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Rene Dierkes

AfD 05.11.2024 Sitzungen 19/32

Nein, lasse ich nicht. – Ich erinnere an den Mordanschlag auf unseren Bundesvorsitzenden Tino Chrupalla im letzten Jahr – die Ermittlungen wurden übrigens eingestellt – oder an die versuchten Hinrichtungen von Donald Trump auf offener Bühne. Linksextremismus ist und war kein rein nationales Phänomen, und es verwundert nicht, dass überall dort, wo selbsternannte Demokraten regieren, Mordanschläge auf Oppositionelle auf der Tagesordnung stehen. Die Antwort auf eine Schriftliche Anfrage von mir im Mai 2024 zeigt, dass weit über 60 % aller Straftaten in den letzten Jahren von linker Seite begangen wurden. Wenngleich eine lange Zeit alle Kriminalstatistiken und auch die Antwort auf unsere schriftlichen Fragen belegten, dass Veranstaltungen, Politiker und Helfer der AfD mit großem Abstand im politischem Spektrum das häufigste Ziel von Anschlägen waren, so möchte ich nicht unterschlagen, dass mittlerweile auch Veranstaltungen von GRÜNEN und SPD immer häufiger Ziel von Angriffen werden. Auch die Angriffe auf Wahlkampfplakate haben drastisch zugenommen. Das betrifft sogar alle Parteien. Man sollte nun meinen, dass Sie jetzt, wo Sie selbst betroffen sind, Ihr demokratisches Gewissen entdecken und dass ein Umdenken einkehren sollte. Ein solches Umdenken begann auch bereits im Mai. Da gab es eine Konferenz der Landesinnenminister. Man kam sogar zu dem Ergebnis, dass der strafrechtliche Schutz von Politikern und Wahlkampfhelfern unzureichend sei. Doch leider ist diese Debatte wieder eingeschlafen, weil die Ampel in Berlin eben mit sich selbst beschäftigt ist. Ein Lösungsvorschlag war es, eine dem § 102 des Strafgesetzbuchs ähnliche Vorschrift zu erlassen. Dieser stellt Stand jetzt einen Angriff auf Organe und Vertreter ausländischer Staaten unter Strafe, ohne dass dabei der konkrete Repräsentant verletzt werden muss. Das heißt, es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt. Warum aber gilt das nur für Vertreter ausländischer Staaten? Warum nicht auch deutsche Politiker und Wahlkampfhelfer unter Schutz stellen, frage ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren. Es soll sich auch um kein Sonderstrafrecht zum Schutz von Politikern handeln. Wir haben bereits einen § 188, der die Verunglimpfung von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, unter Strafe stellt. Aber nicht nur im Bereich der Beleidigungsdelikte, sondern auch im Bereich der Delikte, die sich gegen Leib und Leben richten, muss Schutz her. So haben wir etwa auch einen Straftatbestand, der Vollstreckungsbeamte schützt. Damit verbunden ist einfach die höhere Gefährdungslage solcher Personen und damit auch der Gedanke der Generalprävention, der sich eins zu eins auch auf politische Akteure übertragen lässt. Ich bitte daher, unserem Antrag zuzustimmen und damit auch wieder demokratische Rechtsstaatlichkeit einkehren zu lassen. (Beifall bei der AfD)

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