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Ulrich Singer

AfD 08.10.2025 Sitzungen 19/59

Geschätzter Herr Kollege Dierl, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich bin auch auf die weitere Aussprache im Ausschuss gespannt. Da gibt es noch einige Punkte, die wir vielleicht besser erörtern und klären sollten. Eine Frage hätte ich jetzt schon an Sie: Nach dem künftigen oder geplanten Artikel 6 Absatz 3 Nummer 4 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes soll in der Nähe von Baudenkmälern die Beseitigung von baulichen Anlagen und Teilen baulicher Anlagen mit einem Abstand von mindestens drei Metern zum Baudenkmal erlaubnisfrei gemacht werden. Ich halte das für problematisch. Zunächst hört es sich gut an, aber es gibt eben doch auch Fälle, in denen der Denkmaleigentümer und auch das gesamte Denkmal ein großes Interesse daran haben, dass in der Umgebung nichts verändert wird. Können Sie sich nicht vorstellen, dass diese Regelung in dieser Pauschalität eben zu weitgehend ist und dass der Staat auch hier eine Schutzpflicht hat, die er ernst nehmen sollte, anstatt sie aufzugeben? Das heißt, insbesondere dann, wenn hier das Ensemble verändert wird, wenn hier am Schluss letztlich eben durch den Abriss eines Nachbargebäudes Einwirkungen stattfinden, die sich auch auf das Denkmal in der Optik auswirken, also in der gesamten Wahrnehmung des Objekts.

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