Stefan Meyer
Sehr geehrter Herr Vizepräsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften umfasst einige Verbesserungen, ein breites Spektrum an Anpassungen mit dem Ziel, die Gesundheitspolitik ganzheitlich zu denken und laufend zu verbessern. Jeder Punkt der Änderungen ist richtig. Damit wird auf die aktuellen Entwicklungen reagiert und vor allem Rechtssicherheit für unser Gesundheitssystem geschaffen. Ich brauche nicht besonders zu erwähnen, dass die einzelnen Punkte, auf die ich noch zu sprechen komme, für unsere Gesellschaft enorm wichtig sind. Grundlegend gilt: Zur dauerhaften und einheitlichen Erfüllung der neuen Aufgaben des ÖGD ist eine Verstetigung der Aufgaben und der Strukturen der GesundheitsregionenPLUS sowie eine flächendeckende Umsetzung durch den gesamten bayerischen ÖGD notwendig. Zur Verstetigung der GesundheitsregionenPLUS soll an den staatlichen und kommunalen Gesundheitsämtern jeweils eine Geschäftsstelle des sektorübergreifenden Netzwerks eingerichtet und betrieben werden; das ist in der Ersten Lesung schon vorgestellt worden. Mit dieser Gesetzesänderung stellen wir noch in anderen Bereichen wichtige Stellschrauben: Im Hebammengesetz wurde die Ausbildung vollständig an die Hochschulen verlagert; aktuell ermöglicht das eine Übergangsregelung. Diese soll bis Ende 2027 verlängert werden. Damit wollen wir Praxistauglichkeit herstellen und die akademische Hebammenausbildung weiterhin erleichtern. Auch in das Ergotherapeutengesetz und in das Masseur- und Physiotherapeutengesetz wurde jeweils eine Übergangsvorschrift eingefügt. Die Länder bestimmen, dass die Ausbildung statt nur an Berufsfachschulen auch an Hochschulen durchgeführt werden kann. Im GDG wird nun auch für die Berufe in der Logopädie und der Physiotherapie die Zulässigkeit einer hochschulischen Ausbildung neben der klassischen fachschulischen Ausbildung geregelt. Weiter enthält unser Vorhaben eine Erweiterung der Landarztquote auf angehende Kinder- und Jugendmediziner. Zusätzlich soll das Bewerbungsverfahren für die allgemeine Landarztquote auf das bereits eingerichtete Bewerberportal umgestellt werden. Beim Heilberufe-Kammergesetz haben wir eine Rechtslücke beseitigt. Im tierärztlichen Bereich soll eine Regelung geschaffen werden, wonach Tierärztinnen und Tierärzte auch zum Notdienst herangezogen werden können. Dies soll den Mangel an zum Notdienst verpflichteten Tierärzten lindern und auch dabei helfen, eine flächendeckende tierärztliche Notdienstversorgung sicherzustellen. Wir reagieren auch auf Anpassungen, die uns der Bund auferlegt hat. Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz überträgt den Ländern zahlreiche neue Verwaltungszuständigkeiten. Dazu soll eine Klarstellung erreicht werden. Es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, die Zuständigkeit für neue Verwaltungsaufgaben im Krankenhausbereich bei Bedarf durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Bei den elektronischen Fernprüfungen schließlich soll das Außerkrafttreten um ein Jahr auf den 31.12.2025 verschoben werden. Eine Evaluation hat die Richtigkeit dieser Maßnahme bestätigt. Jetzt komme ich zu den Änderungsanträgen der Fraktionen der CSU und der FREIEN WÄHLER: Im Bereich der Regelung der Schwangerschaftsabbrüche wird im Gesetz ergänzt, dass zur Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Abbrüchen eine ausreichende Notfallintervention nicht zwingend in der Einrichtung möglich sein muss, sondern bei medikamentösen Abbrüchen auch durch die Einrichtung sichergestellt werden kann. Zudem werden in Artikel 24 Absatz 2 und 3 des GDG neue einwilligungsbasierte Unterrichtungs- und Auskunftserteilungspflichten geregelt, damit künftig ein breiter Informationsfluss über zugelassene Einrichtungen erfolgt und die Frauen eine möglichst umfassende Auskunft über solche Einrichtungen erhalten können. – Hier dürfte auch die Opposition zustimmen. Gleichzeitig müssen wir hier aber auch Maß und Mitte halten. Eine telemedizinische Intervention bei medikamentösem Schwangerschaftsabbruch soll ausgeschlossen werden. Bevor hier Stimmen aus der Opposition laut werden: Das ist eine Regelung auch im Sinne der