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Sabine Gross

SPD 05.11.2024 Sitzungen 19/32

Sehr verehrtes Präsidium, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Zuhörer! Diesem Antrag der AfD-Fraktion wird die SPD nicht zustimmen. Die Vorschriften im Baugesetzbuch dienen der Entlastung der Kommunen bei der Unterbringung von Geflüchteten und Asylsuchenden, und sie sind weiterhin notwendig, vor allen Dingen, solange in der Ukraine noch Krieg herrscht. Worum geht es denn überhaupt? – Asylsuchende dürfen über ihren Aufenthalt während des Verfahrens nicht selbst bestimmen. Sie werden nach dem Königsteiner Schlüssel über die Bundesländer verteilt. Einmal im Bundesland angekommen, werden sie auf die Kommunen verteilt, und die Kommunen müssen sie unterbringen. Dabei müssen die Kommunen unterstützt werden, und zwar nicht nur finanziell, sondern auch durch Erleichterung der Beschaffung und Herstellung von Unterkünften, weil: Wo sollen die Leute denn sonst hin? (Zuruf: Heim!) Deshalb wurde schon 2014 durch das Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz das Baugesetzbuch geändert, und zwar ganz grob wie folgt: Werden vorhandene leerstehende Gebäude zur Unterbringung genutzt und ist dafür eine Nutzungsänderung notwendig, dann kann hierfür ausnahmsweise von dem Erfordernis des Einfügens abgesehen werden. Die Errichtung von Unterkünften kann im Außenbereich befristet gestattet werden, wenn in unmittelbarer Nähe ein bebauter Ortsteil ist. In Gewerbegebieten ist der Bau und die Errichtung von Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und sonstigen Unterkünften für die Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten möglich, wenn dieser Standort auch für Anlagen für soziale Zwecke zulässig wäre und das Vorhaben unter Berücksichtigung nachbarschaftlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. All das geht nur dann, wenn ansonsten benötigte Unterkünfte anderweitig nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt werden können. Es sind also wirklich nur leichte Abweichungen. Sie helfen den Kommunen gewaltig; denn die Kommunen brauchen diese rechtlichen Möglichkeiten, wenn die Möglichkeiten der dezentralen Unterbringung und der Unterbringung in den vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen erschöpft sind. Diese Möglichkeiten erleichtern es den Kommunen, ihrer wirklich schwierigen Aufgabe bei der Unterbringung Geflüchteter gerecht zu werden. Die Kommunen wollen diese Möglichkeit auch. Wie bereits gesagt, erfolgten diese Änderungen bereits 2014 durch das Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz. Die Änderungen waren befristet bis 2019. Nachdem die Länder aber dringenden Bedarf angemeldet haben, diese Maßnahmen zu verlängern, kam es zu einer Verlängerung durch das Baulandmobilisierungsgesetz, und zwar bis 2024. Im März 2022 verlangte dann der Bundesrat mehr rechtliche Befugnisse für die Bundesländer und die Kommunen, damit die vor dem Ukraine-Krieg fliehenden Menschen in Deutschland schneller unterkommen und untergebracht werden konnten. Deshalb gab es am 11.03.2022 einen entsprechenden Beschluss. Damit wurde die Fortgeltung der Sonderregelung befristet bis zum 31.12.2027 verlängert. Der AfD-Antrag richtet sich somit gegen die erklärten Interessen der Bundesländer und vor allen Dingen der Kommunen. Er zielt darauf ab, den Kommunen die Erfüllung ihrer wirklich schwierigen Aufgabe der Unterbringung Geflüchteter und Asylsuchender noch weiter zu erschweren, und kann deshalb nur abgelehnt werden. (Beifall bei der SPD)

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