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Dr. Wolfgang Lauerwald

AfD 25.06.2026 Sitzungen 8/48

Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Herr Präsident, werte Kollegen Abgeordnete, Zuschauer auf der Tribüne und Zuhörer am Livestream, nach jahrzehntelanger Diskussion soll Thüringen nun als letztes Bundesland sein eigenes Gesetz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, ÖGD, bekommen. Der Gesetzgebungsprozess zieht sich seit Jahren hin. Zuletzt scheiterte die Vorgängerregierung an diesem Vorhaben. Nun legt die Brombeerkoalition nach fast zwei Jahren Regierungszeit einen Gesetzentwurf vor. Am Donnerstag, dem 18. Juni, also genau vor einer Woche, wurde der Entwurf im Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie unter „Sonstiges“ eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt lag er den Ausschussmitgliedern jedoch noch nicht einmal vollständig vor. Die umfangreichen 114 Seiten sollten erst im Nachgang als Vorabdruck zur Verfügung gestellt werden. Auch eine vollständige rechtliche Prüfung des Entwurfs lag nach Auskunft der Landtagsverwaltung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor und soll erst im weiteren Verfahren erfolgen. Mit knapper Mehrheit wurde dennoch ein Vorratsbeschluss für eine Sondersitzung des Ausschusses zur Benennung von Sachverständigen gefasst. Dabei ist erst heute im Anschluss an die Debatte eine Ausschussüberweisung möglich. Was für ein chaotischer Gesetzgebungsprozess und was für ein Aktionismus! (Beifall AfD) Nun aber zu den Inhalten des Gesetzesvorhabens: Der Öffentliche Gesundheitsdienst in Thüringen soll auf den modernsten Stand gehoben werden. Die bisher dezentrale Struktur in den Landkreisen und kreisfreien Städten solle nicht bestehen bleiben, sondern durch eine stärkere, landesweite Steuerung und Koordinierung ersetzt werden. Kern des Entwurfs ist ein deutlicher Zentralismus. Der ÖGD soll von einer Landesoberbehörde zentral geführt und gesteuert werden. Über eine digitale Plattform soll eine umfassende Vernetzung und ein zentraler Datenaustausch zwischen den bisherigen kommunalen Gesundheitsstrukturen erfolgen. Auch der Zugriff weiterer Akteure im Gesundheitswesen auf diese Plattform soll ermöglicht werden. Es wird zwar stets betont, der Datenschutz sei gewährleistet. Dennoch bleibt die Frage, wie dauerhaft verhindert werden soll, dass hochsensible Gesundheitsdaten einmal digital zusammengeführt nicht doch zum Ziel unbefugter Zugriffe werden. Ein solcher Zugriff wäre ein datenschutzrechtlicher Supergau, den niemand verantworten möchte. Zentralisierung bedeutet hier nicht Effizienz, sondern auch Konzentration von Daten und Risiken. Hinzu kommt die inhaltliche Erweiterung des Aufgabenprofils. Der ÖGD soll sich im Sinne eines Health-in-/for-all-policies-Ansatzes noch umfassender bevölkerungsmedizinisch ausrichten. Neben klassischen Aufgaben der Gesundheitsvorsorge sollen auch sozialkompensatorische und zunehmend auch subsidiär individualmedizinische Aufgaben wahrgenommen werden. Ziel sei die Verbesserung gesundheitlicher Chancengleichheit. In der Konsequenz stellt sich jedoch die Frage, ob hier nicht eine schleichende Ausweitung staatlicher Gesundheitssteuerung erfolgt, die über den klassischen Aufgabenbereich des ÖGD hinausgeht. Besonders kritisch sind die §§ 14 und 15 zu bewerten. Der ÖGD soll künftig in Kindertageseinrichtungen und Schulen regelmäßig ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen durchführen sowie eigenständig Impfungen vornehmen dürfen. Damit entsteht eine Parallelstruktur zur bestehenden vertragsärztlichen Versorgung. Das wirft grundlegende Fragen auf. Das Impfen ist, wenn medizinisch erforderlich, originäre Aufgabe der niedergelassenen Ärzte. (Beifall AfD) Nur dort besteht das kontinuierliche Arzt-Patienten-Verhältnis, das auf individuelle Anamnese und Vertrauen beruht. Mit der Verlagerung in staatlich organisierte Strukturen droht eine Schwächung dieses bewährten Systems. Die Bedeutung der ambulanten Medizin wird mit diesen Maßnahmen erneut verringert. Zugleich stellt sich die Frage, woher das Personal für diese zusätzlichen Aufgaben überhaupt kommen soll. Denn faktisch werden hier Doppelstrukturen aufgebaut, während gleichzeitig ein erheblicher Fachkräftemangel besteht. Auch die Regelungen in den §§ 22 und 23 zu gesundheitlichen Notlagen und erweiterten Befugnissen werfen Fragen auf. Die Landesregierung soll das Vorliegen einer erheblichen gesundheitlichen Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung feststellen können, insbesondere bei übertragbaren Krankheiten oder bei Freisetzung gefährlicher Stoffe. Die Erfahrungen aus der Coronapandemie haben gezeigt, wie schnell in solchen Situationen die Landesregierung willkürliche Maßnahmen durchsetzt und Grundrechte eingeschränkt hat. (Beifall AfD) Es ist entscheidend, auf welcher Basis und von welchen Akteuren Entscheidungen zu Notlagen getroffen werden. Umso wichtiger ist es, klare gesetzliche Grenzen und wirksame parlamentarische Kontrolle sicherzustellen und Missbrauchspotenziale auszuschließen. Insgesamt bleibt der Eindruck eines tiefgreifenden Umbauprozesses des Öffentlichen Gesundheitsdiensts, der unter dem Etikett der Modernisierung und Digitalisierung vor allem eine weitreichende Zentralisierung und Ausweitung staatlicher Steuerung im Gesundheitswesen vorantreibt. Auf die entscheidende Frage, warum dieser Eingriff in bestehende ärztliche Versorgungsstrukturen überhaupt erforderlich ist, bleibt die Landesregierung bislang eine überzeugende Antwort schuldig. (Beifall AfD) Gesetzgebung ohne erkennbare Notwendigkeit ist keine Modernisierung, sondern bloße Ausweitung staatlicher Zuständigkeit. Wir sehen diesen Gesetzentwurf äußerst kritisch und lehnen ihn ab. (Beifall AfD)

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