Georg Maier
Politische Verantwortung des Ministers für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung bei der Erteilung von Verfolgungsermächtigungen und daraus resultierenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffen klären
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Dr. König, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich bin sehr erfreut, dass ich heute die Gelegenheit habe, nach dieser etwas – wie soll ich sagen? – emotionalen Einbringungsrede sachlich vortragen zu dürfen, wie es sich so mit unserem Rechtsstaat verhält. Mit dem vorliegenden Antrag der Fraktion der AfD werden sowohl in den darin festgehaltenen Feststellungen als auch in den Aufforderungen an die Landesregierung verschiedene, sachlich getrennt zu betrachtende Sachverhalte in mehreren, immer noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rund um den sogenannten Saalfeld-Komplex miteinander vermischt. Es erfolgt eine pauschale und rein politische Gesamtbewertung und es wird eine alleinige Verantwortlichkeit des Innenministeriums und meiner Person unterstellt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, das ist aber mit der Sach- und Rechtslage einschließlich der gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten in der Strafverfolgung und den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Gewaltenteilung zwischen Verwaltung und unabhängiger Justiz nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die im Antrag vorgeschlagenen Feststellungen wie auch die Forderungen an die Landesregierung vermitteln vielmehr den Eindruck, dass rechtsstaatliche Grundprinzipien auch und gerade im Straf- und Strafprozessrecht im Vortrag zwar bemüht werden, im Kern aber offensichtlich nicht verstanden worden sind oder – was problematischer erscheint – nicht verstanden werden wollen. Nur ein Kernanliegen wird aus dem Antrag eindeutig sichtbar: die Forderung nach einer politischen Einflussnahme der Exekutive auf Strafverfolgungsmaßnahmen der Justiz. Das ist auch hier gerade noch mal sehr deutlich geworden, die Forderung nach einer politischen Einflussnahme seitens der Exekutive, die ich hiermit vertrete, auf die Justiz. Das aber hat es und wird es auch künftig in meiner Amtsführung aus rechtsstaatlichen Gründen niemals geben.
(Beifall BSW, SPD)
Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich an dieser Stelle die Sachverhalte noch einmal dar- und in Bezug auf den Antrag richtigstellen. Da es sich nach wie vor um nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren handelt, werde ich – der höchstrichterlichen Rechtsprechung unserer Gerichte folgend – an dieser Stelle – und damit in der Öffentlichkeit – keine Details nennen können, sondern mich auf das Grundsätzliche oder ohnehin schon öffentlich Bekannte beschränken. Zunächst erscheint es mir für das Gesamtverständnis erforderlich zu sein, noch mal auf die Grundlagen und Grundprinzipien des rechtsstaatlichen deutschen Strafverfahrens einzugehen, da der vorliegende Antrag hier deutlich Unsicherheiten und teilweise Unwahrheiten dokumentiert. Meine sehr geehrten Damen und Herren, im deutschen Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Das heißt, es besteht Verfolgungszwang. Keine politische Einflussnahme ist möglich – Legalitätsprinzip, Verfolgungszwang. Staatsanwaltschaft und Polizei haben bei einem Anfangsverdacht einer Straftat die gesetzliche Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen. Dabei unterliegen die polizeilichen Ermittlungspersonen der Sachleitung und Rechtsaufsicht der Staatsanwaltschaft, nicht dem Innenministerium und schon gar nicht dem Innenminister. Die Staatsanwaltschaft prüft die rechtlichen Voraussetzungen für das jeweilige Ermittlungsverfahren und trifft gegebenenfalls weitere Anordnungen und Entscheidungen, die von der Polizei zu befolgen und umzusetzen sind. Kommen als weitere Ermittlungsmaßnahmen mögliche Grundrechtseingriffe in Betracht, zum Beispiel Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Telefonüberwachungen, Entnahmen von DNA-Material, dann ist das zunächst von der Staatsanwaltschaft juristisch zu bewerten. Die Staatsanwaltschaft – und nur die Staatsanwaltschaft – ist dann berufen, einen entsprechenden Antrag vor Gericht zu stellen, welches dann aufgrund einer eigenen juristischen Bewertung eine Entscheidung trifft. Das nennt man Unabhängigkeit der Gerichte. Und selbst diese gerichtliche