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Ilse Aigner

30.01.2025 Sitzungen 19/40

Vielen Dank, Frau Kollegin. – Damit ist die Aussprache geschlossen. Ich schlage vor, beide Gesetzentwürfe dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes als federführendem Ausschuss zu überweisen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das sehe ich nicht. Dann ist das so beschlossen. Ich will bekannt geben, dass zu einem weiteren Dringlichkeitsantrag, nämlich dem von der CSU und den FREIEN WÄHLERN auf der Drucksache 19/4727, betreffend "Zeitenwende in der Inneren Sicherheit", namentliche Abstimmung beantragt wurde. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 3 c auf: Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Drs. 19/4434) - Erste Lesung - Begründung und Aussprache werden nicht miteinander verbunden. Zur Begründung erteile ich dem Staatsminister Georg Eisenreich das Wort. Staatsminister Georg Eisenreich (Justiz): Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Arbeit stellt ein wesentliches Mittel zur Resozialisierung im Strafvollzug dar. Die Arbeit der Gefangenen im Justizvollzug wird bereits jetzt vergütet. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 entschieden, dass das bestehende Vergütungssystem in Bayern und Nordrhein-Westfalen – damit aber auch mittelbar für alle anderen Bundesländer geltend – unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot des Grundgesetzes ist. Das Bundesverfassungsgericht fordert ein umfassendes und schlüssiges Resozialisierungskonzept. Die Bedeutung, die der Arbeit und der dafür vorgesehenen Vergütung im Rahmen dieses Konzepts zukommt, muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht begründet. Die Neuregelung muss bis zum 30. Juni dieses Jahres erfolgen. Die Entscheidung hat zunächst einmal unmittelbar nur Auswirkungen auf Bayern und Nordrhein-Westfalen. Aber mir ist wichtig zu betonen: Diese Entscheidung betrifft auch alle anderen Länder mittelbar, da die Vorschriften über die Gefangenenvergütungen im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Deswegen war die Konsequenz aus diesem Urteil, dass sich eine Arbeitsgruppe der Länder gebildet hat, die gemeinsame Eckpunkte für eine Reform erarbeitet hat. Genau diese Eckpunkte werden mit dem Gesetzentwurf nun auch für Bayern umgesetzt. Die Eckpunkte sind in anderen Bundesländern, insbesondere in Nordrhein-Westfalen und in Hamburg, im Wesentlichen schon so umgesetzt worden. Was ist der Inhalt dieses Gesetzentwurfs? Das will ich jetzt kurz darstellen. Das Resozialisierungskonzept wird präzisiert und insbesondere die Rolle von Arbeit im Strafvollzug und der Vergütung konkretisiert, so wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Vom Bundesverfassungsgericht als wesentlich eingestufte Regelungen werden in das Gesetz überführt. Die Aufgaben des kriminologischen Dienstes werden um eine regelmäßige Evaluierung der Gefangenenarbeit und - vergütung ergänzt. Die wichtigsten Regelungen sind: Es bleibt wie bisher bei der Nettovergütung. Das ist im Verhältnis zur Bruttovergütung eine niedrigere Vergütung, aber es gibt dann keine Abzüge für die Kosten von Verpflegung und Unterkunft. Dann gibt es eine Erhöhung der Gefangenenvergütung. Die Eckvergütung wird auf 15 % der Bezugsgröße erhöht. Das bedeutet, dass sich für eine durchschnittliche Tätigkeit eines Gefangenen der Stundenlohn von 1,93 Euro auf 3,18 Euro erhöht. Eine stärkere Erhöhung ist angesichts der Besonderheiten im Strafvollzug nicht geboten, insbesondere weil die Produktivität der Gefangenenarbeit gering ist bzw. im Vergleich geringer ist. Nur mal ein paar Daten: Im Jahr 2023 hatte mehr als ein Drittel der Gefangenen bei der Inhaftierung keine abgeschlossene Schulausbildung, 56 % hatten keine abgeschlossene Berufsausbildung, und 64 % der Gefangenen hatten vor der Inhaftierung keine geregelte Beschäftigung. In dem Gesetz wird weiter umgesetzt, dass die Freistellungstage von bisher sechs Tagen auf zwölf Tage pro Jahr verdoppelt werden. Hier ist die Anrechnung auf das Entlassdatum möglich. Ferner wird die Möglichkeit eines teilweisen Verfahrenskostenerlasses als Belohnung für die beständige Arbeit eingeführt. Die Gewährung von mehr Freistellungstagen und die Möglichkeit des Verfahrenskostenerlasses haben den Vorzug, dass sie von den Gefangenen als unmittelbarer Vorteil wahrgenommen werden, ohne dass sie den Staatshaushalt besonders belasten. Geld ist natürlich immer ein Thema. Die Gesamtkosten dieser Anpassung belaufen sich jährlich auf etwa 10,6 Millionen Euro, die der Freistaat und damit die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nun durch diesen Gesetzentwurf, wenn er Gesetz wird, bezahlen müssen. Insgesamt werden mit dem Gesetz die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Gespannt bin ich noch auf die Anhörung, die der Landtag im Februar durchführen wird. Die Ergebnisse können wir dann im Laufe der parlamentarischen Beratung noch intensiver beraten im Hinblick darauf, ob sich daraus Verbesserungs- oder Ergänzungsbedarfe ergeben. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

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