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Bausewein

26.06.2026 Sitzungen 8/49

Thüringens Institutionen schützen – öffentlichen Dienst, Waffenrecht und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln stärken, autoritärer Einflussnahme entgegentreten

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe vereinzelt noch anwesende Gäste auf der Empore, liebe Zuschauer und Zuhörer zu Hause am Livestream! Der vorliegende Antrag der Fraktion Die Linke zielt auf ein Thema ab, welches für das Vertrauen in unseren Rechtsstaat von zentraler Bedeutung ist, nämlich die Funktionsfähigkeit und Verlässlichkeit unserer demokratischen Institutionen. Diese Zielsetzung nimmt die Landesregierung sehr ernst. Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz sind nicht nur Verfassungsbegriffe, sondern Maßstab für jedes Verwaltungshandeln, sei es in Schulen, in den Kommunen, bei den Waffenbehörden, der Polizei oder der Justiz. Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, dass die öffentliche Verwaltung unparteiisch, rechtmäßig, diskriminierungsfrei und der gesamten Bevölkerung verpflichtet handelt. In dem Grundanliegen des Antrags, unserer Institutionen gegen extremistische Einflussnahme, Einschüchterung und jede Form rechtsstaatwidriger Instrumentalisierung zu schützen, besteht Einigkeit. Wie wir den Schutz unserer Institutionen erreichen bzw. was bereits auf den Weg gebracht wurde und wie wir uns zwischen Bund und Ländern abstimmen, dazu gehen die Ansätze der Landesregierung und der Antragstellerin auseinander. Ein wesentlicher Teil der im Antrag formulierten Forderungen befindet sich auf Landesebene bereits in Vorbereitung oder Umsetzung bzw. in Abstimmung auf Bundes- oder Landesebene. Zu den Bereichen Schule, Hochschule, politische Bildung und öffentliche Einrichtungen ist zunächst festzuhalten, dass staatliche Neutralität nicht bedeutet, gegenüber Menschenfeindlichkeit wertneutral zu sein. Beschäftigte und Einrichtungen des Staates dürfen und müssen für Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung eintreten. Öffentliche Einrichtungen und staatlich verantwortete Bildungsangebote bewegen sich auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung. Daraus folgt, sie dürfen und sollen die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vermitteln, schützen und im Rahmen ihres Auftrags sichtbar machen. Dabei geht es nicht um parteipolitische Einflussnahme, es geht vielmehr um die klare Orientierung an den verfassungsrechtlichen Grundlagen unseres Zusammenlebens. Wer Bildungsarbeit leistet oder öffentliche Aufgaben erfüllt, braucht dafür Handlungssicherheit, insbesondere im Umgang mit Einschüchterungsversuchen, öffentlichen Kampagnen oder menschenfeindlichen Äußerungen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch im Waffenrecht sind Maßnahmen zum Schutz fest etabliert. Bereits seit Jahren werden die unteren Waffenbehörden bei besonderen Problemstellungen intensiv durch das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung beim Vollzug des Waffengesetzes unterstützt, beispielsweise im Rahmen von gemeinsamen Dienstberatungen, insbesondere zum Phänomenbereich der sogenannten Reichsbürger und im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Bestrebungen. Auch die aktuelle Rechtsprechung wird dabei stets berücksichtigt. Zugleich muss man deutlich sagen, dass waffenrechtliche Entscheidungen nicht schematisch erfolgen können. Die Erteilung oder der Entzug einer waffenrechtlichen Erlaubnis muss immer in Abhängigkeit von der persönlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einer Person stehen. Die Waffenbehörden treffen anhand der ihnen vorliegenden und aktuell eingeholten Erkenntnisse – auch anderer Behörden – eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Entscheidung. Hinzu kommt die gesetzliche Nachberichtspflicht. Das heißt, werden später Erkenntnisse bekannt, die für die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung bedeutsam sein können, sind diese regelmäßig an die Waffenbehörden weiterzugeben und dort zu berücksichtigen. Die Landesregierung setzt sich bereits jetzt auf Bundesebene dafür ein, dass das Waffenrecht konsequent, einheitlich und rechtssicher angewendet wird. Zudem findet ein regelmäßiger Austausch zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Waffenrechtsreferenten der Länder statt, um beispielsweise die Wirksamkeit und den Anpassungsbedarf aktueller Regelungen des Waffenrechts zu erörtern. Auch die derzeitige Evaluierung des Waffengesetzes unter der Federführung des Bundesinnenministeriums bietet die Möglichkeit, praktischen Anpassungsbedarf zu identifizieren und sachgerecht aufzugreifen. Dies belegt, dass sich zentrale Punkte des Antrags bereits in laufenden Abstimmungsprozessen auf Bundesund Länderebene befinden. Dies ist aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Waffenrecht, der damit verbundenen Ausgestaltung von Zuverlässigkeitsprüfungen und dem Umgang mit extremistischen Bestrebungen sowie Sprengstoffrecht notwendig. Denn nur eine einheitliche und rechtssichere Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften kann den erforderlichen Schutz gewährleisten. Landesspezifische Sonderwege helfen an dieser Stelle niemandem. Meine sehr geehrten Damen und Herren, dies gilt auch im öffentlichen Dienstrecht. Hier