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Dorothea Marx

SPD 01.07.2026 Sitzungen 8/50

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes – Befristete Sicherung der personellen Kontinuität in der Justiz

Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, es geht um ganz wenig heute, nämlich die Frage, ob Richterinnen und Richter oder Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, noch über diese Zeit hinaus bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterarbeiten können, sollen, dürfen, wenn sie das denn selber wollen. Mehr ist es nicht. Jetzt kann man natürlich viel darum herum geheimnissen und sagen, was man noch hätte alles in der Justiz machen können, was noch so wichtig wäre, oder ob es vielleicht sogar etwas Wichtigeres gäbe, aber es gibt jedenfalls überhaupt keinen Grund, diese Regelung nicht vorzusehen. Denn diese Regelung an sich hat einen Wert, den niemand hier abgesprochen hat, nämlich eine längere freiwillige Arbeitsmöglichkeit. Und die Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die uns hier heute zuhören und auf so eine Regelung warten und auf so eine Regelung hoffen, denen wollen wir heute ein grünes Licht geben dafür, dass sie diesen Antrag stellen können. Was wir dann sonst noch alles im Bereich der Justiz auf die Kette kriegen sollten und wollen, das können wir doch in Ruhe weiterhin besprechen. Aber es gibt keinen Grund, heute in zweiter Lesung diesem Gesetz nicht zuzustimmen. Von Frau Kollegin Große-Röthig ist noch mal die Rückholung angesprochen worden, ob man das nicht auch auf Menschen erstrecken könnte, die bereits in Pension sind, sodass man sie zurückholen kann. Da wurde zu Recht, glaube ich, schon in der ersten Lesung darauf hingewiesen, dass es dann sehr schwer ist, wenn jemand einmal zugewiesen war an eine Richterstelle und ist schon verrentet oder pensioniert, dass er dann sagt: Ich möchte zurück. Wo soll man ihm oder wo muss man ihm dann eigentlich Wiederbeschäftigung ermöglichen, wenn die Stelle wieder anderweitig besetzt ist? Oder müssten dann quasi Stellen freigehalten werden? Das wäre dann absolut kontraproduktiv, falls doch jemand, wenn wir jetzt so ein Gesetz gemacht hätten, jetzt sagt: Oh, da möchte ich jetzt doch schnell wieder dahin zurück, wo ich vor einem halben Jahr schon aufgehört habe. Das erschien uns also wenig praktikabel. Aber noch mal: den Richterinnen und Richtern und den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die sagen: Ich möchte meine Arbeitskraft, meine Lebens- und Diensterfahrung dem Land Thüringen und der Rechtsordnung länger zur Verfügung stellen – warum sollen wir es denen verweigern? Es gibt keinen Grund und deswegen bitte ich Sie, in zweiter Lesung diesem Gesetz zuzustimmen. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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