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Tilo Kummer

24.06.2026 Sitzungen 8/47

Frage des Abgeordneten Kobelt (BSW)

Vielen Dank für die Frage. Die Landesregierung sieht Photovoltaikanlagen auf Dachflächen und die sogenannte Agri-PV – sprich Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die mindestens 80 Prozent des landwirtschaftlichen Ertrags auf der Fläche weiterhin zulassen – als sehr positiv, weil sie eben flächensparend Energie erzeugen. Ich sage mal, Fläche ist ein sehr hohes Gut. Sie ist endlich, wir haben nur begrenzte Böden zur Verfügung, auch um unsere Ernährung sicherzustellen. Deshalb muss man eben Energieerzeugung und Nahrungsmittelproduktion immer in einer gewissen Konkurrenz sehen. Eine Aufdachanlage, die schon eine versiegelte Fläche nutzt, ist also allemal besser als eine Freiflächenphotovoltaikanlage, die Flächen allein für sich in Anspruch nimmt. Wir gehen davon aus, dass im Fall einer Agri-PV durch die Verschattung, die damit einhergeht, perspektivisch sogar – wenn man sich die aktuelle Witterungssituation ansieht – Erträge höher sein können als ohne, weil die Beschattung auch entsprechend positive Ergebnisse mit sich bringt. Agri-PV-Anlagen werden auch im Bereich des Obstbaus eingesetzt, wo sie dann zusätzlich als Hagelschutz fungieren und andere positive Ergebnisse mit sich bringen. Eine direkte Unterstützung dieser Energieerzeugungsformen durch eine Förderung hat es in der Vergangenheit in Thüringen gegeben. Inzwischen sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Anlagen, gerade wenn sie der Eigenstromerzeugung dienen – wie Sie es ja eben mit angesprochen haben –, eigenwirtschaftlich sind, sodass es hier also keiner Förderung bedarf. Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau gibt es hier zinsgünstige Kreditmöglichkeiten für potenzielle Investoren, sodass es also jedem möglich sein sollte, diese Anlagen entsprechend auf den Weg zu bringen, wenn man denn über die entsprechenden Flächen verfügt. Im Energiegesetz, das ein Artikelgesetz sein wird, wollen wir eine Regelung im Naturschutzgesetz treffen, wo wir sagen: Agri-PV ist kein Eingriff. Das bedeutet, dass ich also, wenn ich eine Agri-PV-Anlage errichte, hier keine Ausgleichsleistungen zu bringen habe, weil eben die Fläche weiterhin landwirtschaftlich nutzbar ist. Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist das anders. Hier muss ein Ausgleich geleistet werden. Das finde ich sachgerecht. Ich hoffe, dass wir mit dieser Entscheidung ein Stück weit eine Stellschraube zugunsten von Agri-PV haben, um eben dieses stetig weitere Aufwachsen von Freiflächenanlagen, die landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch nehmen, zu unterbinden. Ich bin nicht ganz glücklich, was die aktuelle Zielsetzung auf Bundesebene angeht, wo wir mit dem Thema leider noch nicht so durchdringen. Sie haben sicherlich alle verfolgt, dass die Einspeisevergütung für Aufdach-Solaranlagen mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes infrage gestellt ist. Wenn man sich überlegt, dass aktuell für eine Anlage zur Eigenstromerzeugung für den Überschuss 7 Cent gezahlt wird, finde ich, dass man das nicht wirklich als Subvention sehen kann. Die Ausschreibungsergebnisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen liegen bei 6 Cent. Dieser eine Cent Unterschied pro Kilowattstunde macht den Kohl nicht fett. Dafür, dass ich volkswirtschaftlich die Versiegelung von Ackerflächen – oder besser gesagt, die Nutzung von Ackerflächen – für Energieerzeugungsanlagen vermeide, finde ich es sachgerecht, diese Einspeisevergütung für Aufdach-Solaranlagen weiter zu zahlen. Vor dem Hintergrund würde ich mir schon wünschen, dass eine gewisse Lenkungswirkung weg von der Freiflächen-Photovoltaik erfolgt – mit dem Hintergrund, dass landwirtschaftliche Nutzfläche ein rares Gut ist.

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