Entscheidung kann von den Betroffenen in der Folge nochmals durch Einlegung von Rechtsmitteln einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das haben wir ja auch gerade in diesen Fällen erlebt. Der Rechtsstaat funktioniert. Klar ist damit aber auch: Strafprozessuale Maßnahmen wie Durchsuchungen beruhen auf zwei Rechtsprüfungen von Staatsanwaltschaft und unabhängiger Gerichtsbarkeit. Kein Innenminister dieser Welt darf hier eingreifen. Gerichtliche Entscheidungen sind von der Staatsanwaltschaft und in deren Auftrag von der Polizei verpflichtend umzusetzen. Kein Innenminister kann die Polizei davon abhalten, gerichtlich angeordnete Maßnahmen aufzuhalten oder wie auch immer zu verschieben oder darauf Einfluss zu nehmen. Auch das noch mal als – wie soll ich sagen? – Hintergrundinformation für Sie: Gerichtsentscheidungen können und dürfen ausschließlich von Gerichten abgeändert oder aufgehoben werden. Das ist der Kern unserer rechtsstaatlichen Ordnung. Klar ist aber auch, dass es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neben der staatsanwaltschaftlichen Leitung keine Fachaufsicht höherer Polizeibehörden oder gar des Innenministeriums gibt. Deshalb sind nach der Rechtslage auch Beschwerden gegen eine strafprozessuale oder polizeiliche Maßnahme, die auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung beruht, an die Staatsanwaltschaft zu richten. Sie hat letztendlich die Entscheidung getroffen. Für die im Antrag unterstellte fehlende Prozesssteuerung in dem sogenannten Saalfeld-Komplex durch das Innenministerium besteht im deutschen Straf- und Strafverfahrensrecht kein Raum. Das, was Sie fordern, eine politische Einflussnahme, eine politische Steuerung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wäre unzulässig und rechtsstaatswidrig.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
Es war mir wichtig, diese Grundprinzipien unseres Rechtsstaats noch mal vorauszuschicken. Ich möchte jetzt auf die einzelnen Sachverhalte eingehen. Erstens, den sogenannten Saalfeld-Komplex mit Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen des Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bei Anhaltemethoden: Es ist nichts Lapidares, was da geschehen ist, und es gibt durchaus unterschiedliche Bewertungen, was dort geschehen ist. Wer mit Polizistinnen und Polizisten redet, weiß auch, dass es innerhalb der Polizei sehr unterschiedliche Bewertungen gibt, was diese Anhaltemethoden mit Einsatz von Pfefferspray auf fahrende Personen anbetrifft. Zweitens, das Ermittlungsverfahren gegen zwei Polizeibeamte wegen des Verdachts der Geheimnisverletzung durch unbefugte Weitergabe von Informationen aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen: Das ist eine ziemlich schwere Straftat. Ich habe eben ausgeführt: Legalitätsprinzip – wenn es einen Anfangsverdacht gibt, muss gehandelt werden. Ausgangspunkt der hier unter I.1 angesprochenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in dem sogenannten Saalfeld-Komplex waren zwei Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt – auch das noch mal als Hintergrund für Sie –, was keines Strafantrags oder gar einer Verfolgungsermächtigung bedurfte. Einfach noch mal zum Mitschreiben: Offizialdelikt.
(Zwischenruf Abg. Höcke, AfD: Das ist ja hier
wie bei einer Vorlesung! Ja, das kennen wir alles!) Hier kam es 2024 zu einer Verurteilung des Angeklagten. Im Rahmen dieser Ermittlungen traten weitere strafrechtlich relevante Sachverhalte gegen andere Polizeibeamte zutage, die zu weiteren Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen illegaler Datenabfrage im polizeilichen Datensystem – auch das ist ein relativ schwerwiegender Vorwurf –, Freiheitsberaubung und Nötigung, aber auch zu den hier maßgeblichen Verfahren des Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch unverhältnismäßige Anhaltemethoden führte. Auch das sind Offizialdelikte, welche keines Strafantrags und keiner Verfolgungsermächtigung bedurften. Dieser Eindruck ist aber hier gerade entstanden. Die zuständige Staatsanwaltschaft Gera prüfte und bejahte den Anfangsverdacht. Nicht das Innenministerium – die zuständige Staatsanwaltschaft – prüfte und bejahte den Anfangsverdacht, setzte die Ermittlungen unter Mitwirkung der polizeilichen Ermittlungsbeamten fort und beantragte bei Gericht die vom Amtsgericht Gera erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse. Das Amtsgericht