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Petra Guttenberger

CSU 19.03.2025 Sitzungen 19/45

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die GRÜNEN fordern ein Bayerisches Antidiskriminierungsgesetz mit der Begründung, dass der bayerische Gesetzgeber seinen europarechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Antidiskriminierungsrechts bisher nur unzureichend nachgekommen sei. Wir sind der festen Überzeugung, dass das so nicht richtig ist. Deshalb – das sage ich vorab – werden wir diesem Gesetzentwurf garantiert nicht zustimmen. (Beifall bei der CSU) Lassen Sie es mich genauer ausführen: Unser Staat ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Nach Artikel 3 des Grundgesetzes darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Zudem darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Gleiches ergibt sich auch aus der Bayerischen Verfassung. Diese Diskriminierungsverbote, geschützt durch das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung, beschränken sich nicht auf bestimmte Regelungsbereiche, sondern missbilligen es ganz grundsätzlich, wenn Personen durch staatliches Handeln diskriminiert werden. Was passiert bei Verstößen? – Sollte es zu Verstößen gegen die aufgezeigten verfassungsrechtlich bestimmten Diskriminierungsverbote durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes kommen, dann ist der Bürger nicht schutzlos, sondern es kann durch Disziplinarmaßnahmen oder arbeitsrechtliche Sanktionen nach der bestehenden Rechtslage hinreichend eine Reaktion durch den Arbeitgeber erfolgen. Zudem besteht ein effektives Sanktionsregime im Rahmen der Staatshaftung. Bei rechtswidrigem staatlichen Handeln, auch durch Länderbeamte, gilt § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 34 unseres Grundgesetzes. Der dort niedergeschriebene Amtshaftungsanspruch sanktioniert Amtspflichtverletzungen mit einer Schadensersatzpflicht. Speziell für das Arbeitsleben und für bestimmte Bereiche des Zivilverkehrs, insbesondere Massengeschäfte, vermittelt das – umgangssprachlich so genannt – Antidiskriminierungsgesetz des Bundes, das AGG, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, einen umfangreichen Schutz vor Benachteiligungen, einschließlich flankierender Schadensersatz- und Entschädigungsregelungen sowie Beweislasterleichterungen. Diesen Regelungen sind selbstverständlich auch der öffentliche Dienst und Arbeitgeber unterworfen. Umsetzungslücken in Bezug auf europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsschutz sind für uns deshalb überhaupt nicht ersichtlich. Die in dem Gesetzentwurf genannten vier Antidiskriminierungsrichtlinien sind weitgehend seit mehr als 15 Jahren in Kraft. Ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland in diesem Zusammenhang habe jedenfalls ich bislang nicht feststellen können; das gab es bislang auch nicht. Woher soll dann das Umsetzungsdefizit kommen? Das ist eine interessante Frage, die Ihnen anscheinend nicht wichtig war. Hinsichtlich Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Identität gewährleistet das AGG hinreichenden Schutz. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf weitere als die dort geregelten Fälle erscheint nicht erforderlich. Die vom StMAS geförderten LGBTQ-Netzwerke in Bayern sind mit der landesweit tätigen Fachstelle "Strong!" so verbunden, dass ein spezielles Beratungs- und Unterstützungsangebot bei diesbezüglicher Gewalt und Diskriminierung vorgehalten wird. Darüber hinaus gibt es bereits heute sieben regionale Beratungsstellen für lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender-, intergeschlechtliche und queere Personen, deren soziales Umfeld sowie Fachkräfte für alle Lebenslagen. Daneben werden Maßnahmen wie das Queere Netzwerk Bayern und Fortbildungsangebote für Fachkräfte zu den Lebenswelten von LGBTQ entsprechend gefördert. Deshalb sind wir der festen Überzeugung: Es bedarf schlicht keiner weiteren spezifischen Antidiskriminierungstatbestände; denn hierdurch würden nicht nur nicht notwendige parallele Rechtsstrukturen aufgebaut, sondern würde auch ein Mehr an Bürokratie und Kosten geschaffen ohne einen signifikanten Nutzen für diejenigen, die Beratung nachsuchen. Insbesondere eine Ombuds- und Landesantidiskriminierungsstelle ist für uns überhaupt nicht sinnvoll. Wir sehen hierin überhaupt keinen Nutzen, ebenso wie bei der Beweislastumkehr, die dazu führen würde, dass letztendlich die angeblich als diskriminierend beschuldigte Stelle ihre Antidiskriminierung nachweisen müsste. Das sind Dinge, die überaus kompliziert wären und die die gesamte Gesetzeslage sehr verkomplizieren würden, ohne dass es den Betroffenen in irgendeiner Weise einen Benefit brächte. Diese Dinge machen wir nicht mit. (Beifall bei der CSU) Eine Kontrolle findet durch die Öffentlichkeit statt. Wir wollen eine effektive Gefahrenabwehr und nicht eine unnötige Verkomplizierung der Rechts- und Beweislage. Wir machen Gesetze mit, die den Menschen wirklich einen Vorteil bringen, und keine Dinge, die in einer ideologischen Blase diskutiert werden. In diesem Sinne danke fürs Zuhören. Wir lehnen den Gesetzentwurf ab. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

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