Dorothea Marx
Fünftes Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten? Das sehe ich nicht. Dann erteile ich Frau Ministerin Wolf das Wort. Bitte schön. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf der Fraktion der AfD sieht vor, die Thüringer Landeshaushaltsordnung zu ändern. Nach dem Entwurf sollen für investive Ausgaben, die bereits per Gesetz übertragbar sind, die Regelungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung zur Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten nicht mehr einschlägig sein. Ich muss meinen Ausführungen zu dem Gesetzentwurf einige Anmerkungen zur Übertragbarkeit von Ausgaben sowie der Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten voranstellen. Das eine oder andere mag sich jetzt ein kleines bisschen wiederholen, aber ich glaube, es ist durchaus sinnvoll, das Ganze noch mal systematisch aufzubauen. Der § 19 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung sieht bereits jetzt die gesetzliche Übertragbarkeit von investiven Ausgaben vor. Allein die Übertragbarkeit der Ausgabe reicht jedoch nicht aus, um über diesen im folgenden Haushaltsjahr verfügen zu dürfen. Hierzu müssen eben die Ausgabereste gebildet werden. Diese Bildung ist in § 45 Abs. 2 der Thüringer Haushaltsordnung sehr klar geregelt. Hiernach können aus übertragbaren Ausgaben mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Ausgabenreste gebildet werden. Ich persönlich halte dieses Verfahren für ausgesprochen sinnvoll. Es ist auch aus meiner Sicht ein tatsächlich unkompliziertes Verfahren. Jeder, der das Ganze mal in einer Kommune erlebt hat und weiß, wie ungleich schwieriger es ist, auf kommunaler Ebene Haushaltsreste zu bilden und zu übertragen, sieht, dass es das Land sich selbst in seinen eigenen Regelungen auch mit dieser Regelung ungleich leichter macht. Erlauben Sie mir den kleinen Diskurs in die kommunale Haushaltsführung. Da müssen Sie eine entsprechende Maßnahme nachweislich begonnen haben, um die Reste übertragen zu dürfen. Und was heißt das in der täglichen Praxis? Es ist nicht ungewöhnlich, dass Haushalte inklusive der Investitionshaushalte sehr spät in den Kommunen verabschiedet werden aufgrund von Unbilden, aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten, Gewerbesteuer und, und, und. Das muss ich Ihnen jetzt hier alles nicht erzählen. Es spielt auch keine Rolle. Das heißt aber, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Haushalt im November verabschiedet wird und Sie bis zum Dezember Aufträge vergeben haben müssen, was schier unmöglich ist. Das Land macht es sich selbst jetzt schon deutlich leichter. Es reicht eine nachvollziehbare Begründung. Es reicht die Genehmigung durch das Finanzministerium und schon ist es möglich, entsprechend diese Ausgabereste zu bilden.
(Zwischenruf Abg. Schubert, Die Linke: Laut Kommunalordnung bis 30. November des Vorjahres!)
