bayern.landtag.de ↗

Ilse Aigner

02.07.2025 Sitzungen 19/54

Damit ist die Aussprache geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, Jugend und Familie als federführendem Ausschuss zu überweisen. Gibt es Widerspruch? – Das sehe ich nicht. Dann ist das so beschlossen. Ich rufe Tagesordnungspunkt 1 d auf: Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes (Drs. 19/7192) - Erste Lesung - Eine Aussprache findet hierzu nicht statt. Wir kommen damit gleich zur Zuweisung an den federführenden Ausschuss. Auch hier ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales, Jugend und Familie vorgeschlagen. Gibt es Widerspruch? – Das sehe ich nicht. Dann ist das so beschlossen. Bevor wir den nächsten Tagesordnungspunkt behandeln, bitte ich, daran zu denken, die Stimmkartentaschen abzuholen. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 1 e auf: Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Waldgesetzes (Drs. 19/7193) - Erste Lesung - Begründung und Aussprache werden nicht miteinander verbunden. Zur Begründung hat die Staatsministerin Michaela Kaniber das Wort. Staatsministerin Michaela Kaniber (Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus): Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Gerne stelle ich heute den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Waldgesetzes vor. Mit diesem Gesetz setzen wir eine Zusage aus dem bayerischen Waldpakt voller Überzeugung um. Dort haben wir nämlich auch Folgendes vereinbart: Altrechtliche Waldkörperschaften sind ein besonders schützens- und erhaltenswertes Gut bayerischer Landesgeschichte. Staatsregierung und Waldbesitzer sind sich einig, dass ihre Handlungsfähigkeit eindeutig verbessert werden muss. Diesem Versprechen kommen wir mit dem Gesetz zur Änderung hier und heute sehr gerne nach. Wer es nicht besser weiß, wird bei altrechtlichen Waldkörperschaften unwillkürlich an die Rechtler denken, die Holznutzungsrechte an staatlichen oder kommunalen Wäldern besitzen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, davon reden wir heute aber nicht. Altrechtliche Waldkörperschaften haben keine Rechte an fremden Wäldern. Nein, sie sind selbst Eigentümer des jeweiligen Waldes. Sie stammen noch aus einer Zeit vor 1900 und werden deshalb als "altrechtlich" bezeichnet, weil bei der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches entschieden wurde, dass sich Rechtsform und Handlungsmöglichkeiten der altrechtlichen Waldkörperschaften ausschließlich nach altem Landesrecht aus der Zeit vor 1900 richten. Das können ganz unterschiedliche Vorschriften sein, die ich nicht alle einzeln aufzählen will. Aber ich möchte doch ein paar nennen: Das Gemeine Recht, das Bamberger, das Bayreuther oder das Ansbacher Landrecht, das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, das bayerische Forstgesetz von 1852 und viele Forstverordnungen aus dem 17. Jahrhundert. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wie sich jeder vorstellen kann, ist nach zwei Weltkriegen, massiven gesellschaftlichen Veränderungen, der Weltwirtschaftskrise und Auswanderungswellen nicht immer klar, wer beispielsweise als Erbe aktuell Mitglied einer altrechtlichen Waldkörperschaft ist. Genau darin liegt das Problem; denn ohne klaren Mitgliederstand können die altrechtlichen Waldkörperschaften häufig keine wirksamen Beschlüsse fassen, also keine gültigen Wahlen durchführen. Es gibt also niemanden, der als offizieller Vertreter der Körperschaft nach außen auftreten oder etwa ein Bankkonto eröffnen oder sogar führen kann. Dass das die Handlungsfähigkeit der Betroffenen massiv hemmt, erklärt sich von selbst. Leider fehlen den altrechtlichen Waldkörperschaften bisher oftmals rechtliche Möglichkeiten, mit denen der Mitgliederbestand verbindlich geklärt werden könnte. Genau hierfür bieten wir heute eine Lösung an. Fehlen Instrumente aus dem alten Recht, ermöglichen wir zukünftig, am Amtsgericht ein im Zivilrecht etabliertes Aufgebotsverfahren durchzuführen. Wer sich nach öffentlichem Aufruf nicht meldet, verliert seine Mitgliedschaft in einer altrechtlichen Waldkörperschaft. Es versteht sich von selbst, dass dies wegen des drohenden Rechtsverlustes von einer ganz breiten, intensiven, aber vor allem auch offenen Kommunikation begleitet werden muss. Auch bei einem klaren Mitgliederstand muss eine altrechtliche Waldkörperschaft rechtswirksame Beschlüsse fassen können, um handlungsfähig zu sein. Dies setzt selbstverständlich eine ordnungsgemäße Ladung und auch Beschlussfassung voraus. Leider ist auch hier gelegentlich nicht feststellbar, was dabei für die konkrete altrechtliche Waldkörperschaft gilt. Das Bürgerliche Gesetzbuch und die damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Regelungen halten dafür zwar Lösungen bereit, dieses neue Recht gilt aber für die altrechtlichen Waldkörperschaften gerade nicht. Für diesen Fall führen wir in Anlehnung an das Vereinsrecht im Bayerischen Waldgesetz Regelungen zur Ladung und zur Beschlussfassung ein, mit denen solche Lücken geschlossen werden können. Insbesondere wird eine öffentliche Ladung ermöglicht, über die auch Mitglieder, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, verbindlich geladen werden können. Für Beschlüsse und Satzungen legen wir fest, dass eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Mit den Instrumenten unseres Gesetzentwurfs versetzen wir also die altrechtlichen Waldkörperschaften in die Lage, ihre Handlungsfähigkeit selbstständig wiederzuerlangen. Dabei war für uns die Autonomie der altrechtlichen Waldkörperschaften stets von herausragender Bedeutung. Ganz bewusst sollen die neuen Regelungen im Bayerischen Waldgesetz nur dann zur Anwendung kommen, wenn und soweit Ladung und Beschlussfassung nicht bereits in einer Satzung der altrechtlichen Waldkörperschaft geregelt sind. Ebenfalls ganz bewusst soll dies nur für Versammlungen gelten, die dazu dienen, dass sich die altrechtliche Waldkörperschaft über eine Satzung selbst die bislang fehlenden Regelungen geben kann. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich freue mich sehr, dass wir mit diesem Gesetzentwurf nun ein schon viele Jahre bestehendes Problem zur Zufriedenheit der Betroffenen lösen können. Damit erweisen wir übrigens auch dem Waldumbau in Bayern einen großen Dienst; denn nur handlungsfähige Waldbesitzer sind auch in der Lage, diese Mammutaufgabe zum Wohle nachfolgender Generationen mutig anzupacken. In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf und sage jetzt schon einmal herzlichen Dank. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

Alle Reden von Ilse Aigner Protokoll ↗