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Helmut Schnotz

CSU 26.09.2024 Sitzungen 19/28

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Besucher auf der Tribüne und zu Hause an den Bildschirmen, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich zwei Punkte aus dem Gesundheitsdienstgesetz herausgreifen. Wie Sie wissen, wurde im Jahr 2015 vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention das Förderprogramm Gesundheitsregion plus aufgelegt. Sein Ziel war es, die regionale Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsversorgung sowie die Pflege in ganz Bayern weiter zu verbessern. Die so entstandenen regionalen Netzwerke sollten auf kommunaler Ebene zur Förderung der Gesundheit unserer Bevölkerung beitragen. Heute, fast ein Jahrzehnt später, können wir feststellen, dass dieses wichtige Ziel erreicht wurde. Seit 2015 wurden 62 Gesundheitsregionen plus bestehend aus 79 Landkreisen und kreisfreien Städten gefördert. Darunter befinden sich auch die Stadt Ansbach und der Landkreis Ansbach sowie Altmühlfranken sprich: Weißenburg-Gunzenhausen, die größtenteils zu meinem Stimmkreis gehören. Liebe Kolleginnen und Kollegen, da die damals erlassene Richtlinie zur Förderung von Gesundheitsregionen plus seit 2023 nicht mehr in Kraft ist, ist seitdem die Förderung neuer Gesundheitsregionen plus auf dieser Grundlage logischerweise nicht mehr möglich. Deshalb brauchen wir eine gesetzliche Verankerung der Aufgaben und Strukturen der Gesundheitsregionen plus in ganz Bayern. Genau dies erfolgt mit diesem Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir erreichen damit auch die Errichtung eines sektorübergreifenden Netzwerkes durch jedes unserer 71 staatlichen und 5 kommunalen Gesundheitsämter. An jedem soll künftig eine Geschäftsstelle des Netzwerkes eingerichtet werden. Dadurch entstehen dem Freistaat ab 2027 rechnerisch jährlich Gesamtkosten von etwa 7,9 Millionen Euro. Die ausreichende Finanzierung der Gesundheitsregionen plus soll durch eine entsprechende Ergänzung im Bayerischen Finanzausgleichsgesetz sichergestellt werden. Dieses Gesetz soll spätestens Ende dieses Jahres in Kraft treten, da es für die Fortführung einiger Gesundheitsregionen plus essenziell ist. Wir halten die geplanten Änderungen für die Gesundheitsversorgung und auch für die Prävention für enorm wichtig. Wir brauchen diese Neuregelungen sehr bald und freuen uns deshalb, dass nun das parlamentarische Verfahren mit der Ersten Lesung heute beginnt. Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Gesetzentwurf ist die Regelung des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs. Dieser Gesetzentwurf enthält die Regelung des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs. Das ist deshalb notwendig, weil der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Unser aktuelles Gesundheitsdienstgesetz hat aber vorrangig den chirurgischen Schwangerschaftsabbruch im Blick. Damit wird es den Bedürfnissen der Praxis schlichtweg nicht mehr gerecht. Zudem hat sich der bisherige Informationsfluss zu den nach Artikel 22 GDG zugelassenen Einrichtungen als unzureichend erwiesen. Dabei geht es um zentralste verfassungsrechtliche Fragestellungen und insbesondere um den Schutz des ungeborenen Lebens. Deshalb werden wir diesem Passus in den Ausschussberatungen ein besonderes Augenmerk widmen. Aktuell prüfen wir, wo wir den Gesetzentwurf noch etwas klarer formulieren können. Die geplanten Neuregelungen hat Frau Staatsministerin Judith Gerlach soeben erläutert. Für uns ist aber klar, dass in diesem elementaren Bereich des Lebensschutzes eine telemedizinische Intervention ausgeschlossen sein muss. (Beifall bei der CSU) Außerdem soll die Erlaubnis zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nur dann erteilt werden, wenn die Einrichtung nachweist, dass bei ihr nicht nur die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung, sondern auch – das ist jetzt die Ergänzung dieses bisherigen Punktes 5 im Artikel 22 des GDG – die personelle Qualifikation zu deren sachgerechter Bedienung auch vorhanden ist. Somit ist nicht nur das Gerät in der Praxis, sondern auch das Bedienen des Gerätes wichtig. Das ist sehr wichtig, weil bisher nur die erforderliche Geräteausstattung geprüft wird, nicht aber die fachliche Qualifikation des den Abbruch durchführenden Arztes. Das halten wir für eine Gesetzeslücke, die wir mit einem möglichen eigenen ergänzenden Antrag schließen wollen. Der Vollständigkeit halber möchte ich noch erwähnen, dass zudem in Artikel 24 Absatz 2 GDG neue einwilligungsbasierte Unterrichtungs- und Auskunftserteilungspflichten geregelt werden, damit künftig ein breiter Informationsfluss über in Bayern zugelassene Einrichtungen erfolgt. Frauen können somit möglichst umfassend Auskunft über solche Einrichtungen erhalten. Liebe Kolleginnen und Kollegen, unser Ziel ist es, den Schutz des ungeborenen Lebens weiterhin in möglichst umfassender Weise auch im Falle von Rechtsänderungen beim medikamentösen Schwangerschaftsabbruch sicherzustellen. Ein medikamentöser Abbruch der Schwangerschaft bedeutet ebenso wie ein chirurgischer Eingriff den Tod des ungeborenen Lebens. Die Aufnahme der Kinder- und Jugendärzte in die Landarztquote ist sicherlich ein Highlight. Diese Maßnahme wird eine deutliche Verbesserung bringen. Ich danke den Kolleginnen und Kollegen der CSU-Fraktion im Ausschuss für diese Vorgehensweise. Ich möchte abschließend allen Verbänden, die zu diesem wichtigen Thema Stellungnahmen abgegeben haben, sehr herzlich danken. Mein besonderer Dank gilt unserer Gesundheitsministerin Judith Gerlach, die in diesem Gesetzentwurf viele wichtige Änderungen unseres Gesundheitsdienstgesetzes zum Wohl der Patientinnen und Patienten verankert hat. Ich bitte das Hohe Haus um Zustimmung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes in Erster Lesung und damit zum Verweis in den Fachausschuss. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

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