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Jens Cotta

AfD 09.10.2026 Sitzungen 8/58

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, sehr geehrte Zuschauer, liebe Vertreter der Landesmedienanstalt, Herr Fasco, herzlich willkommen im Thüringer Landtag, herzlich willkommen, Schüler! Hinter diesem Gesetz stehen zwei Fragen: Wie reagieren wir auf einen Hörfunkmarkt, der sich grundsätzlich verändert hat? Und welche Rolle soll eine Landesmedienanstalt in einer digitalen Medienwelt noch spielen? Dass dafür 34 Änderungsbefehle nötig waren, Verweise angepasst, Kabelregelungen gestrichen und Schriftformerfordernisse geändert wurden, zeigt schon: Es geht um mehr als um Technik. Die Landesregierung beschreibt selbst stagnierende oder sinkende Nutzerzahlen und Werbeeinnahmen im privaten Hörfunk. Deshalb soll das sogenannte Funkhausmodell ermöglicht werden: Zwei bislang konkurrierende Vollprogramme können künftig enger zusammenarbeiten oder zusammengeführt werden. Das halten wir grundsätzlich für richtig, denn der Markt hat sich längst verändert. Ein Thüringer Radiosender konkurriert heute nicht mehr nur mit dem Sender auf der nächsten UKW-Frequenz, da sind Web-Radio, Podcasts, Streamingdienste und tausende Audioangebote im Internet. Knapp 17 Millionen Menschen nutzen inzwischen innerhalb von vier Wochen Web-Radio, drei von vier Radiohörern nutzen auch digitale Empfangswege. Wer unter diesen Bedingungen an einem Regulierungsmodell aus einer überwiegend analogen Medienwelt festhält, schützt keine Vielfalt, sondern riskiert, dass Angebote verschwinden. (Beifall AfD) Ein tragfähiges Funkhaus ist besser als das schleichende Sterben einzelner Sender. Dass die Möglichkeit auf zwei Vollprogramme begrenzt bleibt, ist nachvollziehbar. Die Landesregierung räumt selbst einen begrenzten Vielfaltsverlust ein und will diesen durch kommerzielles Lokalradio ausgleichen. Auch das unterstützen wir. Ein Lokalradio, das Hörer findet und sich am Markt trägt, ist mehr wert, als ein Angebot, dass auf den nächsten Förderbescheid wartet. Geld kann Produktion finanzieren, Reichweite muss man sich aber erarbeiten. Auch beim Bürokratieabbau gehen wir mit. Elektronische Kommunikation wird erleichtert, Schriftformerfordernisse fallen weg, beim Ereignis- und Einrichtungsfunk wird unter bestimmten Voraussetzungen aus einer Zulassungspflicht eine Anzeigepflicht. Auch hier gehen wir mit. Aber der Gesetzentwurf enthält eben auch Punkte, die wir nicht unterstützen können. Das beginnt mit der Nachfolgeregelung für die TLM-Versammlung. Der Entwurf sagt: Entsendung in eigener Verantwortung, gleichzeitig soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen. Eigene Verantwortung oder Reißverschlussprinzip, es ist nur eine Soll-Regelung. Wenn Ausnahmen möglich sind, fragt man sich erst recht, wozu man sie dann überhaupt braucht. Bei den Frauenverbänden wird das besonders deutlich: Sie haben ausdrücklich einen eigenen Sitz in der Versammlung. Und soll nach dieser Logik auf eine Frau irgendwann ein Mann folgen? Im Personenstandsrecht kennt der Gesetzgeber mehrere Geschlechtseinträge. Bei der TLM wird plötzlich wieder streng binär sortiert. Mann – Frau, Mann – Frau, konsequente Gesetzgebung sieht anders aus. (Beifall AfD) Nach dem Thüringer Paritätsurteil von 2020 sollte man mit staatlichen Geschlechtervorgaben ohnehin vorsichtig sein. Für die AfD zählt Fachkunde, Unabhängigkeit und das Vertrauen der entsendenden Organisationen, nicht das Geschlecht des Vorgängers. (Beifall AfD) Damit komme ich zur Staatsferne. Die TLM finanziert sich grundsätzlich aus ihrem Anteil aus dem Rundfunkbeitrag. Neu soll diese Mittel Dritter zweckgebunden für Lokaljournalismus und Fortbildung einwerben können. Wer dafür als Dritter in Betracht kommt, grenzt der Entwurf allerdings nicht näher ein. Von wem kommt dieses Geld? Minister Gruhner hat in der Regierungsbefragung selbst betont, die TLM arbeitet staatsfern, konkrete Vorgaben der Landesregierung verbieten sich. Das ist richtig. Aber dann gilt dieser Maßstab konsequent. Wer staatlichen Einfluss auf Abstand halten will, muss auch bei Drittmitteln, Fördernetzwerken