Halemba, bevor Sie hier großkotzig (Felix Locke (FREIE WÄHLER): Schämen soll er sich!) juristisch-lateinische Sprüche bemühen und mich der Unwahrheit oder gar der Lüge bezichtigen, sollten Sie bitte einmal Ihren eigenen Gesetzentwurf lesen, was Sie offensichtlich nicht getan haben. (Prof. Dr. Winfried Bausback (CSU): Hört, hört!) Ich werde Ihnen jetzt einmal vorlesen, was Sie hier erreichen wollen. Sie wollen Artikel 1 des Bayerischen Petitionsgesetzes ergänzen. Artikel 1 gibt im Wortlaut die Regelung des Grundgesetzes wieder, wonach jedermann das Recht hat, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und die Volksvertretung zu wenden. Dem wollen Sie den zweiten Satz hinzufügen: "Ausgenommen sind Personen, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten, sofern der Gegenstand ihres Petitionsbegehrs erkennbar der Aufrechterhaltung des Aufenthalts im Bundesgebiet dient." – Was soll das anderes sein als verfassungswidrig? Sie wollen durch ein einfaches Landesgesetz Bundesrecht aushebeln. Wenn Sie es nicht glauben wollen, lese ich Ihnen einmal vor, was einer der führenden Kommentare zum Grundgesetz, Dürig/Herzog/Scholz, dazu sagt – ich zitiere –: Unstreitig sind Inhaber des Grundrechts mithin auch Ausländer und Staatenlose, und zwar unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz haben oder sich gerade aufhalten. – Das ist die herrschende Meinung. Das können Sie hier nachlesen. (Zuruf des Abgeordneten Christoph Maier (AfD)) Somit ist allein dieser Absatz des Gesetzentwurfs, mit dem Sie bestimmen wollen, wer jedermann ist, und dieses schrankenlos gewährte Grundrecht einschränken wollen, grob verfassungswidrig. (Beifall bei der CSU, den FREIEN WÄHLERN, den GRÜNEN und der SPD) Im Übrigen ist der Gesetzentwurf auch völlig untauglich. Sie wollen damit erreichen, dass der Landtag – so geben Sie es in der Begründung vor – davon entlastet wird, sich mit diesen Petitionen befassen zu müssen. Das ist mit diesem Gesetzentwurf aber nicht erreichbar; denn selbst wenn dieser Absatz verfassungsgemäß wäre, stellt sich die Frage, wer prüfen soll, ob die Voraussetzungen vorliegen. Soll das das Innenministerium tun? Soll das das Landtagsamt tun? – Nein, das müsste der Ausschuss tun. Auch sind unzulässige Petitionen immer bescheidungspflichtig. Das ist ebenfalls herrschende Meinung und Rechtsprechung. Auch aus diesem Grund ist der Gesetzentwurf völlig untauglich. (Beifall bei der CSU) Ich finde, wenn man Gesetzentwürfe vorlegt, mit denen man an der Verfassung herumdoktern und Grundrechte einschränken will, sollte man sich zumindest rudimentär mit der verfassungsrechtlichen Lage beschäftigen. In diesem Gesetzentwurf geht es noch munter weiter: Sie verwenden Begriffe wie "ladungsfähige Anschrift". Das passt nicht zum Petitionsrecht. Eine ladungsfähige Anschrift brauche ich im Prozessrecht, aber eine Petition ist kein kontradiktorisches Verfahren, in dem es Partei und Gegenpartei gibt. Es gibt einen Petenten, der Anspruch darauf hat, dass seine Petition im Landtag von den zuständigen Gremien behandelt wird. Ob es dann eine Antwort dazu gibt und ob diese den Petenten erreicht, ist allein davon abhängig, ob der Petent seine Anschrift mitteilt oder nicht. Aufgrund dieser Formalie Petitionen für unzulässig zu erklären, ist auch verfassungswidrig. Dieser Gesetzentwurf ist grob verfassungswidrig und untauglich. Deswegen werden wir ihn mit voller Überzeugung ablehnen. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)