Frauen. Besonders in schwierigen Situationen, häufig verbunden mit einer persönlichen, moralischen Entscheidungsfindung, soll das Thema Schwangerschaftsabbruch auf gar keinen Fall unpersönlich und auch distanziert behandelt werden, (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN – Tim Pargent (GRÜNE): Das können wir doch den Frauen überlassen! – Anna Rasehorn (SPD): Es geht um das Wie und nicht um das Ob!) sondern Auge in Auge mit dem behandelnden Arzt oder auch mit der behandelnden Ärztin, mit Sensibilität, mit persönlichem Rat und mit Einfühlungsvermögen. Bei solchen Entscheidungen sollte keine Frau im stillen Kämmerlein alleingelassen werden. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN – Zurufe der Abgeordneten Tim Pargent (GRÜNE) und Anna Rasehorn (SPD)) Lassen Sie mich das auch als Mann sagen: Ich sage nicht, dass ein Schwangerschaftsabbruch auf einer leichtfertigen Entscheidung beruht, ganz im Gegenteil. Genau deshalb wollen wir hier einen Ausschluss der Telemedizin, und nicht anders herum. Von einer Gängelung kann hier keine Rede sein. (Ruth Waldmann (SPD): Oh doch!) Vielmehr haben wir in manchen Punkten sogar eine Erleichterung des medikamentösen Abbruchs, weil dieser eben jetzt nicht nur von Frauenärzten, sondern auch von Allgemeinmedizinern durchgeführt werden kann, sofern eine Fachkundigkeit nachgewiesen werden kann. Das bedeutet, eine Frau muss nicht erst den Weg in eine Großstadt auf sich nehmen, sondern kann wohnortnah den entsprechenden Arzt aufsuchen. Gleichzeitig ist Artikel 2 des Grundgesetzes, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, ein hohes Gut unserer Verfassung. Es ist unsere Pflicht, auch ungeborenes Leben mit der Würde zu versehen und einen Schwangerschaftsabbruch verfassungsrechtlich mit der Sorgfalt zu behandeln, wie wir das in anderen Bereichen der körperlichen Unversehrtheit nach bestem Wissen und Gewissen handhaben. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) In der Abwägung der Rechtsgüter haben wir dem Lebensrecht des Kindes deshalb bewusst mindestens so viel Gewicht gegeben wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Berufsausübungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte. Wir wollen damit einen sicheren Rahmen für den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin schaffen. Fakt ist, dass medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche im telemedizinischen Bereich bereits durchgeführt werden. Zur Altersbestimmung des Fötus wird hierbei dem intervenierenden Arzt eine Ultraschallaufnahme der Schwangeren übermittelt. Zu schwer ist es aber telemedizinisch zu verifizieren, ob ein Ultraschallbild tatsächlich von der Person am anderen Ende der Leitung stammt. Besonders mit dem Blick auf den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch ergeben sich hier leider Tatsachenabweichungen, die der Mediziner einfach nicht kontrollieren kann. Essenziell ist aber, dass sich der intervenierende Arzt sorgfältig zu vergewissern hat, dass die gesetzlichen Fristen hier nicht überschritten werden. (Zurufe der Abgeordneten Tim Pargent (GRÜNE) und Anna Rasehorn (SPD)) Ansonsten droht eine strafrechtliche Haftbarkeit. Welcher Mediziner würde unter diesen Voraussetzungen noch einen Abbruch durchführen wollen? Das hat uns unter anderem auch die Bayerische Landesärztekammer bestätigt. Ich fasse zusammen: Ein Ausschluss der Telemedizin bei Schwangerschaftsabbrüchen sichert für Frauen den menschlichen Kontakt und die notwendige Vor-Ort-Beratung für eine solch wichtige Entscheidung und lässt sie nicht allein. (Widerspruch der Abgeordneten Anna Rasehorn (SPD)) Das ist im Sinne unserer Verfassung und eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem ungeborenen Leben und sichert Rechtssicherheit für unsere behandelnden Ärztinnen und Ärzte. All das zeigt, dass die dargestellten Änderungen des Gesundheitsdienstgesetzes für alle Beteiligten eine Verbesserung und einen klaren Rechtsrahmen schaffen. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zum Gesetzentwurf inklusive der Änderungsanträge der Fraktionen der CSU und der FREIEN WÄHLER. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)