Gera hat Durchsuchungsbeschlüsse erlassen, die im November 2024 in Saalfeld und Umgebung bei mehreren Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft umgesetzt wurden. Ebenso beantragte die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren Telekommunikationsüberwachung der Beschuldigten und von sogenannten Nachrichtenmittlern, die ebenfalls vom Amtsgericht Gera erlassen und im IV. Quartal 2024 umgesetzt wurden. Die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung im November 2024 und der TKÜ – Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen – waren aus Sicht der Staatsanwaltschaft und Polizei zum damaligen Zeitpunkt – und ich betone, zum damaligen Zeitpunkt – rechtmäßig umzusetzen. Hier gab es kein Ermessen, für niemanden vonseiten der Ermittlungsbehörden, für niemanden. Und keiner konnte zu dem damaligen Zeitpunkt Gerichtsurteile, die in der Zukunft liegen, vorhersagen. Es gab kein Ermessen. Dies galt so lange, bis die amtsgerichtlichen Anordnungen infolge von eingelegten Rechtsmitteln einzelner Betroffener durch Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Gera im Mai bezüglich einer Nachrichtenmittlerin als Drittbetroffene und im November 2025 bezüglich einzelner Beschuldigter aufgehoben wurden. Rechtsstaatliches Prinzip: Nur Gerichte können und dürfen Gerichtsbeschlüsse abändern oder aufheben. Ich wiederhole mich an dieser Stelle, dass es – anders, als von der AfD behauptet – in diesem Verfahren von Anfang an keine Befugnis für die Exekutive zur sogenannten Prozesssteuerung gab. Es ist sowieso ein interessanter Terminus, der hier neu eingeführt wird, dass der Innenminister Prozesssteuerung zu betreiben hat. Die von Ihnen geforderte rechtsstaatliche Absicherung wird, wie gesetzlich vorgesehen, von den staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Entscheidungen gewährleistet. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal kurz auf die gerichtlichen Entscheidungen in diesem Verfahren eingehen, weil dazu im Antrag auch erhebliche Unsicherheiten, wenn nicht gar Irrtümer, zutage treten. Die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Gera kommen – abweichend zur Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Gera – mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen zunächst zu dem Ergebnis, dass die Eingriffsvoraussetzungen nicht gegeben waren. Daraus folgend seien die auf diesem Tatbestand beruhenden Gerichtsbeschlüsse zur Durchsuchung und zu TKÜMaßnahmen rechtswidrig und aufzuheben gewesen. Das Landgericht hebt Beschlüsse des Amtsgerichts auf. Diese Beschlüsse wurden durch das Amtsgericht autonom getroffen, es war keine Einflussnahme durch mich möglich. Allerdings darf ich an dieser Stelle noch auf folgenden offensichtlichen Rechtsirrtum im vorliegenden Antrag hinweisen. Die Entscheidungen des Landgerichts Gera sind keine Entscheidungen über das gesamte Strafverfahren, denn zum einen entfalten die Beschwerdeentscheidungen über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus keine Bindewirkung, zum anderen sind die anlässlich der Überprüfung der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse ergangenen Beschwerdeentscheidungen auch für das später in dem Hauptverfahren – dieses steht noch aus – in der Sache befasste Gericht nicht bindend. Das Hauptverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Insoweit trifft die abschließende Entscheidung zu Strafverfahren nach wie vor allein die Staatsanwaltschaft und nach Anklageerhebung ein Gericht. Dieses Verfahren ist nicht abgeschlossen. Die nachträgliche Entscheidung des Landgerichts Gera hebt die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und TKÜ rückwirkend auf. Das wird selbstverständlich im weiterlaufenden Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft und bei einer möglichen Anklageerhebung von einem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu bewerten sein. Dieses Gericht kann zu einer ganz anderen Entscheidung kommen. Auch das ist Rechtsstaat. Wie gesagt, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und es werden sich weiterhin Gerichte damit auseinandersetzen müssen. Die Beschlüsse ändern aber nichts an der Tatsache, dass die staatsanwaltschaftlich bzw. gerichtlich angeordneten Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung im November 2024 für rechtmäßig gehalten werden mussten, weil niemand die Beschlüsse durch das Landgericht, die später erfolgen, voraussehen kann. Wie stellen Sie sich die von Ihnen sogenannte Prozesssteuerung vor? Mit Blick in die Zukunft? Von daher konnten sie zum damaligen Zeitpunkt keine Zweifel an der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Eingriffe bewirken, zumal – darauf darf ich an dieser Stelle noch mal ausdrücklich hinweisen – sie auf Entscheidungen unabhängiger Gerichte beruhten. