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Bausewein

25.06.2026 Sitzungen 8/48

Achtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Außerkraftsetzung der Verpflichtung zur Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Thüringen

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Gäste auf der Empore, liebe Zuschauer am Livestream, der von der Fraktion der AfD vorgelegte Gesetzentwurf für ein Achtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Außerkraftsetzung der Verpflichtung zur Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Thüringen beinhaltet die Aufhebung des § 33 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung. Dort ist geregelt, dass zur Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von Mann und Frau in den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen sind. Stattdessen soll dort geregelt werden, dass die Ausgestaltung der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern der jeweiligen Kommune obliegt. Dabei hat der Landtag eine von der AfD beabsichtigte ähnliche Änderung des § 33 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung erst am 21.05. – also vor gut vier Wochen – aus guten Gründen abgelehnt. Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt – wie schon der im Mai vom Landtag abgelehnte Gesetzentwurf – das Ziel, dass sich das Land aus seiner Verantwortung für die Erfüllung des Verfassungsauftrags, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu fördern und zu sichern, zurückzieht. Meine Damen und Herren, die Landesregierung lehnt das ab. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen verpflichtet das Land, seine Gebietskörperschaften und die Träger der öffentlichen Verwaltung, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen aktiv zu fördern und zu sichern. Dieser Verfassungsauftrag wird für den öffentlichen Dienst einfachgesetzlich durch das Thüringer Gleichstellungsgesetz und neben weiteren Gesetzen durch die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 ThürKO umgesetzt. Bereits die 1994 in Kraft getretene Thüringer Kommunalordnung regelt in § 33 Abs. 1 Satz 2, dass zur Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von Mann und Frau in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen sind. Aufgrund der demografischen Entwicklung beschloss der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 6. März 2013, dass Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern zu bestellen sind. An der grundlegenden Notwendigkeit von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten hat sich seit dem Inkrafttreten der ThürKO nichts geändert. Strukturelle Benachteiligungen von Frauen erfordern auch in Zukunft die aktive Förderung und Sicherung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern durch die Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der auf die Abschaffung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten abzielende Gesetzentwurf der Fraktion der AfD beachtet den Verfassungsauftrag des Landesgesetzgebers, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu fördern und zu sichern, nicht. Er befasst sich nicht einmal ansatzweise damit, warum die Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr notwendig sein soll.

Protokoll ↗