Dr. med. Cornelia Urban
Gemeinnützige Vereine schützen – Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen ausschließen
Frau Ministerin, einen Moment, bitte. Wir wollen heute, glaube ich, wirklich in einen Austausch treten. Das bedeutet aber immer, wer am Pult redet, hat das Wort. Bitte hören Sie zu und danach können Sie gern – Sie haben fast alle noch Redezeit.
(Zwischenruf Abg. Zippel, CDU: Ich habe hier was gehört!)
(Zwischenruf Abg. Cotta, AfD: Ja, „Idiot“ habe ich gesagt!)
(Zwischenruf Abg. Zippel, CDU: Das war das zweite Mal!)
(Zwischenruf Abg. Cotta, AfD: Vogel!)
(Zwischenruf Abg. Zippel, CDU: Das war das dritte Mal!)
(Zwischenruf Abg. Cotta, AfD: Ich kann noch mehr sagen, wenn ihr wollt!)
Was möchten Sie denn noch sagen? Dann können wir die Ordnungsrufe gleich sammeln.
(Unruhe AfD, CDU)
Also es war jetzt „Vogel“, „Idiot“. Was habe ich nicht gehört?
(Zwischenruf Abg. Zippel, CDU: Zweimal „Idiot“ und einmal „Vogel“!)
(Unruhe AfD)
Herr Cotta, ich weiß nicht, was Sie alle hier heute mit mir vorhaben, aber auch dafür einen Ordnungsruf. Ich bitte Sie wirklich, nicht nur Herrn Cotta im Sinne eines Ordnungsrufs zur Ruhe, sondern reißen Sie sich bitte alle zusammen. Wir schaffen das heute noch.
(Unruhe AfD)
Ja, wir schaffen das. Frau Wolf, Sie haben das Wort. Bitte. Herzlichen Dank. Ich komme zur etwas trockenen Materie des Bundesfinanzhofs zurück. Sie werden aber sehen, dass es am Ende keine trockene Materie ist, weil es natürlich die Thüringer Vereine maßgeblich beschäftigt. Der Bundesfinanzhof hat in dem genannten Urteil seine bisherige Rechtsprechung erneut bestätigt. Steuerrechtlich sind Leistungen eines Vereins gegenüber seinen Mitgliedern umsatzsteuerbar und die Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder sind durchaus ein Entgelt für die vom Verein erbrachten Leistungen. So viel zu den Fakten. Diese Sichtweise ist daher steuerrechtlich nicht neu und wird deshalb auch nicht zu einer sofortigen Änderung führen. Die Finanzverwaltungen der Länder hatten die bisherige Rechtsprechung aufgrund der steuerlichen Konsequenzen für den größten Teil von Vereinen nicht angewendet und das ist der maßgebliche Punkt. Genau das hat aber der Bundesfinanzhof in seiner neuerlichen Urteilssprache nun moniert, denn im aktuell entschiedenen Fall wollte ein Verein – und das ist der wichtige Punkt – in Niedersachsen unbedingt Umsatzsteuer anmelden, um im Gegenzug hohe Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen für den Bau einer Sportanlage in seiner Umsatzsteuererklärung gegenrechnen zu lassen. Dies hätte zu hohen Steuererstattungen für den Verein geführt. Das wollte der Verein ausdrücklich vor Gericht erreichen und bekam grundsätzlich Recht. Allerdings ist dieser Fall keineswegs abgeschlossen. Das Gericht muss sich jetzt erneut mit dem Sachverhalt beschäftigen und wir müssen dementsprechend feststellen, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass es nicht nur Vereine gibt, die Befürchtungen vor der Belastung durch die Umsatzsteuer haben, sondern es tatsächlich auch Vereine gibt, die gern diese Umsatzbesteuerung möchten und sich zum Teil eben auch erkämpfen und erstreiten, weil sie davon profitieren. Ich weiß, dass das nicht die Masse der Vereine ist, aber es sind auch eben nicht unmaßgeblich viele Fälle, die wir hier in den Blick nehmen. Gestatten Sie an dieser Stelle einen kurzen Rückblick: Bereits im Jahr 2024 wurde der Versuch seitens des Gesetzgebers unternommen, im Rahmen des damaligen Jahressteuergesetzes den Vereinen entgegenzukommen. Es wurde versucht, den Vereinen über eine umfassende Umsatzsteuerbefreiung zu helfen. So sollte nicht nur sportliche Veranstaltungen mit Teilnehmergebühren von der Umsatzsteuer befreit werden, sondern auch Dienstleistungen der Vereine. Hierbei wurde der europarechtliche Rahmen, nämlich die maßgebliche Mehrwertsteuersystemrichtlinie, weitestgehend ausgeschöpft. Doch dieser Versuch scheiterte auf Bundesebene, weil eben – und das ist das, was ich eben schon genannt habe – eine ganze Reihe von Vereinen, Verbänden, aber auch Kommunen genau dieses ablehnten und sich dagegen aussprachen. Hintergrund waren Bedenken der Gefährdung eines möglichen Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen und das überzeugte damals den Bundestag. Aufgrund der erneuten und aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und seiner Hinweise muss nun recht genau überlegt werden, wie das deutsche Umsatzsteuerrecht zukünftig angepasst werden kann, dass gesetzliche Änderungsversuche nicht noch einmal scheitern und eben ein möglichst breiter Vereinsbereich hiervon profitieren kann. Aktuell befassen sich die steuerlichen Fachbereiche auf Bund-Länder-Ebene genau mit dieser Materie. Auch das Fachreferat des Thüringer Finanzministeriums ist dabei aktiv, um Lösungen für die Vereine genau im Sinne Ihrer Debatte, die Sie hier geführt haben, zu erzielen. Es wird versucht, die Umsetzung der Rechtsprechung und das Wohlergehen der Vereine weitestmöglich in Einklang zu bekommen, und dieser Spagat – und es ist nicht ungewöhnlich, dass wir im Steuerrecht sozusagen in einen Spagat gehen müssen – soll so schonend wie nur irgendwie möglich gelingen. Das sind wir selbstverständlich unseren Thüringer Ehrenamtlichen schuldig. Dabei müssen die unterschiedlichen Interessen der großen, aber eben auch der kleinen Vereine sorgfältig gegeneinander abgewogen werden und natürlich – und das wissen wir auch – dürfen hierbei die Belange der Vereinsmitglieder und die Attraktivität der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht aus dem Blick geraten. Ich weiß, dass es eine ganze Reihe von Vereinen gibt, die eben nicht den Sparkassenmitarbeiter oder den Steuerberater als Schatzmeister haben, sondern die sich tatsächlich selbst durchquälen und die unseren größten Respekt für dieses Engagement verdient haben.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
Die vielen kleineren Thüringer Vereine müssen sich dabei aber keine Sorgen machen, denn es gilt zu beachten, dass für diese auch weiterhin das Schutzschild der sogenannten Kleinunternehmerregelung wirkt. Und was sagt die Kleinunternehmerregelung? Der eine oder andere im Saal weiß es sicher, ich will es trotzdem noch mal der Ordnung halber nennen: Sie sagt und sie sorgt dafür, dass unternehmerisch tätige Vereine bei einem Gesamtumsatz von 25.000 Euro im Vorjahr und bis zu 100.000 Euro im laufenden Jahr von der Umsatzsteuer generell befreit sind. Das ist schon eine Größenordnung, an die die wenigsten Thüringer Vereine generell heranreichen. Sie wissen es vielleicht: Zwischenzeitlich hat die Sportministerkonferenz sich mit dieser Thematik beschäftigt. Am 19. März 2026 hat die Sportministerkonferenz den Hinweis an die Finanzministerkonferenz gegeben. Die Finanzministerkonferenz hat daraufhin schon am 23. April, also einen Monat später, beschlossen, dass das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der Verbandsseite eine unionsrechtskonforme gesetzliche Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts anstoßen soll, um Rechtssicherheit für die betroffenen Vereine herzustellen. Mit der Neuregelung, so die Forderung, sollen einerseits zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für die Vielzahl der gemeinnützigen Sportvereine vermieden und andererseits durch geeignete Übergangsregeln das Vertrauen in bereits tätige Investitionen geschützt werden. Gemeinnützige Vereine sollen bis zu einer gesetzlichen Anpassung Vertrauensschutz auf die geltenden Verwaltungsmeinungen genießen. Sie sehen, man ist in Berlin bereits oder wir sind in Berlin bereits aktiv geworden und auf der Bundesebene aktiv geworden, ganz im Sinne des hier vorliegenden Antrags. Aber ich will das ausdrücklich sagen: Damit ist dieser Antrag nicht überflüssig, sondern er bedeutet für uns natürlich Rückenwind, er bedeutet politischen Rückenwind und daher danke ich den Brombeerfraktionen ausdrücklich für das Stellen dieses Antrags. Es tut gut, mit dieser Unterstützung dann in Berlin auch tätig zu werden.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
(Zwischenruf Abg. Dr. Dietrich, AfD: Ach, wie peinlich ist das denn!)
Vereine sollen für den Zusammenhalt in dieser Gesellschaft gestärkt werden. Sie sind kultureller Anker und sie sind eben für viele Menschen – und das ist gut und das ist wichtig – ein Stück Heimat. Ich werde mich – und das kann ich hier versprechen – für die notwendige steuerliche Klarheit und die notwendige Wertschätzung des Ehrenamts auch weiterhin einsetzen. Ich danke Ihnen trotz dieser späten Zeit für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
