Roswitha Toso
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! Wir befassen uns heute in Erster Lesung mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Dieser Entwurf ist ein entscheidender Schritt, um den Bürokratieabbau im Denkmalschutz voranzutreiben und das Gesetz an die Anforderungen unserer modernen Zeit anzupassen. Seit dem Erlass des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes im Jahr 1973 waren alle Veränderungen an Baudenkmälern und alle Maßnahmen an Bodendenkmälern grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Praxis der letzten Jahrzehnte hat aber gezeigt, dass dieses pauschale System in vielen Fällen zu unnötigem Verwaltungsaufwand führte, ohne einen substanziellen denkmalfachlichen Mehrwert zu schaffen. Bayern zeichnet sich durch eine unverwechselbare Kulturlandschaft, historische Städte, prächtige Kirchen und archäologische Stätten aus, die weltweit einmalig sind. Es steht außer Frage, dass ihr Schutz höchste Priorität haben muss. Doch damit der Schutz gelingt, ist es wichtig, dass der Denkmalschutz akzeptiert wird. Unser Ziel ist es daher, das Gesetz weiterzuentwickeln und wirksame Maßnahmen zur Entbürokratisierung zu ergreifen. Wir wollen die Akzeptanz erhöhen, indem wir den Eigentümern mehr Vertrauen entgegenbringen, die Verwaltung entlasten und die Verfahren beschleunigen. Der vorliegende Gesetzentwurf greift die Notwendigkeit der Weiterentwicklung auf und sieht mehrere zentrale Änderungen vor, die ich im Folgenden kurz aufzeigen möchte. Als neues zentrales Instrument zum Bürokratieabbau wird das sogenannte Denkmalpflegewerk eingeführt. Das Landesamt für Denkmalpflege kann bei einem Denkmalpflegewerk einer maximal zehn Jahre lang gültigen pauschalen Genehmigung zustimmen. Maßnahmen bei der Durchführung dieses Werks bedürfen keiner weiteren Erlaubnis mehr. Dies gilt für Bau- und Bodendenkmäler gleichermaßen. Die Denkmalpflegewerke bieten eine verlässliche, mehrjährige Grundlage für die erlaubnisfreie Durchführung regelmäßig wiederkehrender oder längerfristig vorhersehbarer Instandhaltungsarbeiten. Sie dienen der Verwaltungsvereinfachung und gewährleisten denkmalverträgliche Anforderungen ohne Einzelerlaubnisverfahren. Ein weiterer Baustein ist die Einführung der Unterscheidung bei Baudenkmälern, um die Erlaubnispflicht zu beschränken, wo der Denkmalwert dies zulässt. Bei Einzelbaudenkmälern, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, wird die Erlaubnispflicht künftig auf Maßnahmen am Äußeren beschränkt. Für Maßnahmen im Inneren besteht in diesen Fällen keine Erlaubnispflicht mehr, sofern sie sich nicht auf den Bestand auswirken. Die Ausweisung solcher Denkmäler würde durch das Landesamt erfolgen. Der Vorteil solch einer differenzierten Betrachtung, wie sie in anderen Staaten, wie zum Beispiel in Großbritannien, bereits üblich ist, wäre auch hier ein vereinfachter Vollzug durch den Wegfall von Erlaubnispflichten. Der vorliegende Gesetzentwurf geht diesen Weg aber noch weiter: Sowohl im Bereich der Bau- als auch der Bodendenkmäler werden konkrete Kataloge für erlaubnisfreie Maßnahmen eingeführt. Das entlastet die Denkmalbehörde in den Routinefällen, die ja häufig vorkommen. Im Katalog für erlaubnisfreie Maßnahmen an Baudenkmälern würden zum Beispiel Küchen- und Baderneuerung ohne Substanzverlust ebenso wie zeitlich begrenzte Maßnahmen und die Beseitigung von Antennen enthalten sein. Bei diesen Maßnahmen sind keine substanziellen Nachteile für das Denkmal zu befürchten, und all das kann unter einer Maßgabe zusammengefasst werden: weniger Bürokratie, mehr Vertrauen. Die Gesetzesänderung beinhaltet auch eine Verschlankung. Es sind einige Regelungen zur Streichung vorgesehen, die sich in der Praxis nicht durchgesetzt haben, allen voran die Liste der beweglichen Denkmäler. Diese war ursprünglich eingeführt worden, um die Abwanderung beweglicher Kulturgüter zu verhindern. Heute ist dieser Schutz mit dem Kulturgutschutzgesetz effektiv sichergestellt. Die durch die Bezirke auszuweisenden Grabungsschutzgebiete werden ebenfalls gestrichen, da diese in der Praxis kaum Bedeutung haben. Abgerundet wird der Entwurf durch Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und Digitalisierung wie etwa die Abkehr von der Schriftform- hin zur Textformerfordernis. Liebe Kolleginnen und Kollegen, diese Gesetzesänderung macht vor, wie man vom Reden über Bürokratieabbau zum Machen kommt. Durch diese Änderungen und Streichungen erhalten wir ein schlankeres, praxisnahes Denkmalschutzgesetz, das den Bedürfnissen unserer Zeit angepasst ist. Dieser Gesetzentwurf ist ein ausgewogener Kompromiss, der den berechtigten Wunsch nach Bürokratieabbau mit dem unverzichtbaren Auftrag des Denkmalschutzes verbindet. Die Änderungen führen zu mehr Flexibilität und Planungssicherheit für die Denkmaleigentümer, entlastet die Behörden bei Routinefällen und konzentrieren die knappen Ressourcen der Denkmalpflege auf die wirklich wichtigen Aufgaben. Ich bitte Sie daher, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)