§ 45 Abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung enthält darüber hinaus die Regelung, dass die Inanspruchnahme von Ausgaberesten der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf. Ich habe es gesagt, diese Einwilligung darf mein Haus nur erteilen, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Deckung in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres gewährleistet ist. Das Ganze ist ein Schutz davor, dass man nicht in Investitionen läuft, die am Ende nicht bezahlt werden können und dass die Rechnung am Ende nicht aufgeht. Diese Deckung kann zum Beispiel durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gewährleistet sein. Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie sehen also, die Regelungen in der Thüringer Landeshaushaltsordnung sehen nicht nur die reine Regelung der Übertragbarkeit vor, sie sehen auch ein Verfahren vor, um die übertragbaren Ausgaben im folgenden Haushaltsjahr nutzbar zu machen. Nach dem Gesetzentwurf der AfD soll für übertragbare investive Ausgaben das eben von mir skizzierte Verfahren nicht mehr gelten. Rein gesetzlich verbliebe es bei der Übertragbarkeit der Ausgaben ohne die Bestimmung für die Bildung von Ausgaberesten. Diese Bildung ist jedoch zwingend Voraussetzung, um im folgenden Haushaltsjahr über nicht verausgabte Mittel aus den Vorjahren verfügen zu können. Die Bildung dieser Reste stellt also die Ausgabeermächtigung für das Folgejahr dar. Mit dem Gesetzentwurf soll darüber hinaus die in § 45 Abs. 3 Thüringer Landeshaushaltsordnung erforderliche Einwilligung zur Inanspruchnahme von investiven Ausgaben, also den gebildeten Resten, und die damit zusammenhängende Erfordernis der Deckung entfallen. Dies stellt – und das ist eben auch schon ausführlich begründet worden – eine nicht absehbare Gefahr für den Haushaltsvollzug dar. Davon bin ich überzeugt. Die genannte Einwilligung meines Hauses, die nur erteilt werden darf, wenn eben gerade diese Deckung gewährleistet ist, ist ein zwingendes Steuerungsmittel, um einen ausgeglichenen Haushaltsvollzug zu gewährleisten. Durch den Wegfall dieser Einwilligung für Reste aus investiven Ausgaben fiele diese Steuerungsmöglichkeit weg. Ich erlaube mir den Hinweis, dass aus den vergangenen beiden Haushaltsjahren, also 2024 und 2025, Reste aus investiven Ausgaben in Höhe von rund 280 Millionen Euro gebildet wurden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, statt der bislang vorgesehenen Einwilligung meines Hauses soll nach Ihren Vorstellungen entsprechend geregelt werden, dass das Thüringer Finanzministerium in besonders begründeten Ausnahmefällen die Übertragbarkeit von Ausgaben verhindern können soll, soweit bewilligte Maßnahmen endgültig entfallen. Dies stellt jedoch im Vergleich zur aktuellen Rechtslage kein vergleichbares Steuerungsinstrument dar. Erlauben Sie mir diese kurze Einfügung: Wozu würde das von Ihnen vorgeschlagene Prinzip führen? Dass die Ministerien entsprechend in einem hohen Maß noch mehr Investitionen anmelden würden, in dem Wissen, diese möglicherweise nicht umsetzen zu können, nach dem Motto „Haben ist besser als brauchen“, dass die Frage der Umsetzbarkeit nur noch zweitrangig betrachtet wird und dementsprechend ein aus meiner Sicht hohes Haushaltsrisiko entstehen würde. Aber zunächst kann der Übertragbarkeit als solches durch das Thüringer Finanzministerium nicht widersprochen werden – ich habe es eben genannt –, da diese in § 19 Abs. 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung gesetzlich geregelt ist. Sofern hier ein Widerspruchsrecht etabliert werden sollte, müsste sich dieses auf die Inanspruchnahme von Resten aus investiven Ausgaberesten beziehen und vorsehen, dass mein Haus widersprechen kann, wenn für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten – ich nehme an, Sie sind auch langsam verwirrt – keine Deckung gewährleistet ist. Hierzu wäre ein umfassendes Berichtswesen durch die Ressorts erforderlich. Das macht das Ganze nicht einfacher, sondern ausdrücklich komplizierter. Davon bin ich zutiefst überzeugt und ich höre jetzt schon den Ruf, dass das Ganze mit einem höheren Stellenanteil bewerkstelligt werden müsste. Das ist ausdrücklich nicht unser Weg.
(Beifall Thüringen.Gerecht)
Dementsprechend dürfte auf diese Art und Weise die erhoffte Reduzierung von Verwaltungsaufwand nicht nur neutralisiert, sondern auch ad absurdum gestellt werden. Zudem wird im Vorblatt aufgeführt, dass die Gesamtverantwortung des Thüringer Finanzministeriums durch die jährliche Unterrichtungspflicht und das Jahresprinzip gewahrt bleibt. Diese Verantwortung muss ich als Finanzministerin von mir weisen, denn dem Thüringer Finanzministerium ist dann ein wesentliches Steuerungselement für den Vollzug des Haushalts genommen. Insgesamt wird der Entwurf daher von der Landesregierung nicht nur äußerst kritisch bewertet und gesehen, sondern wir empfehlen auch die Ablehnung. Herzlichen Dank.
(Beifall Thüringen.Gerecht)