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich nun zu dem zweiten hier in Rede stehenden Ermittlungskomplex kommen, dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Geheimnisverletzung gegen zwei Polizeibeamte, die zugleich Personalräte und Gewerkschafter sind. Nur noch einmal vorweg zur Klarstellung: Diese Verfahren richten sich nicht gegen die GdP oder ihre Servicegesellschaft. Diese sind lediglich Drittbetroffene von diesen Ermittlungsverfahren, weil auch sie von richterlich angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen gegen einen Beschuldigten betroffen waren. Entgegen der im Antrag erfolgten Gleichsetzung von Personalräten und Gewerkschaften mit Berufsgeheimnisträgern sind Personalräte und Gewerkschafter nach dem Gesetz gerade keine Berufsgeheimnisträger. Das hat gestern auch die zuständige Staatsanwaltschaft in einem Pressebericht noch mal sehr deutlich herausgestellt. Sie haben kein Zeugnisverweigerungsrecht und es besteht auch kein Beschlagnahmeverbot für die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände. Auch Artikel 9 des Grundgesetzes, die Koalitionsfreiheit, garantiert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen pauschalen Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen, denen sich eine Gewerkschaft als Drittbetroffene gegenübersieht. Der Exekutive steht es aus dem Gewaltenteilungsprinzip heraus in keinem Fall zu, abweichend von gerichtlichen Entscheidungen zu handeln oder diese gar durch politische Einflussnahme zu ersetzen. Bemerkenswert, dass Sie das anders sehen. Auch insoweit fordert der AfD-Antrag, der für die Polizei eine ministerielle oder politische Steuerung im Fall der Betroffenheit von Gewerkschaften und Personalräten bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einfordert, erneut zu unzulässigem, wenn nicht gar rechtsstaatswidrigem Handeln auf. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich komme zurück zum Verfahren zur Geheimnisverletzung. Der Anfangsverdacht, der diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, beruht auf Erkenntnissen aus einer richterlich angeordneten TKÜMaßnahme gegenüber einem der Beschuldigten als Nachrichtenmittler im sogenannten Saalfeld-Komplex zu den genannten Verkehrsdelikten. Ein Nachrichtenmittler – dieser Exkurs sei mir gestattet – ist nicht Tatverdächtiger und er ist auch nicht Beschuldigter. Was er macht, ist, dass er für einen oder mehrere Beschuldigte bestimmte oder von ihnen herrührende Nachrichten entgegennimmt oder weitergibt. Alle weiteren Maßnahmen in diesem Ermittlungsverfahren, es waren unter anderem die im März 2025 durchgeführten Durchsuchungen bei den Beschuldigten und ihren Arbeitsorten sowie im Sommer die Entnahme von DNA-Proben, beruhen, wie es das Gesetz vorsieht, auf gerichtlichen Entscheidungen. Alle Maßnahmen waren aus Sicht der handelnden Strafverfolgungsbehörden bis zu ihrer Aufhebung durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Gera im November 2025 rechtmäßig. Die Entscheidung des Gerichts, wie bereits dargestellt, beruht auf einer Verneinung der Eingriffsvoraussetzungen im sogenannten Saalfeld-Komplex und der darauf beruhenden Durchsuchungen und TKÜMaßnahmen, deren Erkenntnisse erst die Grundlage für das Geheimnisverletzungsverfahren bildeten. Zu den Tatvorwürfen der Geheimnisverletzung selbst brauchte sich das Gericht gar nicht mehr zu äußern – war nicht Gegenstand. Es ging um die Eingriffsvoraussetzung, also nicht in der Sache, sondern es ging um die Eingriffsvoraussetzung. Die Wirkung der Entscheidung des Landgerichts Gera ist analog, sodass ich auf eine detaillierte Wiederholung verzichte. Wichtig bleibt, auch diese Entscheidungen sind keine Abschlussentscheidungen über das Strafverfahren und ändern nichts daran, dass die gerichtlich angeordneten Maßnahmen im Frühjahr und Sommer 2025 für rechtmäßig gehalten werden mussten. Ich möchte jetzt nochmals klarstellen, dass die Exekutive und die Polizei nicht befugt sind, abweichend von gerichtlichen Entscheidungen zu handeln oder gar diese durch politische Entscheidungen zu ersetzen. Dies verkennt die AfD erneut und fordert eine unzulässige, wenn nicht gar rechtsstaatswidrige politische Steuerung von Strafverfahren. