Suckert
Thüringer Gesetz zur Auflösung des Sondervermögens Westgruppe der Truppen (ThürWGT-AuflG)
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete des Thüringer Landtags, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Gäste auf der Tribüne, die Fraktion der AfD hat den Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung des Sondervermögens Westgruppe der Truppen, kurz WGT-Sondervermögen genannt, vorgelegt. Ich möchte an dieser Stelle einige allgemeine Worte zum Sondervermögen voranstellen, bevor ich dann auf den Gesetzentwurf und seine Auswirkungen eingehen werde. Der Freistaat Thüringen hat im Jahr 1994 eine Vielzahl ehemals von der Sowjetarmee genutzter Liegenschaften, die sogenannten Liegenschaften der ehemaligen Westgruppe der Truppe, vom Bund übernommen und in ein landeseigenes, unselbstständiges Sondervermögen eingebracht. Es wurde gerade auch davon berichtet. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat sich der Freistaat für ein umfassendes Flächenaufbereitungs- und ‑ verwertungsmanagement entschieden. Die Flächen sollten zum einen von Altlasten, beispielsweise Kampfmitteln und umweltschädlichen Verunreinigungen, befreit und Altbebauung zum anderen beseitigt und zum anderen weiterhin gezielt weiterentwickelt und einer nachhaltigen zivilen Nutzung zugeführt werden. Damit wollte man landesseitig wertvolle Strukturen, wirtschaftspolitische Impulse in den jeweiligen Standort, die Kommunen und Regionen setzen. Diese politischen Ziele sind im derzeitigen Liegenschaftsverwertungsgesetz verankert und wurden in den vergangenen Jahren erfolgreich, wenn auch nicht abschließend, wie bereits berichtet, verfolgt. Viele WGT-Liegenschaften konnten bereits von Altlasten befreit und als Gewerbe- und Industriestandorte oder zu Wohn- bzw. touristischen Zwecken nachgenutzt werden. Dass die Inwertsetzung und Verwertung der Liegenschaften des Sondervermögens mehr Zeit in Anspruch nimmt als ursprünglich gedacht, lag und liegt an den zu bewältigenden Aufgaben. Die mit der Dekontamination, Revitalisierung und Vermarktung der Liegenschaften verbundenen Hemmnisse und Herausforderungen sind vielfältig und konnten zum Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens nicht belastbar bzw. abschließend abgeschätzt werden. Insoweit ist ein zeitlicher Versatz bei der Vermögensverwertung auch nicht zu bemängeln. Die Finanzierung des notwendigen Aufwands für eine Verwertung der WGT-Flächen erfolgt seit vielen Jahren aus dem Sondervermögen selbst, das sich durch erzielte Erträge aus der Vermarktung bereits aufbereiteter Flächen speist. Das Finanzierungsmodell hat sich in der Vergangenheit bewährt, denn es trägt den Besonderheiten einer Entwicklung ehemaliger militärisch genutzter Liegenschaften Rechnung. Hierdurch entstehen, anders als in der Begründung zu dem Gesetzentwurf behauptet, auch keine Intransparenzen oder der Entzug parlamentarischer Kontrolle, denn das WGT-Sondervermögen taucht im Haushaltsplan des Wirtschaftsressorts informell auf. So sind in der Anlage zu Kapitel 07 02 die jährlichen Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen. Darüber hinaus könnten die Fraktionen jederzeit im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit, beispielsweise im Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Informationen zum WGT-Sondervermögen einholen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung des WGT-Sondervermögens soll das zuvor geschilderte und langjährig bewährte System nun verworfen werden. Das Sondervermögen soll in seiner bestehenden Form zum 31.12.2026 aufgelöst, bisher unverwertete Liegenschaften an die LEG Thüringen oder bei forstwirtschaftlichen Flächen an die Landesforstanstalt übertragen und die Barmittel des Sondervermögens in den Kernhaushalt des Freistaats überführt werden. Dies würde auch eine Abkehr von den einst mit der Übernahme der Flächen definierten politischen Ziele bedeuten, die bisher überaus erfolgreich verfolgt werden konnten und aus meiner Sicht weiter verfolgt