ist festzuhalten, dass bereits das geltende Recht einen belastbaren, praxistauglichen und tragfähigen Rahmen für die Prüfung der im Antrag aufgeführten Fallgestaltungen hat. Die Verfassungstreuepflicht ist ein althergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Einhaltung und Erhaltung einzutreten. Bei politischer Betätigung haben Sie Mäßigungen und Zurückhaltung zu wahren. Werden konkrete Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen bekannt, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dabei sind belastende und entlastende Umstände zu prüfen. Auch hier gilt, dass immer die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Es geht nicht um pauschale Verdächtigungen, sondern um tatsächliche Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen, extremistische Betätigungen, menschenfeindliches Verhalten oder den Missbrauch dienstlicher Befugnisse. Auch bei Einstellungen im öffentlichen Dienst bestehen bereits Vorkehrungen, die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu überprüfen. Sie werden über die Verfassungstreuepflicht belehrt und geben entsprechende Erklärungen ab. In sicherheitsrelevanten Bereichen kommen zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen hinzu. In diesem Zusammenhang möchte ich auf den bestehenden Runderlass der Landesregierung über die Prüfung der persönlichen Eignung für den öffentlichen Dienst hinweisen. Wird im Nachgang bekannt, dass die bei der Einstellung abgegebenen Erklärungen unvollständig oder unzutreffend waren, ist eine Rücknahme der Ernennung zu prüfen. Sofern ein verfassungsfeindliches Verhalten zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, ermöglicht die fehlerhafte Erklärung zur Treuepflicht die erleichterte disziplinarrechtliche Sanktionierung bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Landesregierung prüft derzeit die Erstellung eines ressortübergreifenden Handlungsleitfadens zum rechtsstaatlichen Handeln im Landesdienst. Er soll Personalstellen, Disziplinarbehörden und Behördenleitungen unterstützen, jedoch kann und darf er die rechtlich notwendige Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Zum Thema „Remonstration und Hinweisgeberschutz“ ist hervorzuheben, dass Beamtinnen und Beamte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns tragen. Haben sie Bedenken gegen eine dienstrechtliche Weisung, müssen sie diese geltend machen. Dies ist keine Störung des Dienstbetriebs, sondern Bestandteil der rechtsstaatlichen Verwaltung. Das Beamtenrecht regelt hierfür bereits ein abgestuftes Verfahren. Werden Bedenken durch Vorgesetzte nicht ausgeräumt, ist die nächsthöhere Ebene einzubeziehen. Führt eine Weisung zu einer Verletzung der Menschenwürde oder zu erkennbar strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten, darf sie nicht befolgt werden. Eine ordnungsgemäße Remonstration ist deshalb – das betone ich ausdrücklich – keine Pflichtverletzung. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Antrag fordert an mehreren Stellen neue Handreichungen, Vollzugshilfen, Prüfschemata, Berichtspflichten und Verfahrensstandards. Auch hier ist das Ziel nachvollziehbar, wenngleich diese die zumeist erforderliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen können. Fragen des Hinweisgeberschutzes, der Remonstration, der Personalführung und der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst sind, wie bereits ausgeführt, bereits jetzt schon Bestandteil bestehender rechtlicher und organisatorischer Strukturen. Selbstverständlich prüfen wir fortlaufend, ob hier Anpassungsbedarfe bestehen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch Kommunen und öffentliche Einrichtungen stehen vor praktischen Herausforderungen. Sie müssen mit Veranstaltungen, Nutzungsanfragen, Sicherheitsrisiken oder Einschüchterungsversuchen umgehen. Rechtssichere und praxistaugliche Hinweise können entlasten, ersetzen hier aber ebenso nicht die konkrete Entscheidung vor Ort. Schließlich fordert der Antrag auch, einen sogenannten Resilienzcheck einzuführen. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar, jedoch besteht die Gefahr, dass der Check eine trügerische Sicherheit abbildet. Entscheidungswege, Prinzipien und Weisungen können sich in der Zukunft ändern, sie können in der Zukunft geändert werden. Damit hilft auch kein Check, der in der Vergangenheit eine gewisse Resilienz attestierte. Vielmehr braucht es eine aktive Befähigung der Beschäftigten, festgestellten parteipolitischen, diskriminierenden, einschüchternden oder rechtsstaatswidrigen Zwecken entgegenzutreten. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die im Antrag angesprochenen Fragen berühren zentrale Bereiche staatlichen Handels, die Verlässlichkeit des öffentlichen Diensts, die Sicherheit im Waffen- und Sprengstoffrecht, die Unterstützung von Kommunen und öffentlichen Einrichtungen sowie den Schutz rechtsstaatlicher Verwaltungsabläufe. Die Landesregierung nimmt diese Themen ausdrücklich sehr ernst. Gerade deshalb halten wir es für richtig, die bereits laufenden Bund-Länder-Abstimmungen, Fachverfahren und Rechtsfortentwicklungen konsequent fortzuführen und deren Ergebnisse abzuwarten, anstatt parallele Strukturen zu schaffen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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