Thomas W. Holz
Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Der Tagesordnungspunkt, den wir beraten, erscheint zunächst einmal relativ komplex. Das mag daran liegen, dass zu dem eigentlichen Punkt, der Änderung des Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich der Kurbeitragspflicht für einen bestimmten Personenkreis, im Huckepackverfahren noch zwei weitere Verfahren hinzugekommen sind. Deswegen sprechen wir heute in einem Tagesordnungspunkt über den Kurbeitrag, den Jahresabschluss bei Kommunalunternehmen und über eine Ausgleichsabgabe von Spielbanken. Die Themen mögen jetzt schon ein bisschen trocken klingen und sind auch nicht sonderlich politisch; aber man muss schon eines bedenken: In zwei Fällen sehen wir eine gewisse Ungleichbehandlung und Ungerechtigkeit, und beim dritten setzen wir halt die Vorgaben der Europäischen Union um. Deswegen ist auch nicht verwunderlich gewesen, dass bei allen Ausschussberatungen, wie man dem Protokoll entnehmen kann, eine große Sachlichkeit vorgeherrscht hat. Es hat eine Enthaltung von der Fraktion rechts außen gegeben, die sich heute in eine Ablehnung verwandelt hat. Das mag vielleicht der allgemeinen Aufgeregtheit geschuldet sein, dass man jetzt plötzlich mit einer Ablehnung votiert und nicht mit einer Enthaltung. Gehen wir aber einmal Punkt für Punkt durch. – Lieber Herr Kollege Baumann, bei dem Punkt Kurbeitrag mit der Überschrift "Alarmrufe der Kommunen" zu kommen, weil sie die finanzielle Ausstattung nicht mehr haben, passt leider nicht so ganz. Vielleicht haben Sie das Ganze noch nicht bis zum Ende durchgelesen; aber der Kurbeitrag wird zweckgebunden erhoben. Das heißt: Die Gemeinden und Kommunen, die Kurbeiträge erheben, können das nicht in den allgemeinen Steuersäckel, in den allgemeinen Haushalt schieben. Deswegen passt das leider hier hinten und vorne nicht, was Sie gesagt haben. Es ist nur logisch und konsequent, was wir eigentlich ändern; denn momentan sind alle Personen beitragspflichtig, die sich in einem anerkannten Kur- oder Erholungsgebiet aufhalten, ohne da ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben. Da muss ich dem Herrn Pohl in einem Punkt widersprechen: Die Möglichkeit reicht schon aus, die Kureinrichtungen oder -veranstaltungen zu nutzen. Man muss sie gar nicht direkt nutzen. Der Problempunkt, warum diese Änderung notwendig ist, war, dass eine Voraussetzung für die Beitragspflicht ist, dass Kurgäste dort nicht ihre Hauptwohnung haben. Das ist ein Problem in dem Sinne, dass das Melderecht eben nur die Wohnungen im Inland berücksichtigt. Das heißt also: Wer eine Wohnung im Kurgebiet hat, vorwiegend aber eine Wohnung im Ausland nutzt, der ist nicht beitragspflichtig. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich glaube, da sind wir uns im Hause alle einig: Das ist nicht gerecht und entspricht auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Deswegen wird der Artikel 2 Absatz 7 des KAG entsprechend geändert, dass man auch diese Personengruppe in die Kurbeitragspflicht aufnimmt. Eines lassen Sie mich als tourismuspolitischer Sprecher noch sagen: Ich habe es eingangs schon erwähnt, die Kurbeiträge sind zweckgebunden einzuheben. Sie dienen der Deckung des Aufwands, den Kommunen haben, wenn sie Einrichtungen betreiben und Veranstaltungen abhalten, die Kur- und Erholungszwecken dienen. Auf der einen Seite schaffen wir somit eine weitere Einnahmequelle für die betroffenen Kommunen, auf der anderen Seite führt es dazu, dass wir unser touristisches Angebot wieder stärken. Das ist, denke ich, wichtig und entspricht genau dem, was Kollege Zwanziger hier gesagt hat. Liebe Kollegin Feichtmeier, es passt nicht, hier mit der Bettensteuer zu argumentieren. Eine