Susann Enders
Sehr geehrtes Präsidium, meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf fasst Änderungen des Gesundheitsdienstgesetzes, des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Rechtsvorschriften zusammen. Dazu hat das Gesundheitsministerium eine Verbändeanhörung durchgeführt. Die Ergebnisse sind zum Teil berücksichtigt worden. Das Gesetz soll nun auch genutzt werden, um eine Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes sowie der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung vorzunehmen. Ebenso enthalten sind die Gesundheitsregionen plus. Die Verbändeanhörung hat gezeigt, dass der Gesetzentwurf begrüßt werde; lediglich die entsprechende Finanzierung müsse geklärt sein. Der Bayerische Landkreistag erteilte seine Zustimmung unter der Bedingung, dass ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen einer Evaluation die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände im Hinblick auf die Höhe der Pauschale und die Angemessenheit hinsichtlich der Aufgabenerfüllung überprüft wird. Eine entsprechende Formulierung wurde ebenfalls in die Begründung aufgenommen. Dann noch zu den Gesundheitsfachberufen: Der Deutsche Bundesverband für Logopädie begrüßt, dass durch den Gesetzentwurf die in Bayern bereits laufenden Modellstudiengänge als reguläre Studiengänge ab dem 1. Januar weitergeführt werden und bereits geschaffene akademische Strukturen ebenfalls erhalten bleiben. Darüber hinaus sollen jedoch weitere Gestaltungsmöglichkeiten zugunsten der Studiengänge genutzt werden. Der Berufsverband für Ergotherapeuten in Deutschland und der Verband Deutscher Ergotherapie-Schulen monieren, dass ausschließlich die laufenden Modellstudiengänge weitergeführt werden können. Die Verbände erachten aber die Einrichtung und den Betrieb hochschulischer Ausbildungsgänge für den Bereich der Ergotherapie als dringend geboten. Daher erfolgte ein Änderungsvorschlag zur Ergänzung. Zur Hebammenausbildung: Der Bayerische Hebammen Landesverband erachtet grundsätzlich – aus Gründen der Qualitätssicherung der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden – einen Anteil der Praxisanleitung von 25 % als notwendig und trägt die Verlängerung der Übergangsregelungen ebenfalls mit. Zu dem Thema Schwangerschaftsabbruch ist schon heiß diskutiert worden. Ich verweise aber auch auf die anderen Punkte; denn in diesem Gesetzentwurf geht es eben nicht nur um Schwangerschaftsabbrüche, sondern auch um viele andere Themen. Die vorgesehene Änderung des Artikels 22 GDG wird insgesamt überwiegend begrüßt; denn Komplikationen können nicht nur nach einem Schwangerschaftsabbruch, sondern auch nach anderen Eingriffen auftreten, zum Beispiel nach einem ambulanten Eingriff durch einen Orthopäden oder einen Augenarzt. Jeder ambulant Praktizierende vertraut im Bedarfsfall auf das Rettungssystem und die strukturierte Notfallversorgung an den Kliniken Deutschlands. Im Vordergrund stehen die Notfallinterventionsmöglichkeit während des medikamentösen Abbruchs und damit die kontinuierliche Gewährleistung der Patientensicherheit im Verlauf eines längeren Behandlungsprozesses. In einer solchen Konstellation kann es nicht angehen, dass der Prozess vom Abbrucharzt oder der Abbruchärztin ausgelöst wird, im Fall von Komplikationen während des Prozesses aber abstrakt nur auf den Rettungsdienst verwiesen wird. Die Schwangere braucht einen konkreten Ansprechpartner, an den sie sich in Notfällen wenden kann. Zu den Heilberufen: Im Heilberufe-Kammergesetz hat sich an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf ergeben. So soll den Heilberufe-Kammern die Möglichkeit einer elektronischen Delegiertenwahl eingeräumt werden. Die bisher ausschließlich zulässige schriftliche Briefwahl ist nicht mehr zeitgemäß und bindet in der Kammerverwaltung erhebliche Ressourcen. Zum Bayerischen Krankenhausgesetz. Nach Auffassung des Bayerischen Städtetages sollte beschrieben werden, auf welche nachgeordneten Behörden die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz zu erwartenden neuen Aufgaben übertragen werden sollen. Dieser Bitte wird nachgekommen, indem nunmehr das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als mögliche nachgeordnete Behörde in der Gesetzesbegründung explizit genannt wird. Ebenfalls berücksichtigen wollen wir den tierärztlichen Bereich. Es sollen Regelungen geschaffen werden, wonach Tierärzte zum Notdienst herangezogen werden können, die den tierärztlichen Beruf in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Personengesellschaft ausüben und als Gesellschafter in dieser Gesellschaft tätig sind. Auch angestellte Tierärzte sollen zum Notdienst herangezogen werden können. Dies soll den Mangel an zum Notdienst verpflichteten Tierärzten lindern und dabei helfen, eine flächendeckende tierärztliche Notdienstversorgung sicherzustellen. Zum Abschluss noch ein paar Worte zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz. Mit der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung wurde anlässlich der COVID-19-Pandemie und des stark eingeschränkten Hochschulbetriebes im Jahr 2020 eine Verordnung zur probeweisen Durchführung elektronischer Fernprüfungen erlassen. Diese Verordnung tritt zum 31.12.2024 außer Kraft. Dazu wurde dem Landtag am 29. Juli 2024 der Bericht des Bayerischen Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung übermittelt. Insgesamt hat sich die Durchführung elektronischer Fernprüfungen im akademischen Prüfungswesen bewährt.