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich nun zu einem weiteren Thema des AfDAntrags kommen, wo die antragstellende Fraktion viel mehr hineininterpretiert, als es die Sach- und Rechtslage hergibt – die Verfolgungsermächtigung. Ich bin sehr froh, dass ich hier in diesem Kreis mal darstellen kann, um was es sich dabei handelt. Diese Verfolgungsermächtigung bei Verletzung von Dienstgeheimnissen, eine schwerwiegende Straftat, die da im Raum steht, ist nichts Neues. Sie gibt es im deutschen Strafrecht seit nunmehr 90 Jahren und ist vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erklärt worden. Was ist das nun? Die Verfolgungsermächtigung der obersten Landesbehörde bei Dienstgeheimnisverletzungen ist eine vom Gesetz her nicht näher geregelte Ermessensentscheidung. Sie erfolgt formund fristlos und bedarf keiner Begründung. Und sie ist nur auf ihre wirksame Abgabe hin, nicht aber inhaltlich nachprüfbar, gerichtlich nachprüfbar. Sie findet sich auch in anderen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, zum Beispiel bei Straftaten gegen Verfassungsorgane, Geheimnisverrat zur fahrlässigen Gefährdung der äußeren Sicherheit Deutschlands sowie Straftaten mit Auslandsbezug. Es ist also relativ klar geregelt, wann eine Verfolgungsermächtigung überhaupt eine Rolle spielt. Der Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen gehört dazu. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Ermächtigungserfordernis eine Prüfung ermöglicht werden, ob die Einleitung eines Verfahrens zu unterbleiben hat, soweit dessen Durchführung weitere schwerwiegende Nachteile mit sich bringen kann. Denn gerade bei der Verletzung von Dienstgeheimnissen – und gerade bei der Polizei – ist die Strafverfolgung in besonderer Weise mit staatlichen – ich betone: staatlichen – Geheimhaltungsinteressen verknüpft, die geschützt werden sollen und deren Erörterung vor Gericht dem Gemeinwohl schaden könnten – Stichwort: Vertrauen in die Integrität staatlichen Handelns. Um das noch mal sehr deutlich zu sagen, bei der Verfolgungsermächtigung geht es in erster Linie nicht um die Vermeidung von Nachteilen für die Verdächtigen, sondern um die Vermeidung von Nachteilen für den Staat, wie gerade bei Geheimnisverrat. Es ist ja eben angesprochen worden: Wenn es auch um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geht, kann es sinnvoll sein, dass eine Verfolgung unterbleibt. Aber es geht immer um die Interessen des Staats, niemals um die Interessen der Verdächtigen. Bei der Ermessensentscheidung ist zudem der Zeitpunkt bedeutsam, zu dem die Entscheidung zu treffen ist. Dies ist stets am Beginn eines Ermittlungsverfahrens, wenn der berühmte Anfangsverdacht einer Geheimnisverletzung im Raum steht – und der stand im Raum –, festzustellen. Denn ohne die Verfolgungsermächtigungen sind weitere Ermittlungen, insbesondere gerichtlich anzuordnende Maßnahmen, nicht möglich. Insoweit eröffnet die Verfolgungsermächtigung erst die vollständige Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, in dem alle belastenden – und jetzt wird es wichtig –, aber auch für die Betroffenen entlastenden Sachverhalte zu ermitteln sind. Bei Strafverfahren geht es immer auch darum, die entlastenden Punkte, die entlastenden Beweise festzustellen und nicht nur die belastenden. Sie können also auch für den Betroffenen Vorteile bringen. Die Situation ist vergleichbar mit der hier im Landtag zu treffenden Entscheidung bei Anträgen auf Aufhebung der Immunität von Abgeordneten. Das kann man sehr gut miteinander vergleichen. Auch hier erfolgt die Entscheidung am Anfang eines Ermittlungsverfahrens, in dem mögliche spätere Weiterungen noch nicht absehbar sind. Und wie es im Immunitätsverfahren im Interesse des Landtags ist, möglichst zeitnah Klarheit über das Bestehen eines Verdachts gegenüber einem Abgeordneten zu erlangen, ist es eben auch – in dem hier bestehenden Geheimnisverletzungsverfahren – im Interesse des Dienstherrn wie auch des Beschuldigten, möglichst schnell Klarheit über das Bestehen der Vorwürfe zu bekommen. Deswegen ist es für mich nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall das zuständige Fachreferat meines Hauses mit der Erteilung der