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06.02.2026 Sitzungen 8/37

Thüringer Gesetz zur Beseitigung rechtsfreier Räume im Asylbereich

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Sie beraten heute den Gesetzentwurf der AfD zur Beseitigung rechtsfreier Räume im Asylbereich. Ich stelle gleich zu Beginn klar: Rechtsfreie Räume gibt es in diesem Bereich nicht. Der Entwurf ist in wesentlichen Punkten weder erforderlich noch zweckdienlich und er ist in Teilen rechtlich noch nicht einmal tragfähig, weil er an Kompetenzen, geltendem Recht und europäischen Vorgaben vorbeigeht. Die AfD behauptet Vollzugshindernisse und schreibt sie faktisch dem Kirchenasyl, der Thüringer Härtefallkommission und den anerkannten Unterstützungs- und Beratungsorganisationen zu. Dies trifft in der Realität nicht zu. Erstens – Kirchenasyl: Kirchenasyl ist aus staatlicher Sicht keine eigene Rechtsordnung, sondern eine Unterbringung auf privatrechtlicher Grundlage. An der aufenthaltsrechtlichen Situation des Betroffenen ändert sich grundsätzlich nichts. In der Regel bleibt die Ausreisepflicht vollziehbar. Praktisch eingebettet ist das Thema in eine bundesweit praktizierte Verständigung zwischen dem BAMF und den Kirchen. In begründeten Ausnahmefällen wird eine Einzelfallprüfung im Rahmen des rechtlich Möglichen vorgenommen. Genau diese bundeseinheitliche Praxis zeigt: Eine landesgesetzliche Spezialregelung ist nicht nötig. Im Gegenteil, sie würde dem Kirchenasyl überhaupt erst den Schein eines besonderen gesetzlichen Status geben und es nicht gerade verneinen. Auch der Ansatz, Kirchengemeinden aus Kostenerstattungen auszuschließen, geht völlig ins Leere. Die einschlägigen Erstattungssysteme greifen im Kirchenasyl ohnehin nicht, weil dadurch kein öffentlich-rechtliches Unterbringungsverhältnis begründet wird. Und wenn in der Debatte der Vorwurf kommt, Kirchenasyl schützt Straftäter und Gefährder – rechtlich bestehen auch hier die Möglichkeiten für Maßnahmen, wie in allen anderen Konstellationen auch. Sicherheitsrelevante Aspekte können berücksichtigt werden. Was die Meldepflicht betrifft, ist diese sogar in der 2015 zwischen dem BAMF und den Kirchen geschlossen Vereinbarungen vorgeschrieben. Die Kirchen melden dem Migrationsministerium regelmäßig, wo Kirchenasyl stattfindet, und haben sogar intern innerhalb der Kirchen eigene Stellen dafür geschaffen, die es ahnden, wenn es zu diesen Meldungen nicht kommt. Zweitens – Härtefallkommission: Die AfD fordert erneut ihre Abschaffung. Dabei ist die grundlegende Kritik an der Arbeitsweise bereits verfassungsrechtlich geprüft worden. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat bestätigt, dass die Tätigkeit mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist, gerade weil die Kommission keine staatliche Letztentscheidung trifft. Sie kann ein Ersuchen stellen. Die Entscheidung über die Anordnung nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes liegt ausschließlich bei der obersten Landesbehörde und bleibt eine Ermessensentscheidung. Deswegen spreche ich heute auch zu Ihnen, da ich sozusagen der Vorsitzende der Härtefallkommission bin. Auch Transparenzvorwürfe greifen zu kurz. Konkrete Kriterienkataloge sind bei höchst individuellen Härtefällen nur begrenzt sinnvoll. Gleichzeitig bestehen auch klare Ausschlussgründe in der Härtefallverordnung, etwa bei schweren Straftaten oder sicherheitsrelevanten Fällen. Das heißt, wer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt oder die besonders schwer wiegt, ist von vornherein ausgeschlossen. Und darüber hinaus: Härtefälle sind und bleiben Härtefälle. Die Voraussetzungen „persönliche und humanitäre Härte“ für das Vorliegen des Härtefalls sind nicht weit, sondern eng auszulegen. Aus Sicht der Landesregierung fallen darunter zum Beispiel eine hochschwangere Witwe, die hier bleiben sollte nach dem tödlichen Verkehrsunfall ihres deutschen Mannes, ein schwerbehindertes Kind mit einem todkranken Vater oder auch die hochbegabte Pianistin, die über eine außergewöhnliche Entwicklungsperspektive verfügt und für Deutschland bei einem internationalen Wettbewerb antreten will. Weil hier noch weitere Nebelkerzen geworfen werden: Eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines