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Petra Guttenberger

CSU 30.01.2025 Sitzungen 19/40

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Einmal mehr lässt mich der Redebeitrag der AfD zu diesem Gesetzentwurf ratlos zurück. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) An den Beginn meiner Rede möchte ich aber Folgendes stellen: Ja, es ist richtig, dass es Vorwürfe bezogen auf eine Justizvollzugsanstalt gibt. Das ändert aber nichts daran, dass ich an diesem Rednerpult allen Justizvollzugsbediensteten ganz herzlich danken möchte. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Ich möchte ihnen für ihre Einsatzfreude und für ihre umsichtige Arbeitsweise auch in einem schwierigen Arbeitsumfeld danken. Sie leisten eine hervorragende Arbeit. Dafür gebührt ihnen unser aller Dank. Ohne den Justizvollzug gibt es keine demokratischen Pfeiler einer Gesellschaft. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Richtig ist, dass das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 20. Juni 2023 Teile des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes über die Gefangenenvergütung in dieser Form für mit dem Resozialisierungsgebot nicht vereinbar hält. Richtig ist auch, dass eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2025 erfolgen muss und dass im Rahmen dieser Neuregelung dem Ziel der Resozialisierung im Strafvollzug ein stärkeres Gewicht verliehen werden muss. Richtig ist auch, dass sich der Gesetzgeber hier verpflichten muss, ein wirksames, in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln und dieses – das ist das Entscheidende – mit hinreichend konkretisierten Regelungen des Strafvollzugs umzusetzen. Dabei müssen auch die Bedeutung der Arbeit als Behandlungsmaßnahme und die hierfür vorgesehene Vergütung stimmig festgeschrieben werden und die Gewichtung zwischen dem monetären und dem nicht monetären Teil der Vergütung nach außen besser erkennbar sein. Richtig ist auch, dass das aus Sicht des Verfassungsgerichts in der bisherigen Fassung nicht vollkommen schlüssig dargelegt wurde. Ich komme gleich zum Entscheidenden: Wir sehen diese Punkte im Gesetzesvorschlag der Staatsregierung jetzt vollumfänglich verwirklicht. Entgegen dem Wesentlichkeitsgrundsatz etwa muss auch die Regelung zu den Vollzugsplänen und zur Kostenbeteiligung bei medizinischen Behandlungen unmittelbar im Gesetz verankert werden; auch dies ist jetzt der Fall. Zudem muss – das war bislang nicht absehbar – aufgrund der geänderten Vorschriften zum Geschlechterselbstbestimmungsrecht auf die bislang herrschende schlichte Trennung zwischen Frauen und Männern in Justizvollzugsanstalten eine andere Antwort gefunden werden. Eine strikte Anknüpfung an den Personenstandseintrag führt nicht immer zur sachgerechten Zuordnung. Bislang konnten diese wenigen Einzelfälle so behandelt werden, dass eine sachgerechte Lösung für die Betroffenen gefunden wurde. Allerdings ist aufgrund der geänderten Gesetzeslage damit zu rechnen, dass die Fälle zunehmen werden. Auch dieser Herausforderung wird das Bayerische Strafvollzugsgesetz in Form von entsprechenden Modifizierungen gerecht werden. Dabei wird insbesondere das Resozialisierungskonzept präzisiert und klarer gefasst. Das gilt auch für die Arbeit als Behandlungsmaßnahme und die damit verbundene Vergütung. Hier wird die monetär ausgezahlte Vergütung um zwei Drittel von 9 auf 15 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erhöht – der Herr Minister hat das schon ausgeführt –, und insbesondere wird die bezahlte Freistellung von 18 auf 20 Werktage erhöht, um einen Gleichlauf mit den Regelungen für Arbeitnehmer in Freiheit zu erreichen. Mit der Möglichkeit, teilweise Verfahrenskosten zu erlassen, ist ein neuer monetärer Anreiz geschaffen, um kontinuierlich in einer Haftanstalt zu arbeiten. Im Übrigen bekomme ich in der Regel Beschwerden darüber, dass man nicht die adäquate oder überhaupt keine Arbeit zur Verfügung gestellt bekommt. Zudem werden die Freistellungstage – ein wesentliches Element der nicht monetären Vergütung – von 6 auf maximal 12 Tage pro Jahr erhöht. Bei Therapiemaßnahmen während der Arbeit wird die Vergütung fortgezahlt. Auch arbeitstherapeutische Beschäftigung wird künftig vergütet. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass der Justizvollzug – ich nehme an, solche Anklänge werden kommen – mit der Arbeit der Gefangenen keinen Profit, keinen Gewinn macht. Die Kosten des Justizvollzugs betrugen im Jahr 2023 576,5 Millionen Euro. Die Arbeitsmaßnahmen, die zu Einnahmen führten, erbrachten 34,7 Millionen Euro. Dieses Arbeitsentgelt, das die Haftanstalt sozusagen von Fremdfirmen einnimmt, deckt in etwa 6 % des Vollzugs. Allein Bekleidung, Verpflegung, Unterbringung und medizinische Versorgung im Bedarfsfall führten im Jahr 2023 zu täglichen Kosten eines durchschnittlichen Gefangenen von 185,32 Euro; dies nur einmal zur Klarstellung. Infolge der Befreiung von der Entrichtung eines Haftkostenbeitrages müssen arbeitende Gefangene hier nicht anteilig aufkommen. Es herrscht bei uns das Nettoprinzip. Da immer wieder Österreich als Beispiel genannt wird, sei Folgendes erwähnt: Ja, in Österreich gibt es eine höhere Vergütung, aber dort wird auch ein Haftkostenbeitrag nach dem sogenannten Bruttoprinzip erhoben. Nachdem auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz entsprochen wird und die erforderlichen Regelungen nunmehr unmittelbar alle im Gesetz getroffen werden, halten wir diesen Gesetzentwurf für einen zielführenden und guten Gesetzentwurf. Die CSU-Fraktion wird diesem zustimmen, und ich fordere alle auf, dem gleichzutun. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

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