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Franz Schmid

AfD 16.10.2025 Sitzungen 19/60

Kollege Rittel, eine Frage: Nach § 28 des Sozialgerichtsgesetzes darf es in jedem Bundesland nur ein Landessozialgericht geben. Vor wenigen Tagen gab es im "Münchner Merkur" einen Artikel, in dem darauf hingewiesen wurde, dass durch die geplante Verlagerung von neuen Senaten nach Schweinfurt faktisch ein zweites Landessozialgericht entstünde. Wie vereinbaren Sie diese Maßnahme mit dem Bundesrecht? Wie wollen Sie verhindern, dass die Konstruktion rechtlich angefochten oder vom Verwaltungsgerichtshof, wie es schon einmal 1995 der Fall war, beanstandet wird?

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