Härtefallantrags nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes wird befristet für zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung liegt dann jeweils in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Das ist also kein Freifahrtschein, sondern eine Entscheidung auf Zeit mit klaren Erwartungen. Wer hierbleiben will, auch nach dem Härtefall, der muss mitwirken, insbesondere bei Passersatzbeschaffungen. Oder: Bei einer Verlängerung zählt regelmäßig auch, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder die Kinder eine Schule und eine Ausbildung besuchen und dort auch gut erkennbar vorankommen. Was die Fallzahl betrifft: Die hat sich in den letzten Monaten erheblich reduziert, da die Landesregierung tatsächlich Härtefälle zukünftig sehr eng auslegt. Deswegen hat Frau König-Preuss auch recht, als sie das sagte. Ich folge als Kommissionsvorsitzender nicht jeder Entscheidung der Kommission – bewusst nicht –, wenn sie nicht aus Sicht des Ministeriums unter diese engen Voraussetzungen eines Härtefalls fallen. Drittens – Zugang von Beratung- und Hilfsorganisationen zu Gemeinschaftsunterkünften: Die AfD will das Zugangsrecht streichen und restriktiv beschneiden. Das ist der entscheidende Punkt, denn die Möglichkeit zum Zugang beruht auf europarechtlichen Vorgaben. Die einschlägige EU-Aufnahmerichtlinie verlangt, dass die anerkannten Organisationen sowie Rechtsbeistände und Berater Zugang erhalten, um die Antragstellenden zu unterstützen. Einschränkungen sind nur aus Sicherheitsgründen zulässig. Eine ersatzlose Streichung im Landesrecht beseitigt die europarechtliche Pflicht nicht. Sie würde sie sogar verletzen. Damit wäre eine solche Einschränkung rechtlich auch nicht haltbar. Hinzu kommt: Die Organisationen sind nicht Vollzugshindernisse, sondern Teil funktionierender Strukturen, etwa bei unabhängiger Rückkehrberatung. Gerade weil freiwillig Ausreisende in der Praxis eine große Rolle spielen und regelmäßig effizienter sind, wäre es sachlich falsch, solche Zugänge ohne Not zu beschneiden. Dank an dieser Stelle sei von meiner Seite auch noch mal der Caritas zu sagen, die nämlich die freiwillige Rückkehrberatung im Freistaat unterstützt. (Beifall CDU) Die freiwillige Rückkehrquote liegt im Freistaat bei derzeit 74 Prozent. Dies ist Folge der durch die Landesregierung eingeleiteten Migrationswende. Viertens – Umsetzung von Rechtsprechung durch Landesgesetz: Der Entwurf will für das Betreten von Unterkünften, einschließlich Räumen des Kirchenasyls, zum Zwecke der Rückführung einen richterlichen Vorbehalt normieren. Das Problem ist, dass dieser bundesrechtlich nicht vorgesehen ist und sogar den Vollzug am Ende noch erschweren würde. Zudem wird die aktuelle Rechtsprechung nicht präzise abgebildet. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme im Einzelfall eine Durchsuchung im Sinne von Artikel 13 des Grundgesetzes darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu klargestellt, dass das Aufsuchen eines Zimmers zur Abschiebung regelmäßig Durchsuchungscharakter haben kann, wenn vor Beginn sicher feststeht, ob und wo sich die Person im Zimmer befindet. Umgekehrt kann bei gesicherten Hinweisen ein Durchsuchungscharakter gerade fehlen. Eine pauschale Landesformel löst das Problem nicht, sondern schafft Rechtsunsicherheit und zusätzliche Hürden. Die Regelung der AfD würde Abschiebungen sogar behindern, anstatt sie zusätzlich noch zu begünstigen. Wenn wir über echte Vollzugshindernisse sprechen, dann sind das vor allem fehlende Passpapiere, mangelnde Kooperation mit den Herkunftsstaaten bei Rücknahmen. Das sind Probleme, die vor allem auf Bundesebene im Zusammenspiel mit internationalen Abkommen gelöst werden müssen. Symbolische Landesgesetzgebung, die teils europarechtswidrig wäre und teils noch den Vollzug von Abschiebungen verschlechtert, hilft dabei überhaupt nicht weiter. Deshalb ist dieser Gesetzentwurf nicht erforderlich. Er ist in rechtlichen Teilen sogar nicht haltbar und in seiner Wirkung äußerst schädlich anstatt hilfreich. Wir brauchen rechtskonforme praktikable Lösungen, keine scheinpolitischen Lösungen auf Landesebene. Danke. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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