Steuer ist nicht zweckgebunden, und deswegen vergleichen Sie hier Äpfel mit Birnen. Im Übrigen ist Ihnen ja auch bekannt, dass die Bettensteuer gerade in einem Gerichtsverfahren verhandelt wird. Warten wir erst einmal ab, was dabei herauskommt. Der zweite Teil dieses Gesetzentwurfs befasst sich, wie schon vorher gesagt, mit der Erstellung von Jahresabschlüssen und der Lageberichte kommunaler Eigenbetriebe, kommunaler Unternehmen und kommunaler Unternehmen in privatrechtlicher Form. Diese müssen momentan noch nach den strengen Vorgaben des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften erstellt und geprüft werden. Darin liegt eigentlich der Hauptgrund für unsere Gesetzesänderung; denn diese Betriebe erfüllen zum Großteil nicht die Merkmale großer Kapitalgesellschaften und müssen das Verfahren trotzdem durchführen. Bei privaten Unternehmen ist es aber so, dass das HGB eine größenabhängige Erleichterung vorsieht, und auch das, meine Damen und Herren, ist eben ungerecht. Das soll glattgezogen werden. Deswegen wird mit dem Änderungsantrag nur eine generelle Verweisung auf die Vorschriften des Dritten Buchs des HGB eingeführt, sodass künftig die größenabhängige Regelung des HGB auch auf kommunale Unternehmen angewendet werden kann. Meine Damen und Herren, das führt zu einer ganz deutlichen Entlastung vieler kommunaler Unternehmen, weil ein Großteil davon die Kriterien für große Kapitalgesellschaften überhaupt nicht erfüllen würde oder nicht erfüllt. Wir ziehen damit nicht nur eine Ungerechtigkeit glatt, sondern entlasten die Kommunen von unnötiger Bürokratie. Ich denke, und das haben wir heute schon ein paar Mal gehört, das ist ein ganz zentrales Anliegen von uns allen, nämlich eine Entbürokratisierung, die wir hier durchführen. Ganz in diesem Sinne wird auch die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf das europarechtlich geforderte Maß beschränkt. Nach der sogenannten CSRD sind nämlich aktuell noch alle Kommunen in Bayern zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Durch die Änderung werden nun die kommunalen Unternehmen in privatrechtlicher Form, die als mittelgroße, kleine oder kleinste Kapitalgesellschaften eingestuft werden, von dieser Pflicht befreit und damit auch ganz entscheidend von unverhältnismäßigem administrativem und finanziellem Aufwand entlastet. Der dritte Punkt: Spielbankgesetz. Lieber Herr Baumann, auch da ist es nicht so, dass wir versuchen, irgendetwas zu umgehen. Momentan ist es gesetzlich festgelegt, dass es ausschließlich dem Freistaat Bayern erlaubt ist, für einen Staatsbetrieb die Genehmigung zum Betrieb einer Spielbank in Bayern zu erhalten. Auf dieser Basis betreibt die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung in Bayern neun Spielbanken und hat damit eine Monopolstellung inne. Jetzt hat sich die Europäische Kommission dies im Sommer angesehen und festgestellt, dass möglicherweise die Spielbankunternehmen durch die besonderen steuerlichen Regelungen – Spielbankabgabe ist hier das Stichwort – gegenüber dem Betreiber von privaten Spielhallen einen Vorteil erlangen könnten. Diese sind nämlich nach den allgemeinen Steuervorschriften zu veranlagen, also mit Ertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Der Vorschlag zu dieser Gesetzesänderung, den wir hier machen, stellt sicher, dass ein in einem Kalenderjahr tatsächlich entstandener oder vielleicht entstehender Vorteil durch die sogenannte Ausgleichsabgabe ausgeglichen werden soll. Das ist nur gerecht, zieht eine Ungleichheit glatt und ist mit Sicherheit keine Umgehung irgendwelcher Vorschriften. In diesem Sinne war schon große Einmütigkeit bei den Ausschussberatungen, und ich denke, das Hohe Haus wird entsprechend entscheiden.
