Sigrid Hupach
Thüringer Arbeitskammergesetz (ThürArbkG)
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, werte Gäste, Beschäftigte in Thüringen brauchen verlässliche Beratung, wirksame Mitbestimmung und eine starke Vertretung ihrer Interessen. Für Thüringen.Gerecht ist deshalb entscheidend, ob dieser Gesetzentwurf den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern konkret hilft und ob die dafür vorgesehenen Mittel sinnvoll eingesetzt werden. Der vorliegende Entwurf lässt dabei wesentliche Fragen offen. Er schafft eine neue Pflichtstruktur, verlangt Beiträge von Beschäftigten und enthält widersprüchliche Aussagen darüber, wer die laufenden Kosten trägt. Diese Fragen müssen geklärt werden, bevor eine neue Institution aufgebaut wird. Nach § 5 Abs. 1 soll die Thüringer Arbeitskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sollen grundsätzlich kraft Gesetzes dazugehören. Die Mitgliedschaft beruht damit nicht auf einer persönlichen Entscheidung der Beschäftigten. Nach § 27 soll die Kammer Beiträge erheben. Bemessungsgrundlage soll dabei der Bruttoarbeitslohn sein. Der Arbeitgeber soll die Beiträge bei der Lohnzahlung einbehalten und an die Thüringer Finanzverwaltung abführen. Die Finanzverwaltung wiederum soll 4 Prozent der eingezogenen Beiträge als Verwaltungskostenbeitrag erhalten. Der Entwurf sieht soziale Staffelung, Befreiung und Härtefallregelungen vor. Das ist richtig. Trotzdem bleibt die Frage: Welche zusätzliche Leistung erhalten die beitragspflichtigen Beschäftigten für diese Belastung und wie hoch wird ihr Beitrag tatsächlich sein? Ein Gesetz, das eine Beitragspflicht schafft, muss seinen Nutzen nachvollziehbar begründen. Thüringen hat bereits Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräte sowie bestehende Beratungsangebote. Deshalb muss vor der Gründung einer weiteren Einrichtung klar sein, wo konkrete Versorgungslücken bestehen und warum diese nicht durch den Ausbau vorhandener Angebote geschlossen werden können. Der Gesetzentwurf benennt das Problem selbst. In § 6 heißt es ausdrücklich: „Doppelte Strukturen sind zu vermeiden.“ Zugleich soll die neue Kammer beraten, Weiterbildung anbieten, Gutachten erstellen, politische Stellungnahmen abgeben und einen interkulturellen Beratungsdienst und eine Ombudsstelle betreiben. Diese Angebote können sinnvoll sein, aber der Hinweis im Gesetz, Doppelstrukturen zu vermeiden, ersetzt kein tragfähiges Konzept zur Aufgabenverteilung. Wir brauchen eine belastbare Erklärung, welche Einrichtung künftig welche Aufgabe übernimmt und welchen zusätzlichen Nutzen die Kammer schafft. Meine Damen und Herren, besonders deutlich werden die offenen Fragen bei der Finanzierung. Im Vorblatt unter „D. Kosten“ wird eine Anschubfinanzierung von unter 1 Million Euro genannt. Dort steht außerdem, dass die jährlichen Personal- und Sachkosten für die Geschäftsführung aus Beitragseinnahmen und nicht durch Landesmittel finanziert werden sollen. In § 22 Abs. 7 steht dagegen ausdrücklich: „Die Kosten für Personal und Sachausgaben trägt der Freistaat Thüringen.“ Und die Begründung zu dieser Vorschrift spricht von einer Kostentragung durch das Land in der Aufbauphase und darüber hinaus. Das ist ein Widerspruch, den die Erbringer auflösen müssen. Und werden die laufenden Kosten von den Beschäftigten über Beiträge getragen oder vom Land aus Steuermitteln? Diese Frage muss beantwortet werden. Welche Ausgaben sind jeweils gemeint und welche dauerhaften Verpflichtungen entstehen für den Landeshaushalt? Dabei geht es um mehr als einen einmaligen Zuschuss. Nach § 22 Abs. 7 ist die Hauptgeschäftsführung hauptamtlich und als Vollzeitstelle vorgesehen. Dazu kommt eine Geschäftsstelle mit angemessener sachlicher Ausstattung. Der Entwurf sieht außerdem Geschäftsstellen in allen Landesteilen und ein breites Aufgabenangebot vor. Eine Anschubfinanzierung von unter 1 Million Euro beantwortet deshalb die Frage nach den dauerhaften Kosten nicht. Wir erwarten eine nachvollziehbare Kalkulation für Personalräume, Verwaltung und Leistungen sowie eine klare Zuordnung der Finanzierung. Wer eine neue Körperschaft einrichten will, muss erklären, wie sie langfristig bezahlt werden soll. Auch die demokratische Ausgestaltung verdient eine genaue Prüfung. Nach § 12 Abs. 1 soll die Vollversammlung aus 42 stimmberechtigten Kammerzugehörigen bestehen. Wahlvorschläge können nach dem Entwurf nur Gewerkschaften und bestimmte selbstständige Arbeitnehmervereinigungen einreichen. Gewerkschaften erhalten zudem ein gesichertes Vorschlagsrecht und einen Anspruch auf angemessene Repräsentation. Die Erfahrung der Gewerkschaften ist wertvoll. Gleichzeitig muss eine Pflichtvertretung für alle Beschäftigten auch denjenigen einen wirksamen Zugang zur Mitgestaltung eröffnen, die keiner Gewerkschaft angehören. Entscheidend ist deshalb, wie offen die Wahl und wie die Beteiligungsmöglichkeiten tatsächlich ausgestaltet werden sollen. Nach § 7 soll die Kammer außerdem bei Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren beteiligt werden, soweit Arbeitnehmerinteressen berührt sind. Weicht die Landesregierung von einer Empfehlung der Kammer ab, soll sie dies innerhalb von drei Monaten schriftlich begründen. Die Begründung soll im Jahresbericht veröffentlicht werden. Damit erhält die Kammer eine dauerhafte Rolle in politischen Entscheidungsprozessen. Auch hierfür müssen Zuständigkeiten, demokratische Legitimation und praktischer Aufwand überzeugend begründet werden. Zuletzt komme ich noch mal zum Zeitplan. Nach § 34 Abs. 1 soll die Kammer bereits am 1. Januar 2027 ihre Tätigkeit aufnehmen. § 36 Abs. 1 sieht grundsätzlich denselben Termin für das Inkrafttreten vor. Für den Aufbau einer landesweiten Einrichtung mit Personal, Beitragserhebung und demokratischen Organen ist das wirklich ein anspruchsvoller Zeitplan. Wie soll dieser Aufbau verlässlich gelingen, solange grundlegende Finanzierungsfragen nicht geklärt sind? Meine Damen und Herren, für Thüringen.Gerecht zählt, was bei den Beschäftigten ankommt: erreichbare Beratung, wirksame Unterstützung und nachvollziehbare Verwendung ihres Geldes. Deshalb erwarten wir von den Einbringern klare Antworten. Welche konkrete Lücke schließt die Kammer? Wie werden Doppelstrukturen vermieden? Welche Beiträge kommen auf die Beschäftigten zu? Und welche laufenden Kosten soll das Land übernehmen? Und wie wird die Mitgestaltung aller Kammerzugehörigen gewährleistet? Der Entwurf muss sich an diesen Fragen messen lassen. Und solange Sie offenbleiben und die Aussagen zur Finanzierung einander widersprechen, überzeugt uns die vorgeschlagene Konstruktion einer neuen Kammer nicht. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU, Thüringen.Gerecht)
