Martin Henkel
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Landtagsabgeordnete, liebe Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream, der hier vorgelegte Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit für den Betrieb von 24-Stunden-Läden und anderen Verkaufseinrichtungen mit automatisierten und digitalen Betriebsabläufen. Das ist eine große Erleichterung, besonders für Gebiete im ländlichen Raum. Hier ist diese Betriebsform wesentlich, um die Grundversorgung wohnortsnah sicherzustellen. Gerade deswegen ist die im Gesetzentwurf angelegte Unterscheidung zwischen ländlichem Raum und urbanen Gebieten durchaus sinnvoll. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für den 24Stunden-Betrieb von personalfrei betriebenen Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 400 Quadratmetern, wenn sich diese im ländlichen Raum befinden, also außerhalb städtisch geprägter Lagen von Mittel- und Oberzentren. So werden Daseinsversorgung und mögliche Konkurrenz zu Läden mit Personal klug gegeneinander abgewogen. Ziel des Gesetzes soll es gerade nicht sein, dass Läden mit Personal verdrängt werden. Vielmehr ist es Ziel, dort Versorgung zu ermöglichen, wo sich klassische Einkaufsläden nicht mehr wirtschaftlich betreiben lassen. Wichtig ist dabei auch, dass der Sonntagsschutz für die Arbeitnehmer vollumfänglich gewahrt wird. Diese Läden arbeiten entweder vollständig oder jedenfalls außerhalb der regulären Verkaufszeiten komplett ohne Personal. Das heißt, es arbeitet ab Sonnabend 20.00 Uhr und am Sonntag wirklich gar kein Personal dort, nicht nur kein Verkaufspersonal, sondern auch niemand, der reinigt oder Regale befüllt. Ist am Sonntag ein Regal leer, dann bleibt es bis Montag eben leer. Dieser Punkt ist mir sehr wichtig. In der Diskussion wurde immer wieder hinterfragt, ob nicht andere Mitarbeiter dann am Sonntag doch in der Verkaufsstelle beispielsweise Regale einräumen müssen. Das Gesetz, welches wir hier vorliegen haben, hat dies ganz klar geklärt und greift das Thema auf. Es wird am Sonntag dort ganz gewiss niemand arbeiten, sehr geehrte Damen und Herren. Ein wichtiger Punkt ist auch die Regelung der Größenbeschränkung. Mit der vorgesehenen Regelung werden nun auch hybride Modelle möglich, die zur Kernzeit mit Personal und außerhalb dieser Zeiten ohne Personal arbeiten. Gerade im ländlichen Raum sind diese Modelle wichtig. Sie ersetzen auch keine Arbeitsplätze, sondern sie schaffen zusätzliche Arbeitsplätze. Ein Laden, der durchgehend mit Personal arbeitet, lässt sich in kleinen Orten nicht wirtschaftlich betreiben. Ein Laden, der einfach ein begehbarer Automat ist und in dem nie Verkaufspersonal anwesend ist, verkennt die soziale Struktur und die Altersstruktur vor Ort. Ich möchte die Notwendigkeit und Vorteile noch einmal mit einem konkreten Beispiel aus meinem Wahlkreis aufzeigen: Ein Ortsteil einer Einheitsgemeinde mit etwa 400 Einwohnern, das ist der Ort Zella in der Einheitsgemeinde Dermbach in der Rhön. Schon vor vielen Jahren hat der dort kleine Dorfladen – früher Dorfkonsum – zugemacht. Danach gab es in diesem Ortsteil und auch in den anliegenden Ortsteilen keine Einkaufsmöglichkeit mehr. Gerade für ältere Leute im Ort war es ein großes Problem, mit dem Bus in eines der umliegenden Grundzentren zu fahren, oder mit den Einkäufen zurückzukehren, das war schwierig. Vor einigen Jahren gab es dann eine Initiative der Bürger vor Ort, wieder einen Dorfladen zu etablieren. Das Ganze erfolgt in Form einer Genossenschaft. Einwohner aus der gesamten Umgebung haben sich beteiligt und gemeinsam genügend Kapital zusammengebracht, um den Laden zu verwirklichen. Eine Förderung durch den Freistaat Thüringen erfolgte bei diesem Laden übrigens nicht. Der Laden in meinem Beispiel trägt sich komplett selbst und sichert die Daseinsvorsorge mit Gütern des täglichen Bedarfs. Er funktioniert aber nur, weil zwei Zielgruppen explizit angesprochen und auch abgegriffen werden. Zum einen die Senioren vor Ort, die gern zum Einkaufen kommen, weil er fußläufig erreichbar ist. Sie kommen aber auch vor allem deshalb gern, weil sie in den Kernzeiten Personal vorfinden und klassisch einkaufen können. Mit dem Personal können aber nur begrenzte Öffnungszeiten abgedeckt werden. Es gibt für das Personal keine Schichten und keine Nachtarbeit. Gleichzeitig reicht aber der Umsatz in diesen begrenzten Zeiten nicht aus. Deshalb wandelt sich der Laden nach dem Ende der Kernzeit in ein automatisches Geschäft ohne