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Christian Tischner

09.10.2026 Sitzungen 8/58

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Besucherinnen und Besucher, das Bundesverfassungsgericht hat dem Freistaat Thüringen eine klare Aufgabe gestellt. Am 11. Dezember vergangenen Jahres hat es über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Thüringer Hochschulgesetz entschieden. Die Beschwerden wurden ganz überwiegend zurückgewiesen. In einem Punkt hat das Gericht jedoch einen Verfassungsverstoß festgestellt. Es geht um die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Das Gericht hat dem Land eine Frist für eine Neuregelung gesetzt, spätestens bis zum 31. März 2020. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Landesregierung diese Vorgaben umsetzen. Das Thüringer Hochschulgesetz sieht die Beteiligung aller Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung vor. Das entspricht auch Artikel 28 unserer Thüringer Verfassung. Bislang haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung auch bei Entscheidungen über Forschung und Lehre das gleiche Stimmrecht wie Studierende und akademische Mitarbeiter. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung beanstandet, denn die Gruppe umfasst Beschäftigte mit ganz unterschiedlichen Aufgaben. Nicht alle haben eine enge Verbindung zu Forschung und Lehre. Ihr gleiches Stimmgewicht kann deshalb die Wissenschaftsfreiheit gefährden. Das Gericht hat keine bestimmte Lösung vorgegeben. Es hat aber klargestellt, bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen muss der Einfluss dieser Gruppe geringer sein als der Einfluss der übrigen Gruppen. Für den Gesetzgeber heißt das, wir müssen die Mitwirkung so anpassen, dass die Vorgaben des Gerichts erfüllt werden. Und genau das sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung nun vor. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bleiben auch künftig an der Selbstverwaltung der Hochschule natürlich beteiligt. Das Prinzip der Beteiligung aller Gruppen bleibt erhalten. Eine Änderung gibt es bei den Entscheidungen, die unmittelbar Forschung und Lehre betreffen. In diesen Fällen soll nämlich künftig nur ein Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung eine Stimme erhalten. So wird ihr Einfluss begrenzt. Die Landesregierung hat eine Lösung gesucht, die klar und praktikabel ist. Sie berücksichtigt auch, dass die Hochschulen bei der Zusammensetzung ihrer Selbstverwaltungsgremien Gestaltungsspielraum haben müssen. Und die Regelung soll deshalb in den unterschiedlichen Gremienkonstellationen verfassungskonform auch wirken. So bringen wir zwei wichtige Anliegen in einen Ausgleich, nämlich die Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung. Mit dem Gesetzentwurf schaffen wir die Grundlage dafür, das Thüringer Hochschulgesetz an die Vorgaben des Verfassungsgerichts anzupassen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, Thüringen.Gerecht)

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