Ermächtigung den Weg für weitere Ermittlungen freigemacht hat. Eine ständige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung einer einmal erteilten Ermächtigung – das ist ähnlich wie bei der Aufhebung der Immunität – angesichts des Umstands, dass sich im laufenden Ermittlungsverfahren die Erkenntnislage ja bei jedem Abschnitt ändern kann, wird weder vom Gesetz noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert. Auch hier gibt es keine Möglichkeit einer politischen Einflussnahme, eine Verfolgungsermächtigung wieder aufzuheben, weil der Innenminister sich denkt, man könnte darauf politisch Einfluss nehmen. Das gibt es nicht. Und wenn man darüber hinaus noch bedenkt, dass der Tatvorwurf unter anderem die unbefugte Weitergabe staatsanwaltschaftlicher Ermittlungserkenntnisse umfasst, die zugleich Dienstgeheimnisse sind, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein besonders wichtiges öffentliches Interesse darstellt, dessen Schutz auf Strafzumessungsseite die Verhängung einer Freiheitsstrafe erfordern kann, war die Entscheidung des Fachreferats nach meiner Überzeugung auch rechtsstaatlich gut vertretbar. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich nun noch kurz zum Verfahren der Verfolgungsermächtigung ausführen. Wie Sie meinen Ausführungen entnommen haben, trifft im Thüringer Innenministerium das zuständige Fachreferat die Entscheidung über eine Verfolgungsermächtigung bei dem Verdacht von Dienstgeheimnisverletzungen durch Polizeibeamte. Das halte ich für sachgerecht und richtig, weil dort die erforderliche Expertise vorhanden ist, einen strafrechtlichen Anfangsverdacht zu bewerten. Eine Kenntnisnahme oder gar politische Entscheidung in der Sache lehne ich für mich aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen ab. Ich habe das schon ausführlich begründet.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
Mir steht es nicht zu, hier lenkend oder steuernd einzugreifen. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist Angelegenheit der Strafverfolgungsbehörden von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten. Die rechtsstaatliche Kontrolle ist durch den eröffneten Rechtsweg gegeben. Die politischen Verantwortungsträger der Exekutive haben nach meiner Überzeugung nicht mit politisch motivierten Eingriffen auf Strafverfahren einzuwirken. Dies gebieten die verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz. Für mich darf es daher auch keine Ausnahme machen, dass sich ein Polizeibeamter, gegen den der Verdacht einer Straftat im Raum steht, zwar bei allen anderen Straftaten dem Verfahren stellen muss, aber lediglich bei einer Geheimnisverletzung durch politische Entscheidung verschont werden könnte. Noch problematischer wäre es für mich, sogar zwischen verdächtigen Polizeibeamten politisch differenzieren zu müssen, ob sie ehren- oder hauptamtliche Funktionen als Personalrat oder Gewerkschafter wahrnehmen, zumal diese Funktionen, wie ich bereits dargelegt habe, keinem besonderen Berufsgeheimnisschutz oder gar wie die Abgeordneten einer Immunität unterliegen. Gleiches Recht für alle. – Das ist für mich eine tragende Säule unseres Rechtsstaats.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
Lassen Sie mich das an dieser Stelle sagen: Dieses Ganze, der ganze Komplex, auch die Durchsuchung einer Gewerkschaft beschäftigen mich intensiv. Es ist vollkommen klar – und ich bin selbst Gewerkschafter –, dass hier ein sensibler, ein höchst sensibler Bereich betroffen ist. Das ist vollkommen klar. Und wenn wir alle wüssten, am Anfang eines Verfahrens, wie es denn ausgeht und was es mit dem Anfangsverdacht so auf sich hat, wenn wir das alle wüssten, dann hätten wir uns natürlich gewünscht, dass das nie stattgefunden hätte. Aber es sind Dinge – wie soll ich sagen –, die unterliegen der Gewaltenteilung. Es ist die Zuständigkeit der Justiz. Sie trifft letztendlich die Entscheidung. Ich hätte mir das alles anders gewünscht, denn in der ganzen Sache gibt es keine Gewinner. Und ich bin sehr daran interessiert, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, die Brücken zu den Gewerkschaften, die natürlich an dieser Stelle gestört sind – vollkommen klar –, wieder aufzubauen, denn wir sind gemeinsam aufgerufen, im Sinne unseres Rechtsstaats, im Sinne der Polizistinnen und Polizisten, gute Politik zu betreiben. Und da sind die Gewerkschaften von größter Bedeutung für mich.
