Petra Guttenberger
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! – Kann es sein, dass die Uhr hier nicht geht? – Immer wieder verwundert mich aufs Neue, dass unsere Kolleginnen und Kollegen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in turnusmäßigen Wellen Gesetze einbringen, die diesmal Transparenzgesetz heißen; früher hießen sie Informationsfreiheitsgesetz. Wenn Sie uns ein Gesetz vorlegen, sagen Sie uns immer nicht so ganz genau, was darin steht, sondern Sie versteifen sich auf hehre Allgemeinplätze. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Besonders irritiert war ich zu Beginn. Ich dachte: Huch, reden wir jetzt über irgendwelche Bundesgesetze? Wir sind doch der Bayerische Landtag. – Aber gut, das hat sich ja dann geklärt. (Zuruf der Abgeordneten Stephanie Schuhknecht (GRÜNE) – Johannes Becher (GRÜNE): Die letzten drei Jahre haben Sie nur über den Bund geredet!) So, Sie wollen also ein Bayerisches Transparenzgesetz. Ich sage Ihnen – das wird Sie nicht überraschen –: Wir werden dieses Gesetzentwurfswerk ablehnen, und zwar aus mehreren Gründen. Ich möchte jetzt etwas tun, was Sie immer nicht tun: Ich gehe auf ein paar Punkte Ihres Gesetzes ein und sage Ihnen, warum das für uns nicht gangbar ist. Uns ist Transparenz sehr wichtig, (Zurufe von den GRÜNEN: Ja, genau!) und deshalb haben wir auch ein Bayerisches Datenschutzgesetz, wodurch klar ist, was ich alles verlangen darf, aber auch, wo die Grenzen sind, damit Geschäftsgeheimnisse, persönliche Rechte und damit auch die Sicherheit unseres Landes nicht beeinträchtigt werden. Sie wollen jetzt Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, die höherrangiges Recht verletzen und unseren datenschutzrechtlichen Standard schwächen. (Toni Schuberl (GRÜNE): Quatsch!) Wie viele Personalressourcen Sie damit binden, ist eigentlich auch egal. Zunächst stehen dem Gesetzesentwurf Regelungen des Unions- und des Bundesrechts entgegen. Sie setzen sich nicht mit den Vorgaben des Artikels 9 der Datenschutz-Grundverordnung auseinander. Der teilt die Verarbeitung von Daten in besondere Kategorien ein und verbietet es zum Beispiel, Gesundheitsdaten und Ähnliches zu veröffentlichen. In Ihrem Artikel 6 würde jedoch der Zugang zu jeder Art personenbezogener Daten stets dann gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. Allein daran merkt man schon, was das für ein Aufwand wäre, bei allem, was dann mal veröffentlicht ist. Derjenige, der sich auf seine schutzwürdigen Interessen beruft, schaut dann als zweiter Sieger auf die gesamte Rechtslage. Das wollen wir nicht. Ferner ist der Vorrang der Schutzanforderung des Sozialgeheimnisses nicht gewährleistet, denn Sie wollen in Ihrem Gesetz die Pflicht zur Offenlegung von Gutachten, unisono. Dass zum Beispiel in sozialrechtlichen Verfahren häufig Begutachtungen erforderlich sind und diese dann offenzulegen wären, interessiert Sie nicht. Darüber hinaus können landesrechtliche Vorschriften keine zivilrechtlichen Regelungen des Bundes abbedingen oder ändern, wie etwa, eine Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. In Ihrem Gesetzesentwurf ist das alles egal. Der Informationszugang kann nach Ihrem Gesetzesentwurf nur dann abgelehnt werden, wenn andernfalls eine nicht unerhebliche Gefährdung der inneren Sicherheit eintritt. Dass das wesentlich schlechter ist als die Situation nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes interessiert Sie dabei auch nicht. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind nach diesen Werken zu sichern; und zwar sind Auskünfte dann zu erteilen, wenn diese Belange nicht beeinträchtigt, nicht gefährdet werden. Zudem gibt es bei Ihnen keine Bereichsausnahmen für die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz. Auch das wollen wir nicht. Auch laufende Verfahren werden durch Ihren Gesetzesentwurf nicht mehr hinreichend geschützt. Sie erlauben sozusagen eine Ablehnung von Veröffentlichung nur bei einer tatsächlichen Beeinträchtigung der genannten Verfahren; und immer dann, wenn hier zum Beispiel der Anspruch auf ein faires Verfahren geschützt werden soll, gibt es bei Ihnen überhaupt keine Ausnahme. Auch private Belange werden unzureichend geschützt. Hier ist erst mal alles zu veröffentlichen. Nach Bayerischem Datenschutzgesetz sind private Belange nur dann zu veröffentlichen, wenn die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Datenermittlung hat. Der Gesetzentwurf setzt sich auch damit nicht auseinander, wie ganz praktische Sachen wie die Unkenntlichmachung von persönlichen Daten, wie eine sichere Anonymisierung stattfinden könnten. Auch die Regelungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind unzureichend. Das Wichtigste dabei ist: Sie gefährden die wirtschaftlichen Interessen der Betriebe in unserem Land und damit letztendlich Arbeitsplätze und den Wohlstand unserer Bürgerinnen und Bürger. Ich möchte gar nicht darauf eingehen, was all Ihre Formulierungen – ich habe Ihnen zu Beginn schon eine aus Ihrem Gesetz vorgetragen – an Ressourcen binden würden, was das den Steuerzahler und die Steuerzahlerin kosten würde und was das für ein Aufwand wäre und wie viel Personal das binden würde, das an anderer Stelle sehr wohl und sehr stark gebraucht wird. Aus all diesen Gründen werden wir diesem Gesetzentwurf, mit dem es nicht um Transparenz geht, nicht zustimmen. Wir sind der festen Überzeugung, dass wir mit dem Bayerischen Datenschutzgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes eine gute Grundlage haben, um einerseits in dem Spannungsfeld Informationen zu erhalten, andererseits aber auch persönliche Belange und Betriebsgeheimnisse zu schützen, und die optimale Abwägung getroffen haben. Deshalb sehen wir für Ihr Werk keinerlei Veranlassung. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)