werden müssen, denn der gesetzliche Auftrag des Liegenschaftsverwaltungsgesetzes, nämlich die Altlastenbefreiung, Aufbereitung und Verwertung ehemaliger Militärliegenschaften, ist bisher nicht vollständig erfüllt. Im Sondervermögen befinden sich noch verwertbare und nutzbare Liegenschaften, deren Aufbereitung und Entwicklung sinnvoll ist und eine entgeltliche Veräußerung am Markt möglich macht. Dies kann in dieser Form nicht erfolgen, wenn die Liegenschaften auf Dritte übertragen werden, zumal sich diesbezüglich weitere Fragen stellen. So wird das eingangs erwähnte flexible Finanzierungsmanagement in Form des Wiedereinsetzens von Verwertungserlösen für weitere Entwicklungsmaßnahmen den vorgesehenen Rechtsnachfolgern des Sondervermögens nicht zur Verfügung stehen, wenn die Liquidität dem Kernhaushalt letztendlich zugeführt werden sollte. Diese werden in jedem Fall Mittel benötigen, um noch vorhandene Altlasten zu beseitigen und Flächen für eine wirtschaftliche, touristische oder auch wohnliche Nachnutzung aufzubereiten. Ohne Bereitstellung von Mitteln dürfte kein Interesse bestehen, die Liegenschaften zu übernehmen. Das würde zu einer zukünftigen Belastung des Landeshaushalts, die aktuell nicht abschließend beziffert werden kann, führen. Diese Lasten schmälern dann den durch die Gesetzesänderung beabsichtigten kurzfristigen Effekt auf den Landeshaushalt, der ja auch durch eine Zuführung der Barmittel des Sondervermögens entstehen soll. Möglicherweise werden die zukünftigen Belastungen die eingeplanten kurzfristigen Effekte sogar übersteigen. Der vorgelegte Gesetzentwurf birgt noch weitere Umsetzungsrisiken und Hemmnisse, auf die ich kurz eingehen möchte. Meine Damen und Herren, eine Übertragung von Vermögenspositionen des Landes auf die LEG als juristische Person des Privatrechts per Gesetz ist schlichtweg nicht möglich. Dies kann nur per Rechtsgeschäft erfolgen, wozu es einer Einigung mit der LEG bedarf und was die Zahlung einer Grunderwerbsteuer nach sich ziehen würde. Die LEG steht einer Übernahme der altmilitärischen Flächen deshalb und wegen der Risiken bezüglich noch bestehender Altlasten, aber auch wegen vertraglicher Verpflichtungen aus bereits geschlossenen Kaufverträgen ablehnend gegenüber. Es muss davon ausgegangen werden, dass finanzielle Zugeständnisse in nicht unerheblichem Umfang vonseiten des Landes nötig wären, um die LEG zur Übernahme von mitunter schwer verwertbaren Liegenschaften zu bewegen. Einer Übertragung von Flächen auf die Landesforstanstalt steht entgegen, dass es keine definierte gesetzliche Aufgabe der Anstalt ist, die Dekontamination ehemals militärisch genutzter Liegenschaften herbeizuführen. Das hierfür nötige Personal ist kapazitativ und qualitativ schlichtweg auch gar nicht vorhanden. Weiterhin ist zu befürchten, dass sich die Übertragung belasteter Flächen negativ auf die Liquidität der Landesforstanstalt auswirkt, die dann nicht mehr für die eigentlichen forstwirtschaftlichen Zwecke zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist äußerst zweifelhaft, dass sich mit einer Übertragung der Liegenschaften auf die LEG bzw. die AöR hinsichtlich der noch ausstehenden Aufbereitung und Verwertung der Restflächen Beschleunigungspotenziale tatsächlich heben lassen. Insoweit dürfen grundsätzlich Ziel und Zweck des hier eingebrachten Gesetzentwurfs infrage gestellt werden. Hinzu kommt, dass eine Auslagerung der derzeit noch landeseigenen Liegenschaften an Dritte die Möglichkeiten einer parlamentarischen Kontrolle der Flächenverwertung nicht steigern, sondern erheblich einschränken werden. In Anbetracht dessen spricht sich die Landesregierung dafür aus, dass der Entwurf des Gesetzes zur Auflösung des WGT-Sondervermögens abgelehnt wird. Sofern nähere Informationen zur Umsetzung und Verwaltung des WGT-Sondervermögens gewünscht werden, kann das Thema im Fachausschuss, Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum, eingehend erörtert werden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
