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Dorothea Marx

SPD 04.12.2025 Sitzungen 8/30

Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts

Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, also nicht für die SPD, für den Ausschuss berichte ich hier. Wir haben den Gesetzentwurf zu umfangreichen Änderungen am Dienstrecht am 11. Juni hier im Parlament beraten – da war er von den Koalitionsfraktionen eingebracht worden –, am 19. Juni in erster Beratung an den Innenausschuss überwiesen und einen Tag später in die schriftliche Anhörung gegeben. Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Änderungen am Beamtenrecht. Es sind insgesamt 56, insbesondere am Thüringer Beamtengesetz, am Laufbahngesetz und am Disziplinargesetz. Die möchte ich Ihnen jetzt nicht einzeln aufzählen. Aber in der Anhörung, wie Sie sich vorstellen können, kam dann eine sehr große Vielfalt von Rückmeldungen zurück, die wir dann natürlich noch ausführlich im Ausschuss diskutieren wollten und mussten. Eine Reihe von tragenden Elementen des Gesetzentwurfs ist auf Zustimmung gestoßen. Beispielhaft war das bei der positiven Rückmeldung der kommunalen Spitzenverbände zur Ausbildungskostenerstattung der Fall. Hier werden Thüringer Kommunen und andere Verwaltungen aus Fairnessgründen künftig die Ausbildungskosten für abgeworbene Bewerber und Bewerberinnen erstatten. Andere Punkte wurden in der Anhörung aber auch durch eine sehr gründliche Abwägung von Vorund Nachteilen beleuchtet, auch auf Anregung von einzelnen Gewerkschaften, die natürlich umfangreich beteiligt wurden und sich beteiligt haben. Dementsprechend hat der Innenausschuss nach langen Beratungen noch Anpassungen des Gesetzentwurfs vorgenommen, und zwar an fünf der 56 Inhalte des Gesetzentwurfs. Diese Anpassungen betreffen die Vorschläge zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Personalakten. Das ist auch in dem Zusammenhang wichtig bei Beihilfesachverhalten. Das betrifft die zweite Änderung. Dann die dritte Änderung medizinischer Eignungsuntersuchungen bei besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten. Die vierte Änderung wurde vorgenommen bei dem Passus zum Erscheinungsbild von Beamten und die fünfte Änderung gab es bei der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte, die bislang nur in einer Verwaltungsvorschrift geregelt war. Zum Schluss die letzten beiden Punkte, das ist eine Besonderheit: Die Vorschriften zum Erscheinungsbild und zur Polizeikennzeichnung sollen erst sechs Monate nach der Beschlussfassung hier in Kraft treten, damit auch alle Beteiligten und Betroffene genügend Vorlauf haben. Alles andere wie gewohnt nach Beschlussfassung hier im Hohen Haus und Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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