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Christian Tischner

26.03.2026 Sitzungen 8/41

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Schülerinnen und Schüler, Besucher auf den Tribünen, mit dem BAföG hat der Bundesgesetzgeber ein soziales Unterstützungsangebot geschaffen, um die Chancengleichheit im Bildungswesen zu verbessern und die soziale Mobilität zu steigern. Das setzt jedoch voraus, dass die Gewährung der Leistungen durch die Behörden auch tatsächlich funktioniert. Wie auch hier im Landtag immer wieder thematisiert werden musste, ist das Funktionieren der Behörden in Thüringen seit einigen Jahren nicht mehr in der zu erwartenden und auch notwendigen Art gewährleistet. Die Herausforderung – sie ist beschrieben – liegt darin, dass der Gesetzgeber die Aufgabe des BAföG-Vollzugs für Auszubildende an Hochschulen im Freistaat Thüringen einem Studierendenwerk übertragen hat, das ursprünglich für rund 50.000 an staatlichen Hochschulen eingeschriebene Studierende eingerichtet wurde. Für diese Studierenden kümmert sich das Studierendenwerk um den Betrieb der Mensen, um die Cafeterien, um den Wohnraum, um kulturelle Angebote und auch um Sozialberatung. Beim Vollzug des BAföG umfasst die Zuständigkeit jedoch nicht nur diese 50.000 Studierenden an den staatlichen Hochschulen, sie umfasst nun auch mehr als 140.000 Studierende, die einen Studienvertrag mit einer nicht staatlichen, also privaten Hochschule mit Sitz in Thüringen geschlossen haben – Tendenz steigend –, also mehr als dreimal so viele wie Kapazitäten vorhanden sind. Für diese örtliche Zuständigkeit wird gegenwärtig allein auf den unternehmerischen Sitz der nicht staatlichen Einrichtung abgestellt. Auf die Frage, ob der Studienbetrieb tatsächlich in Thüringen stattfindet und die Ausbildung am Sitz des Unternehmens erfolgt, kommt es derzeit eben nicht an. Das führt dazu, dass inzwischen mehr als die Hälfte aller Leistungsanträge, die beim Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks Thüringen bearbeitet werden, von Studierenden an nicht staatlichen Hochschulen stammen. Vor allem aber führt es dazu, dass die weit überwiegende Zahl dieser Leistungsanträge von Studierenden eingereicht wird, die weder tatsächlich hier in Thüringen studieren, noch hier in Thüringen leben. Sie verfügen also über keine örtliche Verbindung zu Thüringen und zum Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Thüringen. Wenn nun durch die Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum BAföG die örtliche Zuständigkeit so geändert werden soll, dass das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Thüringen nur noch dann zuständig ist, wenn es sich um Auszubildende an den zehn staatlichen Hochschulen Thüringens handelt oder wenn es sich um Auszubildende an nicht staatlichen Hochschulen handelt, die durch den Wohnsitz der Eltern oder den eigenen Wohnsitz mit Thüringen verbunden sind, dann ist das zwar eine Abkehr vom bisher bundesweit üblichen Verfahren, aber ein Notwendiges. Üblich ist bislang, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ausbildungsortprinzip richtet und nicht nach dem Wohnort. Aber wir haben hier in Thüringen auch eine Sachlage, die von den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers deutlich abweicht. Diese ursprüngliche Vorstellung war, dass sich Studierende an dem Ort aufhalten, an dem sich ihre Hochschule befindet, und dass sie deshalb auch dort ihre BAföG-Leistung beantragen können. Wenn jedoch aufgrund der Organisationsentscheidung eines privaten Bildungsunternehmens der formale Sitz des Unternehmens und die eigentlichen Ausbildungsorte auseinanderfallen, dann ist es angemessen und womöglich im Interesse der Studierenden auch dringend notwendig, von der bisher üblichen Handhabung bei der Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde abzuweichen. Denn wenn die übliche Regelung dazu führt, dass beispielsweise ein Studierender aus Darmstadt, der ein Studienzentrum in Frankfurt am Main der privaten Hochschule nutzt, seinen BAföG-Antrag in Erfurt stellen muss, nur weil das Unternehmen hier den rechtlichen Sitz hat, dann ist das weder im Sinne des Auszubildenden noch im ursprünglichen Sinne des Gesetzgebers (Beifall CDU) und erst recht nicht im Sinne des Freistaats Thüringen und der hier lebenden Studierenden. Die Landesregierung unterstützt deshalb den vorliegenden Gesetzentwurf zur Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit beim BAföG-Vollzug sehr. Die Koalition geht damit einen Weg, für den Rot-Rot-Grün lange nicht bereit war. Ich bin dankbar, dass dieser Weg nun gegangen wird und dass wir aber auch in den letzten Monaten weitere Dinge auf den Weg gebracht haben – sie sind gerade vom Abgeordneten Geibert genannt worden –, um das Problem nun endlich deutlich in den Griff zu bekommen. Mir ist bewusst, dass diese Neuregelung nicht zu einem idealen Ergebnis führen wird. Die Anwendung des Wohnortprinzips gemäß § 45 Abs. 1 BAföG auf Auszubildende an Hochschulen wird nämlich im Einzelfall durchaus zu Herausforderungen bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Amts für Ausbildungsförderung führen können. Hier sind dem Landesgesetzgeber jedoch die Hände gebunden. Hier könnte nur der Bundesgesetzgeber für eine bessere, vollziehbare Regelung sorgen – Kollege Schaft hat darauf hingewiesen. Die in der Tat längst überfällige gesetzliche Neuregelung des BAföG böte hierfür einen entsprechenden Raum. Thüringen hat deshalb auch kürzlich eine Bundesratsinitiative unterstützt, die genau noch mal die Bundesregierung auffordert, beim BAföG zu liefern. Ich hoffe daher, dass diesem lange schon angekündigten Vorhaben einer Reform des BAföG und der dringend notwendigen Vereinfachung des Antragsund Bewilligungsverfahrens durch die Bundesregierung und den Bundestag nun auch endlich bald Taten folgen. Denn auch die Komplexität des bisherigen Verfahrens sorgt für unnötige und vor allem langwierige Verwaltungsverfahren. Zurück zu den Möglichkeiten der landesgesetzlichen Regelung: Der Landesgesetzgeber kann beim BAföG nur das regeln, was der Bundesgesetzgeber als Regelungsbereich zugewiesen hat. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Amts für Ausbildungsförderung für Studierende gehört eben genau dazu. Hier eröffnet das Bundessetz dem Land einen Gestaltungsspielraum. Ich danke den Fraktionen, insbesondere von CDU, BSW und SPD, die die Hinweise und auch die Bitten aus dem Ausschuss verstanden und aufgenommen und nun diesen Entwurf hier eingebracht haben. Ja, die geplante Neuregelung führt dazu, dass eine erhebliche Zahl von Antragsverfahren auf andere Ämter in anderen Bundesländern übergehen wird. Nach derzeitigem Stand sind das ungefähr 12.000 Fälle. Aber diese 12.000 Fälle verteilen sich auf weitere 58 Ämter für Ausbildungsförderung. Thüringen hat also eines von 59. Das sind im statistischen Mittel weniger als 210 Fälle je Amt. Oder anders ausgedrückt: Im Regelfall entspricht das etwa 3 Prozent der durchschnittlichen Fallzahlen pro Amt. Das kann kein Amt in der Republik überlasten. Beim Studierendenwerk Thüringen hingegen wird die Änderung dazu führen, dass dieses für alle Auszubildenden, die ihre Hochschulausbildung tatsächlich hier bei uns im Freistaat absolvieren, wieder als Dienstleister auch in diesem Bereich der BAföG-Bearbeitung und BAföG-Bewilligung auftreten kann. Leistungsanträge können dann ortsnah und vor allem schneller als bisher bearbeitet werden. Im Namen der Landesregierung freue ich mich auf die gemeinsame parlamentarische Beratung. Danke schön. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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