(Beifall BSW, SPD)
Hier geht es nicht, wie unterstellt wird, um einen Feldzug gegen die Gewerkschaften. Darum geht es nicht. Meine sehr geehrten Damen und Herren, in den hier vorliegenden Verfahren wegen Dienstgeheimnisverletzungen wurde die Verfolgungsermächtigung konkret, abweichend vom sonstigen schriftlichen Verfahren, im ausführlichen Sachvortrag mündlich – und das ist wichtig –, mit ausdrücklicher Zustimmung durch die sachleitungsbefugte Staatsanwaltschaft, durch die zuständige Ermittlungseinheit der Landespolizeidirektion beantragt. Dies erfolgte zum einen zur Vermeidung eines unberechtigten Informationsabflusses im schriftlichen Verfahren und zum anderen aufgrund der besonderen dienstlichen Position der Beschuldigten als Personalräte zum besonderen Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte, gerade im Stadium eines Anfangsverdachts, in dem diese Entscheidung zu treffen war. Auch das, was im mündlichen Vortrag gut begründet unter Anleitung der Staatsanwaltschaft vorgetragen wurde, diese Verfolgungsermächtigung zu beantragen durch die handelnden Polizisten, war rückblickend eine fachlich gut vertretbare Entscheidung. Und auch an dieser Stelle bedurfte es zu keinem Zeitpunkt einer Unterrichtung der politischen Ebene. Meine sehr geehrten Damen und Herren, dass es im Weiteren zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht Gera einerseits und dem Landgericht Gera andererseits als Beschwerdegericht gekommen ist, ist Bestandteil unseres rechtsstaatlichen Systems. Sie sind auch im vorliegenden Fall nichts Besonderes, denn bei Rechtsfragen, die durch eine Wertung entschieden werden, ist es durchaus üblich, dass solche Bewertungen unterschiedlich ausfallen können. Häufig gibt es kein klares Richtig oder Falsch. So ist eine gerichtliche Beschwerdeentscheidung zwar in der jeweiligen Sache das letzte Wort, sie bedeutet aber denklogisch nicht, dass die früheren Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts falsch waren. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wie ich bereits in den Antworten zu mehreren Kleinen Anfragen zu Verfolgungsermächtigungen bei Dienstgeheimnisverletzungen ausgeführt habe, werde ich auch in Zukunft keine inhaltlichen Sonderregelungen für die Ausübung des Ermessens durch das weiterhin zuständige Fachreferat treffen. Dies betrifft ausdrücklich auch die Privilegierung bestimmter Personenkreise. Das ist nicht gesetzlich vorgesehen und berührt den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Rechtsstaatliche Absicherungen stehen während des gesamten Ermittlungsverfahrens und gegebenenfalls späteren Strafverfahrens allen Beschuldigten und Drittbetroffenen in Gestalt von verschiedenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Verfügung. Ein politisches Eingreifen kam und kommt auch weiterhin bei der Erteilung von Verfolgungsermächtigungen aufgrund der von mir bereits dargelegten grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überzeugungen nicht in Betracht. Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass die Verfolgungsermächtigung rechtswirksam erteilt wurde. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend noch kurz auf den Revisorenbericht zu sprechen kommen, dessen Vorlage Sie auch mit diesem Antrag einfordern. Ich habe bereits im Innenausschuss mehrfach und zuletzt am 20.11. ausführlich dargelegt, dass ich grundsätzlich bereit bin, dem Innenausschuss den Revisorenbericht als schriftliche Auskunft gemäß Artikel 67 der Landesverfassung zu übermitteln. Ebenso habe ich aber auch ausführlich dargelegt, dass ich gegenwärtig rechtlich gehindert bin, dem zu entsprechen. Das muss ich jetzt noch mal wiederholen – wir haben das im Innenausschuss schon ausführlich beraten, das tue ich hier gern im großen Kreis noch mal –: Der zentrale Rechtsgrund, der gegenwärtig einer Übermittlung des Revisorenberichts entgegensteht, liegt darin, dass die in dem Revisorenbericht behandelten Polizeien in Sachverhalten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern Bestandteil mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sind, die bis heute nicht abgeschlossen sind. Die vom Landgericht Gera getroffenen Beschwerdeentscheidungen zu einzelnen gerichtlich angeordneten strafprozessualen Maßnahmen führen – ich sagte es schon wiederholt – nicht zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Das Hauptsacheverfahren ist noch lange nicht abgeschlossen. Von daher habe ich selbstverständlich bereits im Vorfeld der letzten Innenausschusssitzung eine Abstimmung mit dem