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Dorothea Marx

SPD 05.02.2026 Sitzungen 8/36

Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen und zur Änderung der Zuständigkeit für die Einrichtung der zentralen Überwachungsstelle

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Auch hier empfiehlt sich wieder ein bisschen Textarbeit. Wir befinden uns in § 13a „Befugnisse der Gerichtsvollzieher“ und § 13b „Verwendung mobiler Alarmgeräte durch Justizbedienstete“, und das sind nicht alle, sondern im Sachzusammenhang sind das in erster Linie die Justizgerichtsvollzieher und die zu einer Maßnahme nach Satz 1 berechtigten Justizbediensteten sowie die Leitstelle bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts. Also da gibt es schon mal einen Richtervorbehalt, dass jetzt nicht jeder Justizbedienstete loslaufen könnte und würde abhören. Herr Schlösser, man darf ja aus Sitzungen nicht berichten, aber es ist kein Geheimnis, dass Sie zur Formulierung dieses Gesetzes keine Änderungsanträge eingebracht haben. Das hätten Sie auch hier noch tun können. (Zwischenruf Abg. Mühlmann, AfD: Haben Sie auf die gewartet und hätten Sie dann zugestimmt?) Das hätten Sie auch hier im Plenum noch tun können, um die Ernsthaftigkeit Ihrer Argumentation zu untermauern. (Zwischenruf Abg. Mühlmann, AfD: Das ist lächerlich!) Das ist nicht lächerlich, das ist Parlamentsarbeit, wie gesagt, Arbeit, Parlamentsarbeit und nicht nur Gedöns. (Zwischenruf Abg. Mühlmann, AfD: Nein, Sie wollen nicht zustimmen!) Dann wird auch von Ihnen jetzt behauptet, wir hätten quasi die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten in die Rundablage gelegt. Haben wir aber nicht, darüber wurde auch ausführlich diskutiert. Der Vorschlag, den Sie am Ende auch noch mal wiederholt haben, man müsste eben eine Doppelbesetzung oder eine Polizeibegleitung möglich machen, war auch das, was der Datenschutzbeauftragte empfohlen hatte, dass man, wenn eben Gefahr drohen könnte, eine Polizeibegleitung vorsieht. Es ist aber jetzt nicht so, wie Sie gesagt haben, dass wir hier alles den Bach runtergehen lassen und deswegen viel zu wenig Mitarbeitende und Polizisten hätten, um das sicherzustellen, sondern es ist auch die Frage, und mit der haben wir uns im Ausschuss auseinandergesetzt: Wie wirkt das, wenn ein Gerichtsvollzieher, der bei Ihnen zu Hause klingelt, weil er in der Regel eine Geldschuld zu vollstrecken hat, einen Polizeibeamten mitbringt? Das heißt, dass der nicht einfach in Zivil, wie sonst auch, dort klingelt, sondern dass dann ein Polizeiauto vor der Tür steht und dass sich die gesamte Nachbarschaft fragt, was der da jetzt ausgefressen hat. Das ist zwar kein direkter Grundrechtseingriff, wenn die Polizei bei Ihnen klingelt, aber es macht sich nicht so gut. Deswegen haben wir gesagt, dass wir es auch nicht für sinnvoll halten, jedem Gerichtsvollzieher grundlos einen Polizeibeamten zur Seite zu stellen, und deswegen quasi aus der Vollstreckung einer Geldschuld einen Polizeieinsatz zu machen. Und da sagen Sie, wir hätten uns damit nicht auseinandergesetzt. Na ja, Sie wollen es hier halt nicht anders mitteilen. Deswegen haben wir nach der Abwägung entschieden, dass es aus unserer Sicht bei der Verhältnismäßigkeit dann weniger übergriffig ist. Wie gesagt, wenn sich das in der Praxis anders herausstellen sollte, kann man jedes Gesetz dieser Welt und auch dieses jederzeit wieder evaluieren, damit es weniger invasiv ist, wenn wir so einen Mithörknopf … Und jetzt haben Sie sich darüber lustig gemacht und haben gesagt, das ist doch Abhören. Also Abhören ist nach landläufiger Meinung – wenn man das Leuten sagt, sie werden abgehört – nur, dass man halt irgendwo eine Wanze hat und dann wird alles aufgezeichnet. Der Mithörknopf, der bedeutet, dass er eben nur zugeschaltet wird und dass dann praktisch eine aktuelle Tonübertragung stattfindet. Das ist begrifflich etwas anderes vom allgemeinen Verständnis, auf das es ja immer nach dem sogenannten Empfängerhorizont bei Juristen ankommt. Dann haben Sie auch unterschlagen, dass die Leitstelle die betroffenen Personen über Anfertigung, Speicherung und Übermittlung von Tonaufnahmen sofort zu unterrichten hat, wenn keine dringende Gefahr im Sinne des Absatz 1 mehr vorliegt, also praktisch unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes, dass dann natürlich auch wieder Rechtsmittel möglich sind, dass diese Tonaufnahmen nicht mehr verwendet werden dürfen, wenn der Einsatz vorbei ist, es sei denn zur Information der Betroffenen, wenn die dann wissen wollen, was genau mitgeschnitten und übertragen worden ist, und – ganz wichtig – zur Unterrichtung des Datenschutzbeauftragten, der dann auch wieder jederzeit überprüfen kann und soll, wenn er dazu angefragt ist, ob das jetzt im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung so minimalinvasiv wie möglich korrekt gewesen ist. Mit all dem haben wir uns gründlich auseinandergesetzt. Dass die Betroffenen selbst einen größeren Schutz benötigen und brauchen, weil sie vermehrt körperlichen und nicht nur verbalen Angriffen ausgesetzt sind – Herr Schard hat auf diese Fälle schon hingewiesen –, und dass die Bediensteten selbst gesagt haben, wir möchten gern dieses Mittel, das ist für uns Grund genug, uns an die Seite der Mitarbeitenden zu stellen und wir das, wie gesagt, für ein milderes Mittel halten, als wenn ein Polizeiwagen bei Schuldnern vor der Tür steht, bloß weil ein Gerichtsvollzieher anfragt, wie es mal mit der Bezahlung einer fälligen Geldschuld wäre. (Beifall SPD)

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