Bausewein
Achtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Außerkraftsetzung der Verpflichtung zur Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Thüringen
Danach, bitte, Herr Thrum. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt auch nicht mehr, dass die beabsichtigte Änderung des § 33 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung eine Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes erfordern würde. Meine Damen und Herren, deshalb lehnt die Landesregierung den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Dieser Gesetzentwurf macht einmal mehr deutlich, dass es der AfD nicht um verantwortungsvolle Politik für das Land und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, sondern um eine Art Propaganda für eine schrittweise Abkehr von der Verantwortung für die Erfüllung des Verfassungsauftrags aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen geht. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
