Steffen Schütz
Thüringer Gesetz zum Sozialen Wohnen (ThürSozWohnG)
Nein, jetzt nicht. Gern später. Sie haben das wieder getan und haben gesagt, uns läge nicht an den Mieterinnen und Mietern. Doch, liebe Frau Müller, genau daran liegt uns. Nur in meiner Welt, die vielleicht ideologisch eine andere ist als Ihre, geht es mir darum, mit möglichst vielen Partnern möglichst viel zu schaffen. Deswegen versuche ich, die ins Boot zu holen. Sie können den Ansatz kritisch sehen, das ist völlig in Ordnung. Es ist vielleicht ein anderer Ansatz als der, der bisher gewählt worden ist. Wir können dann gucken, ob er erfolgreicher war. Aber ich finde, man darf doch nichts unversucht lassen, um die, die investieren sollen und Wohnraum schaffen sollen, nicht länger zu gängeln, sondern zu motivieren und Investitionen zu entfesseln. Das ist mein Weg.
(Beifall BSW)
Ich möchte, weil Sie sich so viel Mühe gemacht haben und ich das auch wertschätze, klarstellen – und ich gehe davon aus, dass Ihnen das auch bewusst ist –, dass eine sachgerechte Prüfung so vieler komplexer Maßnahmen innerhalb weniger Tage natürlich ausgeschlossen ist. Daher kann ich Ihnen hier und heute inhaltlich abschließende Gesamtbewertungen dieses Entwurfs natürlich nicht geben. Aber bereits eine kursorische Durchsicht zeigt, dass der Entwurf nicht ausschließlich den Geschäftsbereich des Infrastrukturministeriums betrifft. Das werden Sie wissen. Sie werden wohl auch andere Ressorts einzubeziehen haben, etwa bei Regelungen zu Notfallwohnungen für Obdachlose. Ich bin mit Ihnen einig, der Schutz vor Obdachlosigkeit ist elementar wichtig, weil es nicht nur um Wirtschaft geht, sondern um Menschen und um Mieterinnen und Mieter und auch um Menschen, die auf der Straße leben müssen, weil sie sonst keine Chance haben, Mieterinnen und Mieter zu werden. Gleichwohl müssen Mindestquoten für Notfallwohnungen rechtlich belastbar hergeleitet und mit sozialrechtlichen Zuständigkeiten abgestimmt werden. Eine Sozialwohnungsquote für Kommunen – da bin ich allerdings anderer Meinung als Sie – stellt einen erheblichen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Ich empfehle da zum Beispiel ein Gespräch mit meinem Kollegen Kummer, der mich für Hildburghausen eben noch mal darauf hingewiesen hat. Die Frage, die sich mir stellt: Ist das mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht vereinbar? Wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kleiner Kommunen von Ihnen so bewertet, dass Sie sagen: „ja, okay“? Natürlich kann man darüber reden, aber bei der kommunalen Bauleitplanung sind Aspekte – das wissen Sie – des öffentlichen Baurechts zu beachten. Hinsichtlich des Wunschs, eine landeseigene Wohnungsgesellschaft zu gründen, habe ich Ihnen mehrfach gesagt, wir können gern über Argumente streiten. Ich sehe das nicht, und das hatte ich im Ausschuss für Digitales und Infrastruktur hier vor dem Hohen Haus ausführlich zu ihrem Vorschlag bereits gesagt. Für die Landesregierung ist die Gründung einer solchen Wohnungsgesellschaft weder wohnungspolitisch noch haushaltsrechtlich zielführend. Aus haushaltsrechtlicher Sicht widerspricht sie den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Subsidiarität, zumal bereits kommunale und genossenschaftliche Wohnungsunternehmen soziale Zwecke und Ziele verfolgen und natürlich lokal verankert sind. Übrigens teile ich auch, es geht hier nicht nur um Erfurt, Weimar und Jena. Ich habe den Beitrag auch gelesen und ich glaube, ich kenne mich in Eisenach ein bisschen aus. Insofern haben wir das nicht nur. Aber eins muss doch auch klar sein – und ich denke, das dürfte Ihnen klar sein –: Die Wohnraumsituation ist sehr