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Boos-John

05.12.2025 Sitzungen 8/31

Europaweite Ausschreibungspflicht abbauen – kleine und mittelständische Unternehmen stärken

Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Gäste, sehr geehrte Landtagsabgeordnete, das Vergaberecht regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen durch öffentliche Auftraggeber. Ja und klar: Ziel ist es, einen transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerb zwischen den Bietern zu gewährleisten und den Einkauf von Waren, von Dienst-, aber natürlich auch von Bauleistungen zu möglichst günstigen Konditionen für die öffentliche Hand zu sichern, denn es geht ja hier um die Ausgabe von Steuergeld. Wir alle wissen: Die Durchführung der dazu erforderlichen Vergabeverfahren stellt öffentliche Auftraggeber und Unternehmen oftmals vor vielfältige Herausforderungen. Abhängig vom Beschaffungsgegenstand und dem geschätzten Gesamtwert finden ganz unterschiedliche Regelungen Anwendung. Im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte, die aktuell für die Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 221.000 Euro und für Bauaufträge bei 5,538 Millionen Euro liegen, wird das Vergaberecht maßgeblich durch die Vergaberichtlinien der Europäischen Union geprägt. Diese wurden seinerzeit durch den Bund im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung sowie Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A umgesetzt. Ergänzend finden die Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes Anwendung. Die Regelungskompetenz für das Vergaberecht im sogenannten Oberschwellenbereich liegt beim Bund. Die Länder können durch Initiativen des Bundesrats Änderungen anregen und im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren über den Bundesrat Einfluss auf die vergaberechtlichen Bestimmungen nehmen. In der Vergangenheit haben sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus meinem Haus stets intensiv an den Diskussionen im Rahmen der verschiedenen Rechtsgebungsverfahren beteiligt. Das betraf zum Beispiel auch die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien in den eingangs genannten Gesetzen und Verordnungen, aber auch das sogenannte Vergabebeschleunigungsgesetz der derzeitigen Bundesregierung. Aktuell bringen wir uns aus meinem Haus bei der AG Staatsmodernisierung, der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zum Thema „Vergaberecht vereinfachen“ ein. Ich kann jedem hier im Hohen Haus, aber natürlich auch den Gästen und im Livestream versichern, dass wir stets die besonderen Belange der überwiegend mittelständisch geprägten Wirtschaft in Thüringen im Blick haben. Das ist unsere Aufgabe und uns ist auch sehr daran gelegen, die Verfahrensregelungen für KMU, für kleine und mittelständische Unternehmen, zu vereinfachen, auch um von der Seite eine größere Beteiligung an den Vergabeverfahren zu erzielen. Das ist selbstverständlich. In diesen Diskussionen spielt auch regelmäßig das Thema der Erhöhung der EU-Schwellenwerte eine wichtige Rolle, weil die Steigerung der Inflationsrate in den letzten Jahren doch deutlich oder zumindest eine Zeit lang deutlich über den im selben Zeitraum nur geringfügig gestiegenen EU-Schwellenwerten lag. Herr Gerhardt, ich muss Sie ein bisschen aufklären: Weder Deutschland noch die EU kann ohne Weiteres selbst bestimmen, wie hoch diese Schwellenwerte sein sollen. Denn neben nationalem und europäischem Vergaberecht – das geht hier leider oft unter – existiert noch eine dritte Ebene, aus der sich die Vorschriften für die öffentliche Beschaffung ergeben. Über den EU-Vergaberichtlinien steht das GPA – und ich muss jetzt hier leider wieder Wörter nehmen, die ich dann auch gern übersetze –, das sogenannte Agreement on Government Procurement, also das Übereinkommen der Welthandelsorganisationen über das öffentliche Beschaffungswesen, das unter anderem USA, Kanada, die EU, Japan, Norwegen, Island und die Schweiz unterzeichnet haben. Es geht hier bei den Schwellenwerten nicht nur um EU-Vergaberecht. Dieses Übereinkommen, das GPA, garantiert für seine Mitglieder – und das ist jetzt schon wichtig – einen Zugang zu den jeweils anderen Beschaffungsmärkten, wenn bestimmte Schwellenwerte erreicht werden. Diese Schwellenwerte sind dann auch der Ausgangspunkt für die Bestimmung der EU-Schwellenwerte. Eine deutliche Erhöhung der EU-Schwellenwerte oder gar der Wegfall der Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung erfordert daher zuallererst eine Anpassung dieses Übereinkommens. Das Vergaberecht unterliegt aktuell einer sehr großen Dynamik. Das können Sie alle in den Medien verfolgen. Umfassende Reformen auf europäischer und deutscher Ebene sind zu erwarten bzw. sind bereits angelaufen. Auch das können wir der Presse entnehmen.

Protokoll ↗