Katja Mitteldorf
Thüringer Gesetz zur Änderung der Zuständigkeit für Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten und zur Umsetzung weiterer kirchensteuerrechtlicher Maßnahmen
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, es gibt ja so Gesetzentwürfe, deren Titel so sperrig sind, dass man beinahe übersehen könnte, welche grundsätzlichen Fragen sich eigentlich dahinter verbergen. Dieser, über den wir jetzt reden, ist im Übrigen so einer. Denn heute geht es eben nicht nur um Finanzämter, Verwaltungsgerichte und kirchensteuerrechtliche Zuständigkeiten. Es geht nämlich auch um ein Grundrecht, und zwar die Religionsfreiheit, und zwar ausdrücklich auch, um die Freiheit keiner Religion anzugehören oder eine Religionsgemeinschaft zu verlassen. Für uns als Linke ist dabei eines entscheidend. Religionsfreiheit ist ein individuelles Freiheitsrecht und sie muss für alle Menschen gleichermaßen gelten, für Gläubige wie für Nichtgläubige.
(Beifall Die Linke)
Der Gesetzentwurf enthält zunächst einige nachvollziehbare Änderungen: die rechtliche Klarstellung zur Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehepaaren beispielsweise, das haben wir schon gehört, oder die Schließung einer Gesetzeslücke beim Kirchenaustritt von Menschen, die inzwischen im Ausland leben. Auch die Verlagerung kirchensteuerrechtlicher Streitigkeiten von der Finanz- zur Verwaltungsgerichtsbarkeit kann sachgerecht sein. Allerdings muss sich jede Änderung daran messen lassen, ob sie inhaltlich sinnvoll ist und ob Verfahren für die Betroffenen tatsächlich einfacher, schneller und transparenter werden – im Sinne eines sinnvollen Bürokratieabbaus sozusagen. Damit bin ich bei einem ersten Punkt, den wir als Fraktion im weiteren Gesetzgebungsverfahren genauer betrachten sollten. Künftig sollen grundsätzlich die Kirchen selbst über außergerichtliche Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten entscheiden. Gleichzeitig soll die bisher ausdrücklich geregelte Verpflichtung entfallen, ablehnende Bescheide kirchlicher Behörden zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Da stellt sich doch die Frage: Warum? Selbstverständlich können entsprechende Pflichten auch aus anderen Rechtsvorschriften folgen. Aber wir möchten wissen, ob der bisher gewährleistete Rechtsschutz tatsächlich vollständig erhalten bleibt. Denn die Entlastung der Finanzämter mag ein legitimes Ziel sein. Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger dürfen dabei aber eben nicht unter die Räder kommen. Ein zweiter Punkt betrifft den Kirchenaustritt von Menschen, die Thüringen verlassen haben und inzwischen im Ausland leben. Dass hier endlich eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, ist ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings hat sich bereits im prälegislativen Konsultationsverfahren die Frage gestellt, wie unkompliziert diese Menschen ihr Austrittsrecht tatsächlich wahrnehmen können. Die Landesregierung verweist auf die Möglichkeit einer schriftlichen, öffentlich beglaubigten Erklärung, gegebenenfalls über deutsche Auslandsvertretungen. Das ist rechtlich eine Möglichkeit. Aber ist sie denn auch immer die praktikabelste? Wer weit entfernt von der nächsten deutschen Auslandsvertretung lebt, muss möglicherweise erhebliche Wege und Kosten auf sich nehmen. Wenn die Landesregierung sichere digitale Verfahren unter Verweis auf mögliche KI-Deepfakes ablehnt, dann sollte sie zumindest in der Ausschussberatung darlegen, welche konkreten technischen Alternativen sie denn bereits geprüft hat. Ich bin ganz ehrlich, ich kann mir nicht vorstellen, dass es im Jahr 2026 immer noch keine datenschutzrechtlich sichere Möglichkeit für diese Herausforderung geben soll. Denn das Ziel muss doch sein, die Identität zuverlässig festzustellen, ohne die Ausübung eines Grundrechts unnötig zu erschweren. Drittens: Beim Thema „gesamtschuldnerische Haftung“ hätten wir uns gewünscht, dass, wenn man den Paragrafen sowieso anfasst, man da mal grundsätzlich darüber nachdenkt, ob eine gesamtschuldnerische Haftung in Religionsangelegenheiten überhaupt noch zeitgemäß ist. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft ist Ausdruck der individuellen Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 39 der Thüringer Verfassung und damit eine höchst persönliche Entscheidung. Es erscheint vor diesem Hintergrund systematisch wie verfassungsrechtlich – sagen wir mal – fragwürdig, warum eine Person für eine Steuer haften soll, die aus der religiösen Bindung einer anderen Person resultiert. All das sind also Fragen, die wir unter anderem noch gern diskutieren würden. Und schließlich möchte ich noch auf die Regelungen zum Kirchenaustritt von minderjährigen und geschäftsunfähigen Menschen unter rechtlicher Betreuung eingehen. Hier geht es um besonders sensible Entscheidungen, um persönliche Überzeugungen, um Glauben und Nichtglauben und, na klar, auch in gewisser Weise um die eigene Identität. Es ist richtig, dass solche Entscheidungen nicht einfach von Dritten nach deren persönlichen Vorstellungen getroffen werden dürfen. Denn im Mittelpunkt steht der Wille des betroffenen Menschen, nicht der Wille seines Betreuers, nicht der Wille einer Institution und auch nicht das Interesse einer Religionsgemeinschaft. Die Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf Selbstbestimmung ist hier besonders hoch. Ich bitte Sie zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht bei Stellvertretungsregelungen bei zentralen Grundrechten eher ablehnend reagierte. Da ist als Beispiel auch die Frage von Wahlrecht zu nennen. Und uns stellt sich hier eben wirklich die Frage, ob wir das nicht auch für die Religionsfreiheit noch mal intensiver prüfen müssten. Auch bei Minderjährigen sind die bundesund verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Wir müssen genau hinschauen, wie ihr eigener Wille in den Verfahren überhaupt berücksichtigt wird. Meine Damen und Herren, einige dieser Fragen stellen wir nicht zum ersten Mal. Bereits im prälegislativen Konsultationsverfahren haben mehrere Fraktionen, darunter auch meine Fraktion, auf Probleme und Gesprächsbedarfe hingewiesen. Die Landesregierung hält dennoch fast überall an ihren Formulierungen fest. Das ist ihr gutes Recht. Aber es ist ebenso unser Recht und unsere Aufgabe als Parlament, die vorgebrachten Argumente mal kritisch zu prüfen. Unter diesen Fragestellungen halte ich persönlich jetzt den Haushalts- und Finanzausschuss an sich nicht für den passendsten Ausschuss, aber mir ist schon klar, dass die Zuordnung im Finanzministerium liegt. Deswegen haben wir als Fraktion natürlich auch gar kein Problem, diese Fragen eben auch im Haushalts- und Finanzausschuss zu klären, weil wir trotz alledem insbesondere die praktischen Auswirkungen auf die Betroffenen, die Rechtsschutzgarantien und die Wahrung der individuellen Selbstbestimmung in den Blick nehmen müssen. Denn Grundrechte müssen nicht nur auf dem Papier stehen, sie müssen auch im Alltag funktionieren. Das gilt auch, wenn wir uns mit diesem Gesetz befassen, das so fast rein technisch daherkommt. Vielen Dank.
(Beifall Die Linke)