differenziert. Wir haben in den großen Städten einen Riesenbedarf. Wir haben da zu wenige Investitionen. Ich pflege dann auch auf die Baustellen zu gehen und mir das mal anzugucken. Dann höre ich beispielsweise, wie diese Unternehmen gegängelt werden. Darüber können wir auch mal reden. Aber wir haben parallel eben im ländlichen Bereich einen Riesenbestand, der nicht abgefragt wird, wo es an infrastrukturellen Verbindungen, an Infrastruktur allgemein fehlt. Und deswegen, finde ich, müssen wir das schon komplex sehen. Wir haben den Erwerb und Neubau. Bei der Wohnraumnachfrage ist das gerade in den großen Städten besonders teuer. Das kann, glaube ich, keiner bestreiten. Parallel wird von der Landeswohnungsgesellschaft von Ihnen erwartet, dass sie Mieten zu sozialverträglichen Preisen anbietet. Für mich ist das ein Widerspruch, der strukturelle Defizite nach sich ziehen wird und wahrscheinlich dauerhafte Zuschüsse aus dem Landeshaushalt erforderlich macht. In ländlichen Regionen – das hatte ich schon gesagt – bestehen erhebliche Leerstände, sodass ein Engagement einer Landeswohnungsgesellschaft dort weder notwendig noch hinsichtlich der Ziele der Gesellschaft wirtschaftlich vertretbar wäre. Und was Sie zur Modernisierung sagen, ich glaube, da haben wir noch ein richtig dickes Brett zu bohren, denn die ist ja nach wie vor – sage ich mal – ein Sorgenkind. Und ja, ich teile Ihre Auffassung, da könnte man deutlich mehr machen, ist auch mein Ziel. Aber, wie gesagt, ich glaube, das kriegt man nur mit der Wirtschaft hin und übrigens auch mit den Planern und mit den Architekten. Allein Geld reinzugeben ins System – das sehen wir im Schulbau – reicht eben nicht aus. Wir kriegen es teilweise noch nicht mal verbaut. Der Gesetzentwurf, den Sie hier vorlegen, sieht weiterhin vor, dass alle Gemeinden – das ist schon besprochen worden – mit bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen einfachen Mietspiegel erstellen sollen und periodisch alle zwei Jahre zu aktualisieren haben. Offen gestanden halte ich diese Verpflichtung bereits deshalb für nicht praktikabel, weil damit erhebliche Kosten einhergehen. Vom personellen Aufwand möchte ich an der Stelle mal gar nicht sprechen. Bei den Vorschlägen zur Vermeidung von Zweckentfremdung von Wohnungen – hier geht es zum Beispiel um Kurzzeitvermietungen und einschlägige Onlinebuchungsportale – wird in der Tat näher zu prüfen sein, inwieweit dies mit anderen Grundrechten im Einklang steht. Insgesamt wird der Gesetzentwurf eingehend auf verfassungsrechtliche Vorgaben zu prüfen sein, denn so einfach, wie Sie im Gesetzentwurf davon ausgehen, dass das Land hier Regelungen treffen kann – und das wissen Sie –, ist es natürlich nicht. Zum Beispiel wird auch zu prüfen sein, ob das Land selbst eine Mietpreisobergrenze einführen darf oder ob das nicht eher dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleibt. Stichwort „Regelungen im BGB“ habe ich Fragezeichen. Diese Fragen müssen natürlich fachjuristisch geprüft werden, vertieft, bevor wir das politisch bewerten können. Meine Damen und Herren, das Ziel, bezahlbaren Wohnraum in Thüringen zu schaffen und zu sichern, teile ich ausdrücklich. Ich habe das mehrfach gesagt und möchte das hier noch mal betonen. Aber ob der vorgelegte Gesetzentwurf dafür der richtige Weg ist, kann seriös meiner Meinung nach erst nach einer gründlichen Prüfung beantwortet werden. Diese Prüfung werde ich gern leisten, wenn der Gesetzentwurf an den zuständigen Ausschuss übergeben wird, mit der gebotenen Sorgfalt und immer im Hinterkopf mit dem Gedanken an die Mieterinnen und Mieter. Vielen Dank.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
