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Scholz

25.06.2026 Sitzungen 8/48

Einnahmebasis der Länder und Kommunen stärken – Vermögensteuer reaktivieren

Wir im Finanzministerium setzen den Regierungsvertrag um und darin, wie Sie wissen, ist die Wiedererhebung der Vermögenssteuer nicht vorgesehen. Deshalb beschäftige ich mich konkret nicht damit (Zwischenruf Abg. Bilay, Die Linke: Das schließt es ja nicht aus!) und auch nicht meine Fachbeamtinnen und Fachbeamten. Gleichwohl nehme ich hier eine fachliche Bewertung vor, weil das Plenum dazu offenkundig Gesprächsbedarf sieht. (Beifall BSW) Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, des DIW, liegen die Erhebungskosten bei einem persönlichen Freibetrag von 2 Millionen Euro und einem Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro bei 1,1 Prozent des Aufkommens. Die Verwaltungskosten liegen bei 0,5 Prozent des Aufkommens. Beide Größen veranlassen mich nicht zur Sorge. Bekanntlich verursacht aber jede Steuer Ausweich- und Anpassungsreaktionen – darauf ist ja hier im Plenum bereits umfassend und ausführlich hingewiesen worden. Diese sind selbstverständlich mit in die Bewertung einzubeziehen. Um dies näher zu erläutern, kann ich Ihnen ein klein wenig Ökonomie nicht ersparen. Eine Vermögenssteuer reduziert die laufenden Vermögenserträge. Dadurch beeinflusst sie wirtschaftliche Entscheidungen. Steuerpflichtige können Investitionen sowie ihre Finanzierung anpassen, insbesondere eine Verlagerung ins Ausland vornehmen. Dies beeinflusst das Aufkommen der Vermögenssteuer direkt, aber auch das Aufkommen anderer Ertragssteuern. Kommt es zu signifikanten Verlagerungen von Investitionen oder zur Unterlassung auch von Direktinvestitionen aus dem Ausland, hat dies Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung. Daher sollten Auslandsinvestitionen vollständig in die Steuerpflicht einbezogen werden. Dazu müssten nach Empfehlung des DIW bestehende Doppelsteuerungsabkommen angepasst werden. Ebenso setzt eine Vermögensbesteuerung Anreize für stärkere Fremdkapitalfinanzierung und fällt auch in Verlustphasen an. Dies spricht dafür, die Vermögenssteuer bei Personengesellschaften, die nicht in den Freibetrag fallen, gegebenenfalls zu stunden oder zu mindern. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Gefahr von Steuervermeidungsstrategien und Wegzügen oftmals überschätzt wird. Die bestehende Wegzugsteuer und die fortentwickelten Regelungen des Außensteuerrechts begrenzen entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten erheblich, auch das ist ein Unterschied zu den 1990erJahren. Richtig ist aber auch, dass mit zunehmender Belastung sowohl die Anreize als auch die wirtschaftlichen Aufwendungen zur Steuervermeidung steigen. Hohe Vermögen verfügen regelmäßig über erhebliche Möglichkeiten zur internationalen Steuerplanung. Aus fachlicher Sicht erscheint es da sinnvoll, Steuersätze so zu wählen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Steueraufkommen, Verwaltungsaufwand und Ausweichkosten gewahrt bleibt. Allerdings wirft die konkrete Ausgestaltung des vorliegenden Modells erhebliche Fragen insbesondere hinsichtlich des geforderten Spitzensteuersatzes von 12 Prozent auf. Eine derartig hohe laufende Vermögensbesteuerung würde mittel- und langfristig zu einer Vermögensobergrenze von 1 Milliarde Euro führen, dies ist ja auch bereits angeführt worden, und einen deutschen Sonderweg eröffnen, der weit über bestehende Vermögensbesteuerungen anderer Länder hinausgeht und auch in der fachpolitischen Debatte des progressiven Lagers, dem sich die Fraktion Die Linke meines Wissens weiterhin zuordnet, nicht ansatzweise vertreten wird. Ein solcher Steuersatz hätte erhebliche Ausweichreaktionen zufolge. Im Begleitgutachten des DIW – es sind ja schon Zahlen genannt worden – werden die Kosten der Ausweichreaktionen auf Basis von Simulationsberechnungen auf 36 bis 80 Prozent – Herr Hande, auf 36 bis 80 Prozent – des Aufkommens geschätzt. Das berechnete Bruttoaufkommen von 147 Milliarden Euro schrumpft nach dem eigenen Gutachten von Stefan Bach auf 67 bis 112 Milliarden Euro. (Zwischenruf Abg. Schubert, Die Linke: Wir nehmen auch 67!) Demnach sind die angenommenen 100 Milliarden Euro nach Verrechnung der Ausweichreaktionen ein sehr optimistischer Wert. Die im Antrag unterstellten Nettoeinnahmen für Thüringen nach Finanzausgleich von 2,3 Milliarden Euro resultieren damit auf sehr fragwürdigen Annahmen. Ich teile den Optimismus des Antrags nicht. Die Anpassungsreaktion einer proportionalen Besteuerung von 2 Prozent bei ansonsten gleichen Bedingungen führte nach Schätzung des DIW hingegen nur zu Anpassungsreaktionen zwischen 12 und 31 Prozent. Eine praktikable Vermögensteuer sollte daher auf maßvolle Steuersätze setzen, die ein relevantes Steueraufkommen ermöglichen, ohne einen unverhältnismäßigen Vermögensverzehr oder erhebliche Anpassungsreaktionen zu schaffen. Entscheidend ist nicht die maximale Belastung einzelner Topvermögen, möglicherweise ideologiegetrieben, sondern die Schaffung eines dauerhaft wirtschaftlich tragfähigen, verfassungsfesten und administrativ handhabbaren Systems. Wie es besser und vor allem mit Mitte und Maß geht, zeigt der Deutsche Gewerkschaftsbund in seinem Steuerkonzept. (Heiterkeit AfD) Auch er präferiert einen progressiven Tarif, beginnend mit einer Steuerbelastung von 1 Prozent ab einem Freibetrag von 1 Million. Der Steuersatz steigt dann linear progressiv bis zu einem Nettogesamtvermögen von 20 Millionen auf 1,5 Prozent, ab einem Vermögen von 100 Millionen 1,75 Prozent und ab 1 Milliarde 2 Prozent, aber eben nicht 12 Prozent. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die steuerliche Gleichbehandlung unterschiedlicher Vermögensstrukturen. Der Antrag konzentriert sich weitgehend auf natürliche Personen. Damit besteht die Gefahr, dass große Vermögen, die über juristische Personen gehalten werden oder bei denen ausländische Anteilseigner beteiligt sind, nicht in gleichem Maße erfasst werden. Dies kann zu erheblichen Ungleichbehandlungen führen und Anreize für steuerliche Gestaltung schaffen. So liegt der Anteil ausländischer Steuerpflichtiger beim DAX bei weit über 50 Prozent, die nach Antrag der Linken kaum in die Vermögensteuerpflicht einzubeziehen sind. Aus fachlicher Sicht sollte deshalb geprüft werden, ob neben natürlichen Personen auch juristische Personen eigenständig in die Vermögensteuer einzubeziehen sind. Das sogenannte Halbvermögensverfahren könnte diesem Problem begegnen. Danach würden sowohl die steuerpflichtigen Vermögen juristischer Personen als auch die Beteiligung natürlicher Personen an Kapitalgesellschaften jeweils zur Hälfte steuerpflichtig berücksichtigt werden. Bei einem Steuersatz, wie vom DGB vorgeschlagen, von 2 Prozent würde jede Seite 1 Prozent tragen. Auf diese Weise ließen sich Doppelbelastungen vermeiden und gleichzeitig die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verbessern. Die Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen haben sich 2012 in ihrer damaligen Bundesratsinitiative für die Wiedererhebung der Vermögenssteuer genau für ein solches Halbvermögensverfahren ausgesprochen. Im Vermögenskonzept des DGB werden juristische Personen, zu denen auch große Familienstiftungen gehören, einbezogen. Zur Vermeidung einer Besteuerung von Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter wird auf beiden Seiten jeweils der halbe Vermögenswert besteuert. Bei Muttergesellschaften bleibt der Wert der Beteiligung an Tochtergesellschaft außer Ansatz, da jede Gesellschaft für sich vermögensteuerpflichtig ist. Dieses Herangehen des DGB erscheint sachgerechter. Von besonderer Bedeutung ist schließlich die im Antrag aufgeworfene Frage der kommunalen Beteiligung. Verfassungsrechtlich ist eine unmittelbare Beteiligung der Kommunen an einer Bundessteuer wie der Vermögensteuer nicht ohne Weiteres möglich. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes setzt hier enge Grenzen. Gleichwohl würden die Kommunen mittelbar profitieren. Für Thüringen bietet sich insbesondere eine Beteiligung über den bestehenden Mechanismus des kommunalen Finanzausgleichs und den bestehenden Mechanismus des Partnerschaftsgrundsatzes an. Zusätzliche Einnahmen des Landes würden so zumindest teilweise an die kommunale Ebene automatisch weitergereicht. Nach jetzigem Partnerschaftsgrundsatz, Herr Cotta, würden die Kommunen zu mehr als einem Drittel von Landeseinnahmen der Vermögensteuer direkt profitieren, wenn die volle Jahreswirkung entfaltet ist. Auch wenn Thüringen selbst vergleichsweise wenig sehr große Vermögen ausweist, wird das Land von einer bundesweiten Vermögensteuer profitieren. Die Einnahmen würden über den bundesstaatlichen Finanzausgleich ermöglicht. Zusätzlich würden sich die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen erhöhen. Das liegt daran, dass das Aufkommen in Thüringen deutlich niedriger liegt als in anderen Bundesländern. Finanzschwächere Länder würden daher erheblich profitieren. Das ist von unserer Finanzverfassung auch so gewollt. Daher lässt sich festhalten: Die Grundidee des Antrags verdient Anerkennung, auch wenn die konkrete Ausgestaltung in vorliegender Form abzulehnen ist. Die Vermögensverteilung in Deutschland wirft Fragen der Steuergerechtigkeit, der Chancengleichheit und des gesellschaftlichen Zusammenhalts auf. Eine verfassungsfeste Vermögensteuer kann grundsätzlich ein geeignetes Instrument sein, um sehr große Vermögen stärker an der Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu beteiligen. Gleichzeitig bestehen erhebliche Zweifel an einzelnen Elementen der vorgeschlagenen Ausgestaltung, insbesondere an den sehr hohen Steuersätzen. Eine Vermögensteuerreform sollte hohe Freibeträge vorsehen, die Gleichmäßigkeit und ausgewogene Besteuerung gewährleisten, juristische Personen angemessen einbeziehen und die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands hinreichend berücksichtigen. Der vorliegende Antrag erfüllt leider diese Anforderungen nicht. Gleichwohl freue ich mich auf die Debatten im Ausschuss. Vielen Dank. (Beifall BSW)

Protokoll ↗