Dorothea Marx
Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs
Verehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, eine angemessene Vergütung der Arbeit von Gefangenen ist ein wesentlicher Baustein für die erfolgreiche Resozialisierung. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Diskussion im Strafvollzug, die schon seit Jahren lief, mit einem entsprechenden Urteil klar beendet und uns dann ins Stammbuch bzw. ins Auftragsheft geschrieben: Eine zu niedrige Vergütung wird dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot nicht gerecht und ist damit verfassungswidrig. Deswegen handeln wir und mussten wir auch handeln. Die Vergütung der Gefangenen in Thüringen soll mit dem vorliegenden Gesetz von bislang 9 Prozent künftig auf 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV angehoben werden. Diese Bezugsgröße entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der Deutschen Rentenversicherung des jeweils vorvergangenen Kalenderjahres. Die Eckvergütung der Gefangenen wird dadurch um zwei Drittel erhöht. Das bedeutet konkret: Bisher lag der Stundenlohn in Thüringen für die Gefangenen bei durchschnittlich nur 2 Euro. Künftig soll er bei deutlich über 3 Euro liegen. Das ist eine Steigerung von 66 Prozent und mag natürlich auf den ersten Blick immer noch nach viel zu wenig klingen. Man muss allerdings bedenken, dass die Ausgangslage nicht mit einem Leben außerhalb der Mauern der Justizvollzugsanstalt vergleichbar ist, denn den Gefangenen werden Kost und Unterbringung nicht in Rechnung gestellt. Das ist sozusagen obendrauf. Es werden mit diesem Gesetz auch weitere Vorschriften geändert, und zwar im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch, im Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz, im Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz und im Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz. So sind wir in Deutschland: Für jedes Bereichlein ein Gesetz. Mit den einzelnen Änderungen haben wir uns im Rahmen einer schriftlichen Anhörung im Justizausschuss intensiv befasst. Im Ergebnis dieser Beratung im Ausschuss wurden dann auch Änderungsanträge eingebracht. Wir haben uns im Ausschuss bereits insbesondere darauf verständigt, den ursprünglichen Gesetzentwurf so zu ändern, dass das Gesetz jetzt ausdrücklich regelt, dass dem Recht junger Gefangener auf Bildung Rechnung zu tragen ist. Das finden Sie in der Beschlussempfehlung unter I.1.a. Im Ausschuss langen nach der Anhörung Änderungsanträge sowohl von der Koalition als auch von der Fraktion Die Linke vor. Wer im Ausschuss keinerlei Änderungsanträge vorgelegt hat, ist die AfD-Fraktion. Deswegen hat Kollege Schard schon angemerkt, es ist bemerkenswert, dass nun ein Entschließungsantrag mit Forderungen von eben dieser Fraktion vorliegt. Warum haben Sie Vorschläge nicht in der Ausschusssitzung bereits gemacht? Warum gab es keinen Änderungsantrag mit den Forderungen, die jetzt in dem Entschließungsantrag erhoben werden, damit wir dann noch mal hinterher das Gesetz ändern müssten? Die Sacharbeit an den Gesetzentwürfen, dann vielleicht auch hier für unsere Zuschauer/ ‑ innen auf der Tribüne, findet eben in den Ausschüssen statt. Dort bereiten wir dann die endgültige Gesetzesverabschiedung hier im Plenum vor. Sie haben jetzt in Ihrem Entschließungsantrag und sicher auch in Ihrem Beitrag noch mal, Herr Erfurth, sich dafür ausgesprochen, dass die Arbeitspflicht beibehalten werden müsste. Das macht allerdings so keinen Sinn. Das sahen auch viele Anzuhörende so. Den Grund dafür finden Sie in der Gesetzesbegründung. Es soll nämlich, wie bereits in den Ländern Sachsen, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Hamburg und dem Saarland, zukünftig für die Beschäftigungsform Arbeit grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht der Gefangenen mehr bestehen, einer solchen nachgehen zu müssen. Bereits die bisher geltende Fassung in § 29 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs hat zwar vorgesehen, dass sozusagen gearbeitet werden solle, aber es war sanktionslos im Weigerungsfall, denn es darf keine Verpflichtung geben. Es gibt keine durchsetzbare Arbeitspflicht von Gefangenen und deswegen hat es auch keinen Sinn, eine solche Pflicht ins Gesetz reinzuschreiben. Deswegen ist es nur folgerichtig, dass eine verpflichtende Arbeit dann in § 29 nicht mehr drinsteht. Das folgt auch der in der vollzuglichen Praxis in Thüringen gemachten Erfahrung, dass einem nicht unbeachtlichen Teil der Gefangenen aus Gründen fehlender Beschäftigungsplätze auch gar keine Arbeit zugewiesen werden kann. Dann macht es keinen Sinn, eine Arbeitspflicht festzulegen, wenn sie gar nicht vollzogen werden kann. Dann bedeutet es aber nicht, dass jeder ohne Aufschluss den ganzen Tag in seiner Zelle nur sitzen muss. Denn allein bereits nach der aktuellen Rechtslage gibt es auch die Möglichkeit, die Gefangenen zu vollzugsspezifischen Arbeiten heranzuziehen, die zum Beispiel der Ordnung und Versorgung der Anstalt dienen, Hilfsarbeiten, Hausarbeiten, Reinigungspflege, Geländepflege. Und das soll nach der beabsichtigten Neuregelung grundsätzlich fortgelten. Diese Pflicht zur Ableistung von diesen vollzugsspezifischen Arbeiten ist aber wie bisher auf höchstens drei Monate im Jahr beschränkt. Deswegen würde auch ich mich freuen, wenn Sie dem Gesetz hier im Hause allseitig zustimmen könnten. Denn es ist sehr wichtig – ich fasse noch mal zusammen –, die Verfassung verpflichtet uns, den Strafvollzug konsequent am Ziel der Resozialisierung auszurichten. Der Arbeit von Gefangenen kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie vermittelt Struktur, Verantwortung und Perspektive und muss deswegen angemessen anerkannt und auch besser entlohnt werden als bisher. Und die Arbeit, wie gesagt, brauchen wir.