Justizressort hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Herausgabe an den Ausschuss oder gar einer Veröffentlichung des Revisorenberichts herbeigeführt. Auch dort wurde eingeschätzt und mitgeteilt, dass der Bericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht dem Ausschuss zu übermitteln ist, weil er eine Vielzahl von Angaben enthält, die nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zugeordnet werden können. Insoweit besteht sogar ein einfach gesetzlicher Auskunftsverweigerungsgrund, da nach Artikel 67 der Landesverfassung auch einfach gesetzliche Vorschriften dem Bekanntwerden des Inhalts der Antwort entgegenstehen können. Nach § 479 der Strafprozessordnung sind Auskünfte und Datenübermittlungen von Amts wegen nach zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks, in einem anderen Strafverfahren oder besondere bundes- oder landesgesetzliche Regelungen entgegenstehen. Dem liegt das Schutzgut der funktionstüchtigen Strafrechtspflege zugrunde, welches nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst Verfassungsrang hat. Das Ziel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Von daher hat mein Haus bisher in den vorliegenden Fällen in Abstimmung mit der Justiz nähere Auskünfte allenfalls in vertraulicher Sitzung des Innenausschusses erteilt. Insoweit darf ich an dieser Stelle noch einmal zusammenfassen, dass die geforderte Herausgabe des Revisorenberichts, wie in dem vorliegenden AfD-Antrag erneut gefordert, oder gar eine Veröffentlichung desselben gegenwärtig aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Herrn Mühlmann scheint das nicht weiter zu interessieren, es ist aber wichtig. Es ist nicht möglich, auch hier gilt der Rechtsstaat. Der Innenminister kann sich nicht darüber hinwegsetzen, das wird er auch nicht tun. Das habe ich im Innenausschuss ausführlich erläutert und tue das gern hier noch mal. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend festhalten: Die im vorliegenden AfD-Antrag erfolgten Feststellungen, Bewertungen und erhobenen Vorwürfe entsprechen auch und gerade in ihrer vermischten Darstellung nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage in den beiden Ermittlungsverfahren. Die Ausführungen der AfD lassen zudem erkennen, dass wichtige rechtsstaatliche Grundlagen und Prinzipien des deutschen Strafverfahrensrechts, aber auch des verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsprinzips zumindest nicht präsent oder möglicherweise auch egal sind.
(Heiterkeit AfD)
Ich weiß nicht, was daran lustig ist. Die zum Zeitpunkt des Anfangsverdachts bei Geheimnisverletzungen durch die oberste Dienstbehörde zu erteilende Verfolgungsermächtigung wird künstlich überhöht und mit der aus meiner Sicht rechtsstaatlich nicht zu vertretenen Forderung einer politischen Einflussnahme auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren verbunden; Ausdruck Ihres Rechtsverständnisses unseres Rechtsstaats – sehr bemerkenswert.
(Zwischenruf Abg. Muhsal, AfD: Lassen Sie
doch mal Ihre Fantastereien weg!) Für mich als Innenminister und Verfechter unseres demokratischen Rechtsstaats gelten weiterhin vier Kernprinzipien:
(Zwischenruf Abg. Höcke, AfD: Unsere De-
mokratie, Herr Maier! Unsere Demokratie!) Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist Angelegenheit der Strafverfolgungsbehörden von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten. Die rechtsstaatliche Kontrolle von strafprozessualen Maßnahmen obliegt der Justiz, sonst niemandem. Gerichtsentscheidungen …
(Zwischenruf Abg. Höcke, AfD)
Ich habe nur weisungsgebundene Gerichte verstanden.
(Zwischenruf Abg. Höcke, AfD: Staatsanwalt-
schaft! Manchmal vielleicht ein bisschen besser zuhören!) Ich sprach von Gerichten, das ist nicht die Staatsanwaltschaft. Auch da gibt es einen Unterschied. Gerichtsentscheidungen sind umzusetzen und können nur von Gerichten abgeändert oder aufgehoben werden. Viertens, ganz zentral: Politische Verantwortungsträger der Exekutive haben nicht mit politisch motivierten Eingriffen auf Strafverfahren einzuwirken. Dies gebieten die verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz. Ich würde es deshalb begrüßen, wenn der Landtag anstelle eines Beschlusses dieses teils unausgereiften und teils bereits erfüllten Antrags nunmehr die abschließende Entscheidung der Justiz in beiden Ermittlungskomplexen abwartet. Den Mitgliedern des Innenausschusses habe ich bereits mehrfach zugesagt, sie über die Entwicklung auf dem Laufenden zu halten. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