und Kooperation Transparenz herstellen. (Beifall AfD) Staatsferne darf nicht heißen: fern vom Staat, aber offen für jede andere finanzielle oder institutionelle Abhängigkeit. Gleichzeitig arbeitet die TLM im Netzwerk mit staatlichen Stellen, Verbänden und NGOs, etwa bei Medienbildung, Fake News und Desinformation. Medienbildung ist Aufgabe der TLM. Aber Medienbildung ist nicht Meinungsbildung. Sie soll Menschen befähigen, selbst zu urteilen, nicht vorgeben, wie das Urteil auszufallen hat. Natürlich gibt es Desinformation. Aber wo Fehlinformation endet und unerwünschte Meinung beginnt, darf nicht politisch oder durch Netzwerke vorgegeben werden. (Beifall AfD) Medienbildung soll urteilsfähige Bürger hervorbringen, keine vorgefertigten Urteile. Genau an diesem Punkt kommen wir zur digitalen Medienaufsicht. Die TLM beaufsichtigt längst auch Telemedien. Dabei nutzt die Landesmedienanstalt bereits heute KIVI. Das ist nicht die Moderatorin, sondern ein technisches Aufsichtswerkzeug, das öffentlich zugängliche Internetinhalte automatisiert und nach möglichen Rechtsverstößen durchsucht. Die rechtliche Bewertung erfolgt anschließend durch Mitarbeiter der Medienanstalten. Dieses Thüringer Landesmediengesetz führt KIVI nicht ein, aber der kommende Medienstaatsvertrag soll mit § 109a für solche automatisierten technischen Mittel eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage schaffen. Und da wird es für mich problematisch. Es geht nicht mehr nur darum, auf eine Beschwerde oder einen konkreten Hinweis zu reagieren. Es geht um die systematische automatisierte Suche nach möglicherweise problematischen Inhalten. Schauen wir auf Thüringen: 452 durch die automatische KIVI-Recherche identifizierte Vorgänge laut meiner Kleinen Anfrage 2839, 33 Fälle, bei denen nach juristischer Prüfung ein Verdacht angenommen wurde. Das heißt, bei über 92 Prozent wurde also kein solcher Verdacht angenommen. Jugendschutz und die Verfolgung strafbarer Inhalte sind legitime Aufgaben der Medienaufsicht. Aber genau dort, wo automatisiert politische und journalistische Kommunikation durchsucht wird, sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit berührt. Nicht jede harte, polemische oder abstoßende Aussage ist rechtswidrig. Auch eine widerwärtige Meinung kann eine geschützte Meinung sein. Die Grenze liegt dort, wo ein konkreter Rechtsverstoß beginnt. Wenn technische Systeme systematisch nach Begriffen, Mustern und Kategorien suchen müssen, darf gefragt werden: Wer legt diese Kategorien denn fest und wer entscheidet damit, welche Meinung und journalistischen Inhalte überhaupt auf den Tisch eines Prüfers landen? Das ist längst keine theoretische Debatte mehr. Bei Ben Berndt wurde ein journalistisch-redaktionelles Angebot wegen möglicher Verstöße gegen journalistische Sorgfaltspflichten geprüft. Das Verfahren endete ohne weitere Maßnahmen. Alexander Wallasch wehrte sich gerichtlich gegen das Vorgehen der niedersächsischen Medienanstalt. Sein Anwalt Dirk Schmitz kritisierte den Übergang von einer anlassbezogenen Prüfung hin zu einer automatisiert suchenden Medienaufsicht. Aber die politischen Fragen müssen wir beantworten: Wollen wir Rechtsaufsicht oder wollen wir eine systematische Beobachtung journalistischer und politischer Kommunikation? Die ausführliche Debatte über § 109a kommt noch, wenn der Medienstaatsvertrag hier zur Ratifikation liegt. Für heute reicht mir eine klare Grenze: Wer konkret gegen das Recht verstößt, wird verfolgt, wer eine unbequeme Meinung äußert, nicht. (Beifall AfD) Damit ist unser Ergebnis klar: Funkhausmodell, kommerzielles Lokalradio und Bürokratieabbau sind sinnvolle Schritte. Da gehen wir mit. Bei der Geschlechterregelung, der Öffnung für Drittmittel und der zunehmenden Verbindung von Förderung, Netzwerken und Medienaufsicht bleiben dagegen erhebliche Fragen. Wer kontrolliert die Kontrolleure, wenn eine Stelle, die Einfluss begrenzen soll, selbst immer mehr davon bekommt? Diese Fragen werden wir im Ausschuss diskutieren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall AfD)

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