Rainer Ludwig
Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Die Nutzung digitaler Medien beginnt immer früher. Sie ist längst in den Kinderzimmern angekommen. Bereits im Grundschulalter nutzen die Kinder Smartphones, Streamingdienste, YouTube, Internet, soziale Medien. Natürlich muss deshalb der gesetzliche Jugendmedienschutz mit diesen Nutzungsrealitäten Schritt halten, sowohl technisch als auch inhaltlich. Viele der bestehenden Regelungen stammen noch aus einer Zeit, in der lineares Fernsehen dominierte und Plattformen wie TikTok, Discord oder App Stores entweder nicht existiert haben oder rechtlich kaum erfasst wurden. Heute findet ein Großteil der Kommunikation und Unterhaltung junger Menschen eben online statt, oft unbeaufsichtigt und rund um die Uhr zugänglich. Dabei sind es längst nicht mehr nur problematische Inhalte, wie der Herr Staatsminister ausgeführt hat, vor denen geschützt werden muss, wie etwa Gewalt, Pornographie oder Extremismus. Immer stärker rücken auch sogenannte Interaktionsrisiken in den Fokus: Mobbing in Chatgruppen, die gezielte Anbahnung auch sexueller Kontakte durch Erwachsene, sogenanntes Grooming, selbstgefährdendes Verhalten durch gefährliche Challenges auf sozialen Plattformen oder unbemerkte In-App-Käufe als Kostenfalle für Minderjährige. All das stellt neben der Gefahr einer exzessiven Mediennutzung Kinder und Jugendliche vor Risiken, die gesetzlich bisher nur unzureichend adressiert wurden und nun in den Schutzbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags mitaufgenommen werden. Zugleich haben viele Geräte und Dienste zwar technische Jugendschutzoptionen. Doch diese sind oft unübersichtlich, wenig transparent, wenig kompatibel oder nur eingeschränkt wirksam. Deshalb braucht es – das halte ich für richtig – verbindliche, einheitliche, leicht bedienbare Lösungen, die Eltern befähigen, den digitalen Alltag ihrer Kinder aktiv mitzugestalten. Deswegen sind die vorliegenden Vertragsänderungen für mich ein wichtiger Baustein für einen modernen, zukunftsfähigen Jugendmedienschutz. Dieser Schutz betrifft sowohl den Medienstaatsvertrag als auch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Artikel 1 bei Letzterem beinhaltet zahlreiche Neuregelungen, um Minderjährige im digitalen Raum besser zu schützen. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur Optimierung technischer Schutzsysteme, Vorgaben zur Stärkung der regulierten Selbstregulierung sowie eine höhere Konvergenz mit dem Jugendschutzgesetz. Erstmals werden – das ist schon angeklungen – mit dem neu gefassten § 12 auch Betriebssystemanbieter verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen auf ihren Geräten bereitzustellen. Konkret müssen solche Vorrichtungen ermöglichen, dass Altersstufen hinterlegt und Apps entsprechend dieser Altersstufen zugelassen, gesperrt oder individuell eingeschränkt werden können. Absatz 1 sieht vor, dass Betriebssystemanbieter zur technischen Kommunikation zwischen Betriebssystem und App eine nicht veränderbare Schnittstelle bereitstellen. Diese Jugendschutzeinrichtung ist als sogenannte Opt-in-Lösung ausgestaltet. Das heißt, sie muss erstmal aktiv aktiviert werden. Dabei bleibt im Umkehrschluss die Nutzungsfreiheit unberührt, wenn keine individuellen Einstellungen vorgenommen werden. Für Erziehungsberechtigte eröffnet sich so unterstützend, wie ich meine, ein praktikables Instrument zur transparenten Steuerung der Mediennutzung. Zudem werden bestehende Regelungen im Medienschutzstaatsvertrag erweitert, etwa die Alterskennzeichnung in § 5c. Diese wird nicht nur konkretisiert, sondern auch durch zusätzliche Hinweise und Informationspflichten ergänzt, wie etwa mögliche Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen. Mit Blick auf die Aufsichtsstrukturen enthält Artikel 1 auch Anpassungen zugunsten der Landesmedienanstalten und ihrer zentralen Koordinierungsstelle, der Kommission für Jugendmedienschutz – KJM. Deren Aufgaben und Zusammenarbeit mit Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle werden präzisiert, um die Umsetzung und die Kontrolle der neuen Vorschriften einheitlich, rechtssicher und effektiv zu gestalten. Der Artikel 2 des Staatsvertrags betrifft dann den Medienstaatsvertrag selbst. Hier werden ebenso die Befugnisse der Landesmedienanstalten erweitert, um insbesondere gegenüber Anbietern von Betriebssystemen oder Anbietern mit Sitz im EU-Ausland effektiver durchgreifen zu können. § 109 wird entsprechend angepasst, um Umgehungsstrategien etwa durch sogenannte Mirror Domains besser verfolgen zu können. Liebe Kolleginnen und Kollegen, der vorliegende Staatsvertrag, die vorliegenden Regelungen stärken den Kinder- und den Jugendmedienschutz, ohne dabei mediale Freiheiten einzuschränken. Sie verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz, der technische, inhaltliche und aufsichtsrechtliche Aspekte erweitert und modernisiert und die Koordinierung zwischen Aufsicht, Anbietern und Gesetzgebung verbessert. Wir FREIE WÄHLER begrüßen dies ausdrücklich und stimmen verantwortungsvoll den Änderungen im Medien- wie auch im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu. Beide sind zentrale Säulen unseres föderalen Mediensystems. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU)
