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Jörg Prophet

AfD 09.10.2026 Sitzungen 8/58

Thüringer Gesetz zur Änderung der Zuständigkeit für Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten und zur Umsetzung weiterer kirchensteuerrechtlicher Maßnahmen

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich freue mich, Sie hier zu diesem Thema begrüßen zu können, was zunächst einmal sehr sachlich und nüchtern klingt. Ich vermisse im Moment ganz aktuell die beiden Co-Autoren dieses Gesetzentwurfs, Herrn Oberkirchenrat Dr. Demuth und Herrn Ordinariatsrat Dr. Kullmann. Sei es drum. Liebe Thüringer, bei dem hier vorliegenden Gesetzentwurf werden sich die großen politischen Konfrontationslinien dieses Hauses wohl nicht entzünden. Gewiss, man wird gelegentlich auch über das System der Kirchensteuererhebung grundsätzlich nachdenken müssen, denn es gibt im Bund der Republiken durchaus unterschiedliche Abarbeitungssysteme für diese Steuererhebung. Sei es drum. Aber heute geht es um einige technische Details, die Frau Ministerin hatte eingeführt. Verfahrensrechtliche präzisierende Änderungen im Thüringer Kirchensteuerrecht – dazu zählen die genannten Regelungen zum Kirchensteuerrecht für konfessionsverschiedene Ehegatten, Präzisierung – und das ist ja ganz wichtig in Thüringen – beim Kirchenaustritt, sowie vor allem im neuen Abs. 1 des § 11, der Wechsel des Rechtswegs bei Kirchensteuerstreitigkeiten von der Finanz- zur Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vieles davon erscheint mir, uns nachvollziehbar. Namentlich kann bei den Streitigkeiten in den Kirchensteuerfragen die Verwaltungsgerichtsbarkeit durchaus der sachnähere Rechtsweg sein, anstatt diese Streitigkeiten bei den Finanzämtern zu verhandeln. Das ist in einigen Bundesländern ebenso der Fall und ist auch dort so geregelt. Trotzdem werden wir uns in den Ausschussberatungen einige Punkte genauer ansehen müssen. Denn bemerkenswert und durchaus irritierend ist aus meiner, unserer Sicht die Begründung der Landesregierung, der Wechsel des Rechtswegs erfolge – ich zitiere, Frau Präsidentin –: „auf Wunsch der Vertreter der Kirchen“. Nun dürfen Kirchen selbstverständlich Wünsche äußern, wie jeder andere gesellschaftliche Akteur auch, aber der Staat ist nicht dazu da, die Wünsche von Kirchenvertretern zu erfüllen. Wie können denn Kirchen die Auswirkungen ihrer Wünsche im Detail beurteilen? Und wenn sie das können, wie verwoben sind denn Staat und Kirche hier hinter den Kulissen? (Beifall AfD) Nun, offenkundig sind sich Landesregierung und Kirchenvertreter einig und die Landesregierung fungiert als Wunschfee der Kirchenvertreter. Ich möchte daher dringend daran erinnern, was staatliches Handeln und was staatliche Gesetzgebung leisten müssen. Maßstab für eine gesetzliche Regelung muss allein sein, ob sie sachlich geboten, ob sie ein geordnetes und effizientes Verfahren im Interesse der Thüringer Bürger gewährleistet und ob sie die staatliche Verwaltung sinnvoll und effizient organisiert. Deshalb ist zu fragen: Welche Erfahrungen und Fallzahlen sprechen für den im Gesetzentwurf vorgenommenen Wechsel des Rechtswegs? Welche Auswirkungen sind für die Verwaltungsgerichte zu erwarten? Entsteht tatsächlich weniger Verwaltungsaufwand oder wird dieser lediglich von den Finanzämtern auf die Verwaltungsgerichtbarkeit verlagert? Dass die Landesregierung die Auswirkungen nach spätestens drei Jahren evaluieren will, was ja grundsätzlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, ist also insofern zu begrüßen. Dabei sollte allerdings von Anfang an klar sein, nach welchen Kriterien diese Evaluation erfolgen soll. Verfahrensdauer, Belastung der Gerichte, Verwaltungsaufwand und die praktische Bewährung des neuen Rechtswegs gehören aus unserer Sicht dazu. Wir erwarten dort Zahlen, Daten, Fakten und keine gefühlte Subjektivität. Der Gesetzentwurf selbst nennt insbesondere die Entlastung der Finanzämter und die Dauer der Rechtsbehelfs- und Klageverfahren als Grund. Es wird zu prüfen sein, ob sich die entsprechenden Erwartungen an das Gesetz auch tatsächlich erfüllen – Ist-Vergleiche, vorher, nachher, Verfahrensdauer in Tagen und der Aufwand in Euro. Auch bei den Neuregelungen zum Kirchenaustritt von minderjährigen und betreuten Personen wird zu prüfen sein, ob die gefundenen Regelungen rechtssicher und in der Praxis hinreichend klar erläutert wurden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die AfD-Fraktion sieht bei diesem Gesetzentwurf gegenwärtig keinen Anlass für eine grundsätzliche Ablehnung. Die anvisierte Änderung erscheint durchaus nachvollziehbar, aber auch bei einem ganz technisch orientierten Gesetz gilt: Nicht die Interessen oder Wünsche bestimmter gesellschaftlicher Institutionen sind der Maßstab des Gesetzgebers. Das Maß des säkularen Gesetzgebers muss vielmehr sein, dass eine sachgerechte, rechtsstaatlich einwandfreie und möglichst einfache Regelung im Sinne der Thüringer Interessen gefunden wird. Denn der Glaube braucht Freiheit, die Organisation braucht Verantwortung und der Staat braucht Abstand, um seine Neutralität zu wahren. Denn auch hier gilt: Freiheit statt Sozialismus. (Beifall AfD) Und Kollege Hey hatte mich gestern Abend angesprochen, angesichts einer von ihm empfundenen Dreistigkeit meiner Person hinsichtlich eines Entwurfs zur Reduzierung der steuerfinanzierten Staatsleistungen an die Kirchen, die Sie bis heute nicht richtig verstehen können. Herr Hey, ich bin gern bereit, Ihnen meinen Antrag noch mal in einfacher Sprache zukommen zu lassen, um letzte Unklarheiten zu beseitigen. Danke schön. (Zwischenruf Abg. Hey, SPD: Ich habe den durchaus verstanden! Die Kirchen auch!)

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