Alex Dorow
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen heute in Zweiter Lesung gleich über zwei Medienänderungsstaatsverträge. Worum geht es im Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag, den wir zuerst behandeln? – Es geht dabei, vereinfacht und zusammenfassend gesagt, um den Jugendmedienschutz. Es werden umfangreiche Anpassungen vorgenommen. Manche mögen sich fragen, ob diese notwendig sind. – Ich sage ganz klar Ja. Kinder und Jugendliche haben ihre Nutzungsgewohnheiten in den letzten Jahren stark verändert. Die Anpassungen, die hier vorgesehen sind, sollen Kinder und Jugendliche vor Gefahren, vor allem im Umgang mit digitalen Medien, besser schützen. Im Fokus steht dabei ganz klar die Verbesserung des technischen Jugendmedienschutzes. Künftig soll es Vorrang und Vorgaben für Betriebssysteme mit digitalen Endgeräten geben. Kolleginnen und Kollegen, dieser Staatsvertrag verpflichtet vor allem die Anbieter von Betriebssystemen als der zentralen Steuerungsebene aller relevanten technischen Geräte zu anwenderfreundlichen technischen, aber ebenso wirkungsvollen Jugendschutzvorrichtungen. Die Anbieter der Betriebssysteme müssen künftig eine Jugendschutzvorrichtung anbieten, die gegenüber installierten Apps eine Alterseinteilung durchsetzt. Verpflichtet werden dabei nur solche Betriebssysteme, die üblicherweise von Kindern und Jugendlichen im Alltag genutzt werden. Den Eltern soll es dadurch auf einfache Art und Weise ermöglicht werden, altersgerechte Einstellungen, insbesondere auf mobilen Endgeräten, vorzunehmen. Wird die Einstellung nicht vorgenommen, ist das Gerät ohne Einschränkungen nutzbar. Wird die Jugendschutzeinrichtung jedoch aktiviert, dann ist das betreffende Endgerät auf eine bestimmte Altersstufe eingerichtet. Dann sind nur noch solche Apps verfügbar, die dieser Altersstufe tatsächlich entsprechen. Zudem können auch Browser nur für die sogenannte sichere Suche genutzt werden. Die vorgesehene Jugendschutzvorrichtung muss leicht zu bedienen sein. Sie muss an einer zentralen und leicht einsehbaren Stelle sichtbar und durch angemessene Maßnahmen wie der Verwendung eines Passwortes vor unberechtigtem Zugang geschützt sein. Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Altersverifikationssystems ist damit nicht verbunden. Die Einstellung über Nutzerprofile, die zum Beispiel die geräteübergreifende Wirkung von Alterseinstellungen ermöglichen, ist ebenfalls möglich. Damit besteht eine große Beweglichkeit. (Unruhe)
