Kerstin Düben-Schaumann
Achtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Außerkraftsetzung der Verpflichtung zur Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Thüringen
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, werte Gäste, wer heute auf die kommunalen Haushalte in Thüringen blickt, der sieht einen dauerhaften Spagat zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Städte, Gemeinden und Landkreise stehen unter erheblichem Druck. Die Personal- und Sozialausgaben steigen kontinuierlich, während die Einnahmen rückläufig sind. Am Ende führt das zu einer einfachen Realität. Kommunen müssen immer häufiger zwischen Pflichtaufgaben wie Brandschutz, Infrastruktur oder Kinderbetreuung und zusätzlichen strukturellen Vorgaben abwägen. Genau in diesem Spannungsfeld bewegen wir uns heute. Ein Beispiel hierfür ist § 33 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung. Er verpflichtet Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und einer Stellvertreterin. Damit wird nicht nur eine Aufgabe vorgegeben, sondern eine konkrete, organisatorische Struktur zwingend festgelegt. Die Kommunen haben keinen Spielraum, diese Aufgabe anders zu organisieren, selbst dann nicht, wenn integrierte oder flexible Lösungen vor Ort sinnvoll wären. Genau hier setzt der Gesetzentwurf an. Nach Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz ist den Gemeinden das Recht garantiert, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Dazu gehört ausdrücklich auch die Organisationsfreiheit, also die Freiheit, Verwaltungsstrukturen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Der Landesgesetzgeber darf Aufgaben übertragen und Ziele definieren, er darf jedoch keine bestimmte organisatorische Lösung verbindlich vorschreiben, wenn mehrere gleich geeignete Wege zur Zielerreichung bestehen. Auch der Auftrag aus Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz bleibt davon unberührt. Der Staat ist verpflichtet, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern. Dieses Ziel wird durch den Gesetzentwurf nicht eingeschränkt, aber das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Verwaltungsstruktur auf kommunaler Ebene vor. Der bestehende Rechtszustand verbindet Ziel und Organisationsform jedoch zu einer starren Vorgabe. Genau diese Vermischung führt zu unnötigen Einschränkungen kommunaler Gestaltungsspielräume.
(Beifall AfD)
Der Gesetzentwurf löst diese Verbindung auf. Die Pflicht zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten wird aufgehoben. Die Aufgabe der Gleichstellung bleibt ausdrücklich bestehen. Sie bleibt kommunale Verantwortung ohne Abstriche. Die Kommunen entscheiden künftig selbst, wie sie diese Aufgabe organisatorisch umsetzen, ob in eigenständigen Strukturen oder integriert in bestehende Verwaltungsbereiche. Damit stärken wir die kommunale Selbstverwaltung und erhöhen die Flexibilität im Umgang mit knappen personellen und finanziellen Ressourcen, denn kommunale Realität ist nicht einheitlich. Eine große Stadtverwaltung funktioniert anders als eine kleine Landgemeinde. Ein einheitliches Organisationsmodell wird dieser Vielfalt nicht gerecht. Dieser Gesetzentwurf ist deshalb keine Abkehr von Gleichstellungspolitik, sondern eine Rückkehr zur verfassungsrechtlichen Systematik. Ziele werden gesetzlich vorgegeben, die Umsetzung erfolgt vor Ort. Wir ersetzen staatliche Strukturvorgaben durch kommunale Verantwortung. Ich freue mich auf die Debatte.
(Beifall AfD)
