Dorothea Marx
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes
Ich will das jetzt hier nicht unnötig verlängern, sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, aber ich möchte ausdrücklich Herrn Schard für den sehr sachlichen und angemessenen Beitrag danken, der vieles zurechtgerückt hat. Es ist nicht so, dass wir hier irgendetwas auf den Kopf stellen oder irgendwie oligarchische Dinge – das sagen immer die Richtigen – einführen wollten, sondern wir haben uns einfach mit praktischen Herausforderungen auseinanderzusetzen gehabt, die das Verfassungsgericht bisher nicht ausreichend bewältigen kann. Wir haben zwei Schwerpunkte. Das hatte ich ja schon bei der Berichterstattung gesagt. Die fortschreitende Digitalisierung der Justiz: Dort muss der Verfassungsgerichtshof teilnehmen können. Da haben wir vorgesehen, dass der Verfassungsgerichtshof von den Erfahrungen anderer Gerichte in Thüringen profitieren kann, in denen bereits digital gearbeitet wird. Wir verweisen dann auch für den Verfassungsgerichtshof auf Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Verfassungsgerichtshof sollen künftig auch die Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung stehen. Er soll Einrichtungen nutzen können, die schon bisher Gerichten und Staatsanwaltschaften nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zur Informations- und Datenverarbeitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen „Ermittlungen“, „Rechtsprechung“ und „Verwaltung“ eröffnet sind. Und dann haben wir die zwei Sachen, zu denen es bei den Sachverständigenanhörungen Fragen gab, deren Ergebnis ich aber anders bewerte, als das Herr Schlösser von der AfD getan hat. Die Fortführung der Amtsgeschäfte durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bis zur Wahl der jeweiligen Nachfolger gab es auch bisher schon. Da war nur das Problem, dass es dann, wenn die Altersgrenze erreicht wird, eine Kappung gab. Die Neuregelung ist für die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs von enormer Bedeutung. Sie sorgt dafür, dass Vakanzen an Thüringens höchstem Gericht vermieden werden. Das bedeutet auch, dass der Rechtsschutz, der beim Verfassungsgerichtshof gesucht wird von einzelnen Menschen, die den Verfassungsgerichtshof anrufen können, aber natürlich auch von den Fraktionen des Landtags – da gehört Ihre sehr eifrig dazu –, dass das Gericht handlungsfähig bleibt. Und zu sagen, wir nehmen in Kauf, dass ein Gericht eine Vakanz hat, das ist nicht vertretbar. Herr Schard hat richtigerweise darauf hingewiesen, auch auf Bundesebene gibt es bisher keine absolute Altershöchstgrenze für Mitglieder des Verfassungsgerichts. Da ist es also noch nicht vorgekommen, dass einer verknöchert umgefallen und vom Richterstuhl gefallen ist. Deswegen können wir also wirklich auch mit gutem Gewissen hier eine gleichartige Regelung vorsehen. Wir machen das, was das Bundesverfassungsgericht auch schon macht. Also es ist nichts Neues und nichts Schlimmes und nichts, was den Rechtsstaat aus den Angeln hebt. Mit dem Gesetz wird außerdem konkretisiert, wer den Präsidenten und den Vizepräsidenten vertritt. Das war bisher im Rahmen der Geschäftsverteilung manchmal auch etwas unklar. Dann haben wir die Sache mit den Ausschüssen. Dazu haben Sie ja auch noch mal Protest angemeldet. Aber Herr Schard hat schon richtigerweise auf den logischen Fehler, würde ich jetzt mal sagen, in Ihrer Argumentation hingewiesen. Bei dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren handelt es sich um ein Nebenverfahren zur Verfassungsbeschwerde, dem eine reine Sicherungsfunktion in Bezug auf das Hauptsacheverfahren zukommt. Das Hauptsacheverfahren kann unter den beschriebenen Bedingungen auch schon durch einen Ausschuss beschieden werden und es ist dann nicht logisch, wenn ich sage, aber der einstweilige Rechtsschutz nicht. Also es ist noch mal ein Weniger gegenüber dem Mehr, was es schon gibt. Also es ist ein bisschen schwierig – trockene Materie, auch für unsere Zuschauer, unsere Schulklassen hier auf der Tribüne. Wenn Sie jemandem sagen, er darf das Menü bestimmen, dann wäre es komisch, wenn man sagen würde, die Vorspeise aber nicht. Und das wäre so, wenn wir sagen würden, Ausschüsse dürfen nicht über den einstweiligen Rechtsschutz entscheiden. Mit der Gesetzesänderung modernisieren und verbessern wir die Arbeitsabläufe des höchsten Gerichts in Thüringen – wie gesagt –, dass technische Hilfsmittel genutzt werden können, elektronische Verarbeitung auf den neuesten Stand kommt und dass die klare Regelung zur Vermeidung von Vakanzen den Rechtsstaat stärkt und das Vertrauen in eine leistungsfähige Justiz eben erhält und verbessert. Deswegen bitte auch ich Sie um Zustimmung zu unserer Beschlussempfehlung.
(Beifall SPD)
