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Alexander Dietrich

CSU 03.12.2024 Sitzungen 19/35

Wertes Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach diesen populistischen Ausführungen will ich doch wieder auf den Kern dessen zurückkommen, worüber wir eigentlich diskutieren. Leider erleben wir heute wieder einmal ein Populismustheater in drei Akten; nun der dritte Akt. Ich möchte mich mit dem Antrag inhaltlich beschäftigen. Wir werden den Antrag ablehnen; denn der Antrag ist erstens inhaltlich überholt, zweitens inhaltlich schlecht gemacht und bringt drittens auch nichts auf den Weg zu einer geänderten und besseren Migrationspolitik. Der Antrag ist zeitlich überholt. Oder, liebe AfD, haben Sie nicht mitbekommen, was am 5. November in Berlin passiert ist? Sie haben den Antrag am 25. September gestellt. Am 10. Oktober haben wir diesen im Rechtsausschuss diskutiert. Wollen Sie jetzt wirklich, dass wir gegen eine Bundesregierung klagen, die es gar nicht mehr gibt, wenn die Klage in der Poststelle in Karlsruhe eingeht? Das ist doch wirklich völlig überflüssig, aber zeigt mir auch – und das ist wiederum das einzig Positive daran, dass Sie den Antrag hochgezogen haben –, dass Sie offensichtlich selbst nicht daran glauben, dass Sie nach der Bundestagswahl in Berlin eine nennenswerte Rolle spielen werden. (Beifall bei der CSU) An sich sollte man erledigte Anträge zurücknehmen und nicht ins Plenum hochziehen; denn sonst sind sie nur Show. Dieser Antrag ist auch inhaltlich schlecht gemacht; denn wenn man eine Klage fordert, sollte man zumindest rudimentär angeben, gegen wen sich die Klage richtet – Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, wen auch immer – und vor allem, mit welchem Klagebegehren Sie antreten. Vermutlich lässt sich hier nur aus dem Inhalt der Begründung des Antrags herauslesen, dass es Ihnen wohl um die Zurückweisung geht. Sie ziehen dazu Artikel 16a des Grundgesetzes heran. Haben Sie ihn eigentlich vorher einmal gelesen? – In Artikel 16a des Grundgesetzes ist das Asylrecht geregelt. Da ist geregelt, wann man ein Recht auf Asyl hat und wann man kein Recht auf Asyl hat. Von Zurückweisungen an den Grenzen steht darin zumindest nichts. Sie sollten sich zumindest die Mühe machen, für Ihr Begehren eine saubere Rechtsgrundlage heranzuziehen. Artikel 16a ist es sicherlich nicht. Letztendlich ist diese Klage auch nicht zielführend. Wir sind uns darin einig: Wir brauchen eine neue, eine bessere Migrationspolitik. Eine Klage bringt hier aber überhaupt nichts; denn eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht – das wissen wir alle – dauert Jahre und bindet unnötig Ressourcen. Wir als CSU werden uns dafür einsetzen, dass es ab Februar eine neue Bundesregierung gibt und dass wir mit dieser dann auch eine andere Migrationspolitik auf Bundesebene haben. (Lachen bei der AfD) Das ist unser politisches Anliegen, das wollen wir politisch durchsetzen und nicht gerichtlich, meine Damen und Herren. (Beifall bei der CSU) Wir wollen und werden auch Zurückweisungen an den Grenzen durchsetzen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das geht auch. Das ist jetzt mal an SPD und GRÜNE gerichtet, weil es hier immer heißt, Zurückweisungen seien rechtlich nicht möglich. (Zuruf des Abgeordneten Toni Schuberl (GRÜNE)) Udo Di Fabio hat das ausgeführt, das ist richtig. Jüngst hat der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Peter Huber in einem Gastbeitrag in der "FAZ" sehr nachdrücklich ausgeführt, warum es sowohl im deutschen Recht als auch im europäischen Recht für Zurückweisungen ausreichende Rechtsgrundlagen gibt. Betreiben wir an dieser Stelle also auch mal ein bisschen Rechtsfortbildung: § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes – das wäre die richtige Rechtsgrundlage – fordert die Zurückweisungen an den Grenzen. Auch der Schengener Grenzkodex beinhaltet Grenzkontrollen (Toni Schuberl (GRÜNE): Für maximal sechs Monate!) und enthält in Artikel 14 auch die Möglichkeit für Zurückweisungen – das hat der EuGH in seiner jüngsten Rechtsprechung 2023 bestätigt –, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn sichergestellt ist, dass es Rechtsschutzmöglichkeiten gibt – diese können auch vom Ausland aus wahrgenommen werden; sie müssen nicht in Deutschland wahrgenommen werden – und dass Asylsuchende nicht schutzlos gestellt werden. Es muss also insbesondere sichergestellt werden, dass das Refoulement-Verbot eingehalten wird. Aber das ist sowohl in Österreich als auch in all unseren sonstigen Nachbarstaaten der Fall. Die Dublin-III-Verordnung, die immer so schön herangezogen wird, steht Zurückweisungen gerade nicht entgegen. Sie regelt die Zuständigkeit für das Verfahren, aber nicht die Einreise in das Bundesgebiet. Wer nicht nach Deutschland eingereist ist, für den ist Deutschland auch nicht nach Asylverfahren und nach Dublin-III-Verordnung zuständig. Last, but not least: Die Asylverfahrensrichtlinie steht dem auch nicht entgegen, denn sie gilt nur an den Außengrenzen, aber nicht an den Binnengrenzen. Da muss man einfach nur den Schutzzweck berücksichtigen, dass niemand in ein unsicheres Drittland zurückgeschickt werden soll. Daraus folgt: Das Unionsrecht steht Zurückweisungen gerade nicht entgegen. Weitere Folge ist: Damit ist nationales Recht uneingeschränkt anzuwenden. Selbst wenn man einer anderen Rechtsansicht folgen sollte – das kann man ja immer machen –, sollte aber nach unserer politischen Auffassung die Rechtsansicht zur Anwendung kommen, die unseren nationalen Interessen am besten entspricht. (Zuruf von der AfD) Deshalb von unserer Seite ein klares Ja zur Zurückweisung an den Grenzen, aber ein klares Nein zu politischem Theater und Schaufensteranträgen. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN – Zuruf von der CSU: Bravo!) Fünfter Vizepräsident Markus Rinderspacher: Es gibt eine Zwischenbemerkung des Herrn Abgeordneten Prof. Hahn, AfD-Fraktion.

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