Bausewein
b) auf Antrag der Fraktion der AfD zu dem Thema: „Gefährdung der Demokratie in Thüringen durch Landräte und Bürgermeister“
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, werte Gäste auf der Empore, liebe Zuschauer zu Hause am Livestream, Anlass der heutigen Aktuellen Stunde ist das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 29. April 2026, mit der die erhobene Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Landtagswahl vom 1. September 2024 zurückgewiesen wurde. In dem Urteil vom 29.04.2026 ist der Verfassungsgerichtshof darauf eingegangen, dass im Vorfeld der letzten Landtagswahl im Jahr 2024 17 Landräte und Oberbürgermeister eine Medieninformation veröffentlicht hatten. Darin formulierten sie ihre Erwartungen an die Parteien und deren Spitzenkandidaten. In diesem Kontext äußerten sie sich auch kritisch zu den Aussagen zweier Parteien. Dies erfolgte auf der amtlichen Internetseite zweier Landratsämter, teilweise unter Verwendung des offiziellen Briefkopfs der Pressestelle. Verschiedene Medien haben ausführlich darüber berichtet. Bevor ich zu den Einzelheiten komme, möchte ich trotzdem betonen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem in Rede stehenden Urteil für Rechtssicherheit im Hinblick auf die Landtagswahlen 2024 gesorgt hat. Es lag ein Wahlfehler vor, dieser hat jedoch keine Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Landtag. Mit dem Urteil steht fest, die Landtagswahl vom 1. September 2024 ist rechtsgültig. Meine Damen und Herren, das Urteil vom 29.04.2026 enthält aber auch die unmissverständliche Feststellung, dass die gemeinsame Medieninformation der 17 Landräte und OBs kurz vor der Landtagswahl 2024 das staatliche Neutralitätsgebot verletzt hat. Damit liegt ein Verstoß gegen die Freiheit der Wahl gemäß Artikel 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung und die Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen nach Artikel 21 Abs. 1 Grundgesetz vor. Richtig ist, dass im Vorfeld von Wahlen auch gemeindliche Organe und Verwaltungen zur Neutralität verpflichtet sind. Die Verfassungsgrundsätze der Freiheit und der Gleichheit der Wahl erfordern, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Wahlentscheidung in einem freien Meinungsbildungsprozess ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher Seite treffen können. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben daher seit jeher in ihren Urteilen herausgestellt, dass es staatlichen und nicht staatlichen Organen in amtlichen Funktionen untersagt ist, politische Parteien oder Wahlbewerber vor den Wahlen zu unterstützen, zu bekämpfen, zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Das Neutralitätsgebot ist ein Grundpfeiler des Rechtsstaats, und damit eine tragende Säule unserer gesamten demokratischen Ordnung. In diesem Sinne hat sich auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2026 geäußert. Staatsorganen ist von Verfassungs wegen versagt, im Hinblick auf Wahlen parteiergreifend einzuwirken. Dies ist auch nicht in Form von Öffentlichkeitsarbeit zulässig. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang noch einmal betont, dass insbesondere auch die Organe der kommunalen Gebietskörperschaften zur Neutralität verpflichtet sind. Diese dürfen in ihrer amtlichen Funktion keine Maßnahmen ergreifen, die den Meinungsbildungsprozess im Wahlkampf zugunsten oder zulasten bestimmter Parteien oder Wählergruppen oder Einzelbewerber beeinflussen. Meine Damen und Herren, dies alles schließt aber nicht aus, dass Kommunalpolitiker in ihrer Eigenschaft als Privatperson wie jeder andere Bürger auch im Wahlkampf ihre Meinung äußern. Ihnen steht das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zu. Als demokratisch gewählte und politisch engagierte Personen dürfen Sie sich am politischen Diskurs beteiligen. Als Privatperson können Sie sich aktiv am Wahlkampf mit Auftritten, Anzeigen, Wahlaufrufen beteiligen und für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt einsetzen. Neutralität bedeutet also nicht, dass jede Stellungnahme oder jede Äußerung im Vorfeld der Wahl untersagt ist. Kommunale Amtsträger, die sich im Wahlkampf betätigen, müssen aber darauf achten, dass deutlich zu erkennen ist, dass sie sich als Privatperson betätigen. Der Anschein der Inanspruchnahme einer amtlichen Autorität ist zu vermeiden. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen der Tätigkeit als Amtsträger und der Äußerung als Privatperson ziemlich schwierig sein. Das Landesverwaltungsamt hat daher bereits vor der Landtagswahl 2024 in verschiedenen Rundschreiben entsprechende Hinweise gegeben. So hat das Landesverwaltungsamt zuletzt vor den Kommunalwahlen 2024 eine Arbeitshilfe zur Neutralitätspflicht der kommunalen Körperschaften und ihrer Amtsträger herausgegeben und dabei auf frühere Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums Bezug genommen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, viele Handlungen im politischen Raum geschehen aber nicht, wie von der AfD im Antrag nun unterstellt, aus einem fragwürdigen Demokratieverständnis, sondern gerade im Einsatz für Demokratie. Wie eine Vielzahl privater Dritter haben sich parteiübergreifend die Landräte und Oberbürgermeister in der Medieninformation an die Öffentlichkeit gewandt, um für die Grundwerte unserer Verfassung einzustehen. Dieses Eintreten, dieses Einstehen für die Werte unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Fundament unserer Gesellschaft geschah nicht aus einer demokratiefeindlichen Stimmung heraus, sondern aus Sorge um den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Stabilität der Thüringer Kommunen. Dieses Eintreten für demokratische Werte entbindet aber – und da stimme ich ausdrücklich dem Verfassungsgerichtshof zu und mit ihm überein – nicht von der Bindung an Recht und Gesetz. Die handelnden Kommunalpolitiker haben einen Fehler gemacht, nicht hinreichend zu verdeutlichen, dass sie als Privatpersonen gehandelt haben.
(Zwischenruf Abg. Muhsal, AfD: Haben sie ja
auch nicht!) Das Landesverwaltungsamt wertet das in Rede stehende Urteil daher auch in dienstrechtlicher Hinsicht aus und wird es zum Anlass nehmen, erneut im Wege eines Rundschreibens auf die Neutralitätspflicht der kommunalen Körperschaften und ihrer Amtsträger hinzuweisen und zu sensibilisieren. Auch mein Haus wird die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vor künftig anstehenden Wahlen nochmals explizit auf das in Rede stehende Urteil des Verfassungsgerichtshofs und die hierin aufgezeigten Grenzen der freien Meinungsäußerung hinweisen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