Personal. Mit einer Karte erhalten registrierte Kunden Zutritt und können ihre Einkäufe allein abwickeln. Dadurch werden weitere Kundengruppen erschlossen, also Menschen, die spät von der Arbeit kommen oder am Wochenende noch kurz etwas besorgen wollen. Das Ganze rechnet sich nur, wenn beides abgedeckt wird. Nur dadurch gibt es in diesem Ort die Nahversorgung. Es wurden keine Arbeitsplätze durch den automatischen Laden verdrängt; einen Laden mit dauerhaftem Personal hätte es dort nie wieder gegeben. Es wurden Arbeitsplätze geschaffen, und diese sogar mit guten Arbeitszeiten. Für ältere Leute gibt es soziale Kontakte und Einkaufen im Ort, für die Jüngeren schafft die Automatisierung Flexibilität. Mit den beiden Gruppen zusammen passt dann auch der Umsatz. So geht moderne Daseinsvorsorge im ländlichen Raum, sehr geehrte Damen und Herren. Das geht aber nur dann, wenn die Ladenfläche auch groß genug ist, sodass sich der Personaleinsatz lohnt und zum anderen so automatisiert wird, dass auch ein personalfreier Betrieb möglich ist, um weitere Öffnungszeiten anbieten zu können. Es wäre absurd gewesen, dieses Konzept durch harte Reglementierungen jetzt zu unterbinden. Die Öffnung dieser Läden am Sonntag steigert deren Wirtschaftlichkeit und sichert so die Überlebensfähigkeit dieser Angebote. Diese Konzepte verbieten zu wollen, wäre absurd und würde die Nahversorgung im ländlichen Raum völlig unnötig in eine Schieflage versetzen. Es geht dabei auch um Vertrauen, denn in den Jahren 2021 und 2022 wurden 24-StundenDorfläden auch im Rahmen einer Richtlinie durch den Freistaat gefördert. Auch damals hat die Landesregierung – damals unter Führung der Linken – eine maximale Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern festgeschrieben. Es ist deshalb auch eine Frage von Verlässlichkeit der Politik, heute keine geringeren Größen ins Gesetz zu schreiben. Das wäre inkonsequent und würde das Vertrauen in die Politik beschädigen. Stellen Sie sich nur einmal vor, die neue Regierung würde Läden schließen, weil sie zu groß sind, obwohl sie kleiner sind als die damals geförderte Größe. Das würde die Menschen vor Ort zu Recht wütend machen. Ich möchte an dieser Stelle gleich einen Einwand vorwegnehmen.
(Zwischenruf Abg. Schubert, Die Linke: Sie
hätten Bestandsschutz machen können!) Eine Kleine Anfrage der Linken zu 24-StundenDorfläden in Thüringen hat ergeben, dass die damals geförderten Läden alle kleiner als 200 Quadratmeter sind. Das erweckt natürlich erst mal einen falschen Eindruck. Es gibt nämlich nicht nur die geförderten Läden, sondern auch die Läden, wie ich sie eben beschrieben habe, und das erklärt im Übrigen auch, warum verschiedene Angaben zur Anzahl der 24-Stunden-Läden, um die es hier geht, im Umlauf sind. Es gibt Läden, die auf private Initiative gebaut wurden, und es gibt die Genossenschaftsläden. Viele davon haben über 300 Quadratmeter, wie der Laden in Zella, von dem ich eben berichtet habe, oder auch der Laden in Judenbach, den der Wirtschaftsausschuss und der Sozialausschuss besucht haben. Ich frage mich wirklich, warum irgendjemand Interesse daran haben sollte, diese Läden jetzt wieder kaputt zu machen. Ja, sie wurden nicht gefördert, aber sie haben sich dennoch in der Größe an dem orientiert, was die damalige Regierung als zulässige Obergrenze festgelegt hatte. Viele dieser Läden nutzen alte Bestandsimmobilien und tun damit auch aktiv etwas gegen den Leerstand. Sehr geehrte Damen und Herren, der Gesetzentwurf ist sehr klug und er ist vor allem ausgewogen. Es gibt drei wesentliche Punkte, welche er umfasst, um den Betrieb von 24-Stunden-Läden auf eine rechtlich saubere Basis zu stellen. Erstens, es darf kein Personal in dem Laden sein, auch kein Personal zu Reinigungsarbeiten oder Befüllungsarbeiten. Die Sonntagsruhe an sich darf auch nicht – der Sonntag in seiner Art – gestört werden. Dann haben wir zweitens die maximale Größenbeschränkung auf 400 Quadratmeter. Auch das ist eine sinnvolle Regelung. Und wir haben die Begrenzung für Verkaufsstellen im ländlichen Raum, also urbane Zentren werden ausgeklammert, um hier keinen Wettbewerb zu den normalen Läden zu generieren. Ich hoffe deshalb sehr, dass der im Gesetz gefundene sehr gute Kompromiss in den Beratungen in den Ausschüssen Bestand hat und freue mich auf weitere Beratungen dazu. Wir beantragen die Überweisung federführend an den Sozialausschuss und mitberatend an den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Herzlichen Dank.
(Beifall CDU)
